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Vorstellungen gegen die Entscheidung der Ober-Krs-tzcommiWoWpelche letztere keim OLer-Ers geschäft mündlich ertheilt werden und sofort al» publicirt gelten^ find binnen 14 Tatzen, von der Entschei dung an, bei dem Aönigl. Kriegsministerium anzubringen. Spätere Vorstellungen sind ebenfalls unzulässig, wie denn auch gegen die Entscheidung des Königlichen KrirgSmimsterium« weitere Berufung nicht stattfindet. ' Diejenigen Militärpflichtigen, welche von der Vorstellung an da» Königl. Krieg-Ministerium Gebrauch machen, haben jedoch keinen Anspruch darauf, daß mit ihrer Einziehung zum Dienst bi» zur Erledigung der Beschwerde Anstand genommen werde. Vielmehr werden sie, wie alle anderen Ausgehobenen, zu dem betreffenden Termine eingestellt, im Falle der Berücksichtigung der Beschwerde aber auf Verfügung de» General-Commando's wieder entlassen. Bei der Loosung concurriren nur die im Jahre 1857 geborenen Militärpflichtigen, und zwar insoweit, als eine Ausschließung nach 8 65,der Ersatzordnnng nicht stattfindet. Für die Abwesenden wird durch ein Mitglied der Ersatz-Commission geloost werden. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersclasse (also in diesem Jahre des Jahrgangs 1857) darf sich im MusterungStermine freiwillig zum Diensteintritt melden, in welchem Falle ihm die Wahl der Waffengattung und des Truppentheil» — seine Brauchbarkeit für die betreffende Waffe und was den Eintritt bei der Cavallerie anlangt, die Verpflichtung zu 4jähriger activer Dienstzeit vorausgesetzt — zusteht, während etwaige nach Verlauf des Ersatzgeschäfts angebrachte Gesuche um nachträgliche Ertheilung der Genehmigung zum freiwilligen Eintritt in die Armee oder um Versetzung zu einem anderen Truppentheil in keinem Falle Berücksichtigung zu erwarten haben. Was die mit dem freiwilligen 4jährigen aetiven Dienst hei der Cavallerie verknüpften Vortheile anbelangt, so bestehen dieselben darin, daß die frag!. Militär pflichtigen nur drei Jahre statt fünf Jahre in der Landwehr zu dienen haben. Zur Verpflichtung hierzu ist, wie überhaupt zum freiwilligen Eintritt in den Militärdienst, die Einwilligung des Vaters bez. Vormunde» des betreffenden Militärpflichtigen erforderlich. Es haben daher die Väter resp. Vormünder derjenigen Militärpflichtigen, welche gesonnen sind, eine 4jährige active Dienst zeit der Cavallerie zu übernehmen, an Musterungsstelle mit zu erscheinen, um ihre Beitrittserklärung abzu geben und das über die fragt. Verpflichtung aufzunehmende Protokoll mit zu vollziehen. ' Hinsichtlich der alljährlich stattfindenden, mit dem Musterungsgeschäfte verbundenen Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatzreservisten 1. Classe für den Fall der Einberufung zu den Fahnen, verweise ich die erstgenannten Mannschaften auf dasjenige, was ihnen hierüber bei den Controlversammlungen bereits eröffnet worden ist, und habe bezüglich der Ersatzreservisten 1. Classe zu bemerken, daß auch Militärpflichtige, welche erst nach dem Classificationstermine des laufenden Jahres der Ersatzrcserve zuzetheilt werden, unter Umständen vorläufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden können. Diejenigen Mannschaften der Reserve und Landwehr sowie Ersatzreservisten 1, Classe, welche hier nach wegen häuslicher und gewerblicher Verhältnisse, wie sie in § 17 der Controlordnung genau bezeichnet sind, die Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr beanspruchen, haben die bett. Gesuche bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes anzubringen, welche dieselben zu prüfen und nach Maßgabe des Befundes eine an den unterzeichneten Civilvorsitzenden einzureicheade Nachweisung aufzustellen hat, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse des Bittstellers, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, ersichtlich sind. Diese Nachweisungen haben vorkommenden Falls möglichst bald und jedenfalls noch vor Beginn der Ersatzmusterung bei dem unterzeichneten Civilvorsitzenden einzugehen. Die betr. Gesuchstcller haben sich an dem Tage, a» welchem nach vorstehendem Tableau ihr Aufenthaltsort bezüglich der Gestellungspflichtigen zur Musterung ansteht und zwar spätestens bis Vor mittags 10 Uhr, vor der Ersatz-Commission einzufinden und hiernächst der Entscheidung auf ihre Gesuche, gegen welche eine Berufung nicht zulässig, oder nach Befinden sonstiger Weisung entgegen zu sehen. Auch haben sich die betr. Gcmeindevorstände rc. hierzu mit einzustellen, um in zweifelhaften Fällen die erforder liche Auskunft geben zu können. Die Zurückstellung der fragt. Mannschaften, welche gesetzlicher Vorschrift zufolge auf eine bestimmte geringe Anzahl sich zu beschränken und nur in den dringendsten Fällen ertheilt werden darf, findet überdies nur auf ein Jahr bis zum jedesmaligen nächsten Classification Stcrminc statt und sind Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfälle zu erneuern. Wenn Mannschaften der hier fragl. Categorie in einen anderen Bezirk verziehen, so erlischt die gewährte Berücksichtigung. Schließlich habe ich die OrtSbebörden nur noch zu veranlassen, bei Vermeidung einer Ordnungs strafe von 30 Mark, der Ersatz-Commission die Mannschaften zu den betreffenden Musterungsterminen rechtzeitig vorzustellen, und namentlich auch darauf zu achten, daß dieselbeit während d« letztyr»« gehörig beisammen bleiben, damit das Musterungsgeschäft selbst keinerlei Störung erleidet. Bautzen, am 19. März 1877. , Königliche Ersatz-Commission deL Aushebungsbezirfs Bautzen. Der Ciyil-Vorsitzende: von Salza, Geh.-Reg.-Rath, Amt»hauptmanu. Otto.