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Amts- M Aizeineiliitt für den Abonnement viertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. deS »Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage »Seifen blasen* in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. 14L Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. 50, Jahrgang. - Sonnabend, den 28. November Im Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Eibenstock ist heute aus Blatt 1S1 das ErlSschsn der Firma: Eibenstocker NAH- «nd Tambouriermaschinen-Hand- lnng »an» in Eibenstock eingetragen worden. Eibenstock, am 24. November 1903. Königliches Amtsgericht. Das nachstehende bestätigte Ortsgesetz, die Freibank in der Stadt Eibenstock betreffend, vom 18. September 1903, tritt am 1. Dezember 1903 in Kraft. Ttadtrat Eibenstock, den 24. November 1903, Hesse. M. Ortsgefetz, die Freibank in der Stadt Eibenstock betreffend. Auf Grund des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom I. Juni 1898, beziehentlich des Reichsgesetzcs, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu dem Reichs-Fleischbeschnugesetze, voin 3. Juni 1900, und der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1903 werden für die in der Stadt Eibenstock seit 1. Märß 1897 bestehende Freibank folgende Bestimmungen erlassen. Das Ortsstatut, bett, die Errichtung und Verwaltung einer Freibank, vom 10. November 1897, und das Ortsge setz, die Freibank in der Stadt Eibenstock betreffend, vom 10. Oktober 1902, treten außer Kraft. 8 1- Auf der Freibank gelangt alles nicht bankwürdige Fleisch von den im Fleischbeschaubezirke Eibenstock geschlachteten Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen zum Verkaufe, sofern nicht der Besitzer die Ueberlassung desselben zur Verwertung im eigenen Haushalte verlangt. Diese Ueberlassung ist jedoch nicht gestattet, wenn der Besitzer Fleischer, Fleisch händler oder Gast-, Schank- oder Speisewirt ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das zu gewerblichen Zwecken eingeführte Fleisch der Freibank überwiesen werden, sobald dasselbe bei der Beschau als nicht bankwürdig erachtet wird. Mit Genehmigung des Ratsvorstandes bez. dessen Stellvertreter kann auch das nicht bankwürdige Fleisch von den obenbezcichneten Tieren, welche in anderen Orten bez. Fleisch beschaubezirken geschlachtet worden sind, auf der Freibank zum Verkaufe gebracht werden. 8 2. Die auf der Freibank zum Verkaufe kommenden Fleischwaren sind, insoweit dieselben nach ß 37 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsgcsetze vom 3. Juni 1900 unter 4. als nur bedingt tauglich anzusehcn sind, gemäß 88 38 und 39 daselbst vor dem Verkauf unter ortspolizeilicher Aussicht unschädlich zu machen. 8 3. Als Freibanklokal wird dauernd das von der Stadt lediglich für Frcibankzwecke zur Verfügung gestellte Lokal bestimmt. Dasselbe ist dauernd durch eine leicht sichtbare Auf schrift als „Freibank" kenntlich zu machen. 8 4. Der Verkauf auf der Freibank steht unter ortspolizeilicher Aufsicht und erfolgt durch einen hierzu besonders verpflichteten Freibankverkäufer. Der letztere ist dafür verantwortlich, daß der Verkauf den Bestimmungen des 8 13 d—«I des Gesetzes vom 1. Juni 1898 entspricht. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten: a. Im Verkaufsräume ist in leicht sichtbarer und allgemein verständlicher Weise an zuschreiben, von welcher Tiergattung das Fleisch herrührt, welcher Grund zur Be anstandung des Fleisches Anlaß gegeben bat, in welchem Zustande das Fleisch (roh, gepökelt, gekocht) und zu welchen, Preise das Fleisch, eventuell die Einge weide, das Fett u. s. w. pro Kilo bez. pro 0,5 kg verkauft wird. b. Der Verkauf darf nur in Mengen bis zu 3 kg für den einzelnen Käufer erfolgen, soweit nicht die Ortsbehörde Ausnahmen gestattet hat. e. Das nicht bankwürdige Fleisch darf an Personen, welche Fleisch gewerbsmäßig verarbeiten, mit Fleisch und Fleischwaren handeln, überhaupt nicht, an Personen, welche Gast-, Schank- oder Epeisewirtschaft betreiben, nur mit Genehmigung der Ortsbehörde abgegeben werden. Beim Verkaufe ist die Bevorzugung einzelner Personen strengstens untersagt. Der Freibankverkäufer hat ferner in den Fällen, wo nicht bankwürdiges Fleisch vor den. Verkaufe einer besonderen Behandlung (Kochen, Pökeln, Ausschmelzen) unterworfen werden muß, diese Behandlungsarbeiten zu verrichten. Auch kann demselben der Verkauf der Haut übertragen werden. Als Freibankverkäi.fer sind vorwiegend Lohnschlächter, eventuell nicht dauernd schlach tende Fleischer oder andere sachkundige Personen zu verwenden. 8 5. Die Verkaufszeit wird von der Ortsbehördc durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Stadtrates oder in sonst ortsüblicher Weise bekannt gegeben. 8 Den Preis für das nicht bankwürdige Fleisch bestimmt: a. bei Schlachttieren, welche der Schlachtviehversicherung unterliegen, der Ortsschätz ungsausschuß, b. bei Schlachttieren, welche dieser Versicherung nicht unterliegen, der Tierarzt, bez. dessen wissenschaftlicher Vertreter. Im Falle fortschreitender Entwertung des Fleisches kann der Preis so oft als nötig, in den Fällen unter a durch den Vorsitzenden des Ortsschätzungsausschusses, in den Fällen unter b durch den Tierarzt oder in dessen Behinderung durch den Ratsvorstand bez. dessen Stellvertreter herabgesetzt werden. Der Preis des nicht bankwürdigen Fleisches und des ausgeschmolzenen Fettes soll in der Regel des Marktpreises für Fleisch oder Fett mittlerer Güte nicht übersteigen. Für Eingeweide, welche sich auf der Freibank verwerten lassen, ist bei Rindern nur ' ,, bei Schweinen und Kleinvieh nur die Hälfte des für das Fleisch des betreffenden Tieres festge setzten Preises aufzustellen. Fleisch, welches keinen Abnehmer gefunden hat oder in den Räumen des Freibank lokales verdorben ist, ist auf Kosten des Eigentümers unschädlich zu machen und zu beseitigen. 8 7. Der Frcibankverkäufer erhält das Fleisch, soweit es in rohem Zustande zum Verkauf bestimmt ist, in völlig ausgckühltein Zustande zugcwogen. Tas Gewicht des im gekochten oder gepökelten Zustande zu verkaufenden Fleisches wird nach der Abkochung bez. Pökelung ebenfalls im auSgekühlten Zustande festgestellt. Bei abgcmagerten Tieren können vor der Feststellung des Gewichtes die Unterschenkel und Vorarmbeinknochen aus dem Fleische entfernt werdet«. Zur Ausgleichung des bei dem Zerlegen und Verpfunden entstehenden Gewichtsver lustes erhält der Frcibankverkäufer 5"„ des Gewichts gutgerechnet. Für Eingeweide und auSgeschmolzencs Fett wird kein Verlust in Ansatz gebracht. 8 8- Der Freibankverkäufer hat über die erfolgte Verwertung schriftlich abzurechncn und den Erlös an die Stadtkasse abzuliefern. Von letzterer wird der erzielte Erlös nach Abzug der Gebühren dem Eigentümer gegen Quittung -nisgezahtt. 8 9. An Gebühren sind von dem Erlös in Abzug zu bringen: a. für die Bekanntmachung, b. sür die Benutzung der Freibank, e. für die polizeiliche Ucbcrwachung des Verkaufs, «l. sür die Zerlegung und den Verkauf, o. sür die Aufstellung der Abrechnung, t. sür die Reinigung des Freibanklokales zehn Prozent des Erlöses vom Fleische oder Fette. Hiervon entfallen (für s, d, e) der Gemeinde, (für ü, s, t) dem Verkäufer zu. Wenn das nicht bankwürdige Fleisch oder Fett vor dem Verkaufe einer be sonderen Behandlung (Kochen, Pökeln, Ausschmelzen) unterworfen werden mußte, so ist eine besondere Gebühr und zwar: g. für das Durchkochen oder Pökeln von je 1 kg frischen Fleisches 3 Pfg., K. sür das Ausschmelzen von Fett von je 1 kg des ursprünglichen Fettgewebes 3 Pfg. in Abzug zu bringen und entfallen von demselben ' z auf die Gemeinde für die Benutzung der Geräte, sj, auf den Freibankverkäufer für Mühewaltung und Heizmaterial. 8 10. Der Eigentümer des nicht bankwürdige» Fleisches ist verpflichtet, dasselbe der Freibank unentgeltlich zuzuführen. 8 11- . Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ortsstatutes werden mit Geld bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Eibenstock, den 18. September 1903. Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. (O. 8.) Adolf Kesse. (I-. 8.) H. Mersch, Bürgermeister. z. Zt. Vorsteher. Müller. 310 e. II V. Vorstehendes Ortsgesetz, die Freibank in der Stadt Eibenstock betreffend, vom 18. Sep tember 1903, ivird hierdurch bestätigt. Dresden, am 10. November 1903. Ministerium des Innern. (I-. 8.) ,. Mehsch. Dietze. Nachstehend veröffentlichen wir den II. Nachtrag zum hiesigen Ortsftatute, betreffend die Aushebung des § 16 des Statuts. Der genannte Paragraph bestimmte, daß die Ratsbeamten, zu deren Geschäftskreis die Vereinnahmung und Verwaltung von Geld und Gcldeswert gehört, eine Kaution zu bestellen hatten. Stadtrat Eibenstock, den 24. November 1903. Heff«. Müller. H. Nachtrag zum vrtsstatut« für di« Stadt Eibenstock. Der 8 16 des Ortsstatutes sür die Stadt Eibenstock, vom 20. September 1893, tritt mit Ende des Jahres 1903 außer Kraft. Eibenstock, den 1. November 1903. Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. (I-. 8.) Kesse, (Q 8.) K. Mersch, Bürgermeister. z. Z- Vorsteher. Müller. 1547. II. 0. Vorstehender II. Nachtrag zum Ortsstatute für die Stadt Eibenstock wird bestätigt und hierüber diese n r Ir u n Ä « ausgesertigt. Dresden, am 13. November 1903. Ministerium des Innern. (l,. 8.) ». Mehsch. Sekätiganys-Urkunde. Münckner. Tagesgeschichte. — Deutschland. Ueber do« Befinden de« Kaiser« wurde am Mittwoch folgende« Bulletin au«gegeben: Die Ope- rationtwunde an der linken Stimmlippe ist seit dem 19. November vernarbt. Seine Majestät der Kaiser bedars noch einige Zeit der Stimmschonung, bi« die Narbe hinreichende Festigkeit ge wonnen hat. Derselbe gebraucht jetzt eine Massagekur de« Kehl kopfe», verbunden mit Stimmübungen. Voraussichtlich wird inner halb einiger Wochen die Stimme wieder völlig gebrauchrsähig werden. — Berlin, 26. November. Dem Fähnrich zur See Hüffen er ist mit gleichzeitigem völligen Au«scheiden au« dem militärischen Dtenstverhältni« der Abschied erteilt worden. — Der Reichstag wird am nächsten Donnerttag seine Pforten öffnen. Große Teile de« Stal« sind bereit« bekannt ge macht. Zu den Vorlagen, die dem Reich»tage zugehen werden, gehören, soviel man weiß, da« Militärpensionrgesetz, die Börsen gesetz Novelle, da« Gesetz wegen der kaufmännischen Schied«gerichte, da« Automobil-Polizei-Gesetz und der Entwurf zur Entschädigung unschuldig Verhafteter. Inwieweit die Handel«verträge zur par lamentarischen Genehmigung fertig werden, ist noch nicht abzu sehen. Zu den ersten Aufgaben de« Reiche« dürfte die Ver längerung de« Handel»-Provisorium« mit England gehören.