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» Folgra sollen , während es in die Augen - » V welche besonderen und allgemeinen Bortheile für die Sache des Friedens und der Erhaltung sich ergeben, wenn diese beiden großen europäischen Factoren ihre immensen Actionsmittel nicht mehr dazu anwenden, sich gegenseitig zu schwächen, sondern sich auf den drei Continentcn gegenseitig zu unter stützen, sowohl in ihrem eigenen Interesse, wie in denjenigen der Civilisation und der Humanität. Der Bundesrath hat die Seiten des Vorsitzenden bewirkte Ueberwcisung des preußischen Antrages auf Erlaß eines Gesetzes zur Abwehr socialdemokratischer Ausschreitungen an den Justizausschuß nachträglich genehmig». Die nunmehr eingegange Vorlage für den Reichs tag führt den Titel: „Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr socialdemokratischer Aus schreitungen" und lautet: 8 1. Druckschriften und Vereine, welche die Ziele der Socialdemokratie verfolgen, können von dem Bundcsrath verboten werden. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und dem Reichstag sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzutheilen. Der Reichstag kann die Aufhebung des Verbotes beschließen. — Z 2. Die Verbreitung von Druckschriften an öffentlichen Orten, auf Straßen und auf öffentlichen Plätzen, kann von der Orts- Polizeibehörde vorläufig verboten werden, wenn die Druckschriften Ziele der im 8 1 bezeichneten Art verfolgen. Das Verbot erlischt, wenn nicht inner halb 4 Wochen die Druckschrift von dem Bundes rath auf Grund des 8 1 verboten wird. — 8 3. Eine Versammlung kann von der Orts-Polizeibehörde verboten oder nach ihrem Beginn von dem Ver treter der Orts-Polizeibehörde aufgelöst werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfer tigen, daß die Versammlung Zielen der im ß 1 bezeichneten Art dient. — 8 4. Wer einem nach 8 1 oder 8 2 erlassenen Verbote zuwider eine Druck schrift verbreitet, wird mit Gefängniß bestraft. Die Beschlagnahme der Druckschrift kann ohne richter liche Anordnung erfolgen (8 23 ff. des Gesetzes über die Presse vom 4. Mai 1874) — 8 5. Die Betheiligung an einem nach 8 1 verbotenen Vereine oder an einer nach 8 3 verbotenen Versammlung wird mit Gefängniß bestraft. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher sich nicht sofort entfernt, sobald die Auflösung einer Versammlung auf Grund des 8 3 erfolgt ist. Gegen die Vorsteher des Vereins, sowie gegen die Unternehmer und Leiter der Ver sammlungen und gegen Denjenigen, welcher zu einer verbotenen Versammlung das Local freigiebt, ist auf Gefängniß nicht unter drei ,Monaten zn erkennen. — 8 6. Wer öffentlich durch Rede oder Schrift es unternimmt, in Verfolgung der im 8 1 bezeichneten Ziele die bestehende rechtliche oder sittliche Ordnung zu untergraben, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. -- 8 Dieses Gesetz gilt nur für den Zeitraum von drei Jahren. Die 88 1—5 treten sofort in Kraft. Von den ausschlaggebenden Parteien des «Reichs tages wird, wie das .Berl. Tgbl." erfährt, weder noch die Ueberweifüng desselben an eine Commission^ in Aussicht genommen, sondern es wird beabsichtigt, " sofort in die erste und zweite Lesung rinzutreten, durch wenige Generalredner die Stellung der Mehr heit klar zu legen und den Entwurf rundweg ab zulehnen. Ob die Regierung dann vor der dritten Lesung den Gesetzentwurf zurückzuziehen, oder mit der Auflösung antworten wird, bleibt abzuwarten. Wie aus sicherer Quelle mitgetheilt wird, ist der Rücktritt des Cultusministers vr. Falk nahe bevorstehend. Die Beweggründe dieses Schrittes, der in den confessionellen Kreisen schmerzlich em pfunden werden dürfte, hängen mit augenscheinlich tief gehenden Differenzen in den evangelisch-kirch lichen Fragen zusammen. Mit dem Attentat und den Ministerberathungen, welche demselben folgten, sowie mit den Resultaten der letzteren soll die Ent schließung des vr. Falk nichts zu thnn haben. Der Kaiser bewilligte das Demissionsgesuch zwar noch nicht, doch glaubt man, daß er der Bitte des Cultusministers keinen Widerstand entgegensetzen werde. Als Nachfolger Falk's wird (in den Hamb. Nachr.) Unterstaats - Sectretär v. Schelling (conser- vativ und orthodox) genannt. vr. Falk's Entschluß, bei seinem Entlassungsgesuch zu beharren, gilt nach dem „D. M. Bl." für unab änderlich. Der allverehrte Cultusminister wird auch auf jedwede andere Anstellung verzichten, sogar nicht einmal ein Mandat zu einer der legislatorischen Körperschaften annehmen. Graf Schuwalow ist am 20. d. früh von St. Peters burg in Berlin eingetroffen. Derselbe conferirte Vormittags mit dem StaatSsecretär v. Bülow und mit dem russischen Botschafter, Baron Ubril, und wurde gegen 11 Uhr von Sr. Majestät dem Kaiser, in längerer Audienz empfangen. Graf Schuwalow beabsichtigte noch an demselben Tage Nachmittag H4 Uhr nach Friedrichsruhe zum Fürsten Bismarck abzureisen. Von guter Seite verlautet über Wien, daß Rußland auf die vom Grafen Schuwaloff über brachten englischen Forderungen nicht eingegangen ist. Rußland hat indeß ein Gegenproject, den europäischen und asiatischen Orient umfassend, aufgestellt, dessen Annahme seitens Englands es als wahrscheinlich erachtet. Der Europa betreffende Theil würde dem Congreß unterbreitet, der asiatische Theil dagegen soll Gegenstand einer Separat - Abmachung zwischen England und Rußland werden. Dieses neue russische Gegenproject soll in seiner Gesammtfassung angeb lich die weitestgehenden Concessionen machen (Zum Attentat auf den Kaiser.) Hödel äußerte am Sonnabend zum Untersuchungsrichter: „Man wird hier wie ein Hund behandelt, nicht ein mal eine Zeitung kriegt man hier, sorgen Sie ja dafür, daß ich morgen eine Zeitung erhalte". — Die Zeugenvernehmungen wurden am 18. d. fort gesetzt und waren gegen 2 Uhr beendigt; dieselben lieferten nichts wesentlich Neues. Hödel bleibt bei seiner Behauptung, daß er nicht den Kaiser, sondern sich habe erschießen wollen. Ferner wird mitgetheilt, daß auf dem Straßendamm in der Nähe des ruff. BotschastShotelS eine Kugel gefunden worden ist,