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> Irgersdorf Otto. Fällen, geltend gestellte a nicht sind in n Form -reichen. den wieder ngstermine - Vorladung Zriger Boll- ren gehörig terschristlich fsichts- ustand g der ? Uhr Körung geborenen -örden er such alle llung ge- dnung ge- r und in- sofort bei Sbehörden , erstatten. ndert ist, ende Arzt I Anwen- iesenigen dadurch >er Haft Zurück- ni sichere m bei Heini- ' -er i -er eisen ent- llet «nthei'le, rg, Schirgis- BorsieÜuuge« gegen die Entscheid««, der OberiErsatzcomwission, welche te,.... —. geschäft mündlich ertheilt werden und sofort als publicirt gelten, find binnen 14 Tagen, von düng an, bei dem Königl. Kriegsministerium anzubringen. Spätere Vorstellungen sind ebenfalls unzulLÜW wie denn auch gegen die Entscheidung des Königlichen KriegSministeriumS weitere Berufung stattfindet. Diejenigen Militärpflichtigen, welche von der Vorstellung an das Königl. Kriegsministerium GebrauchM machen, haben jedoch keinen Anspruch darauf, daß mit ihrer Einziehung zum Dienst bis zur Erledigung ^ der Beschwerde Anstand genommen werde. Vielmehr werden sie, wie alle anderen Ausgehobenen, zu demO betreffenden Termine eingestellt, im Falle der Berücksichtigung der Beschwerde aber auf Verfügung deVW General-Commando's wieder entlassen. Bei der Loosung concurriren nur die im Jahre 1857 geborenen Militärpflichtigen, und zwa-W insoweit, als eine Ausschließung nach 8 65, der Ersatzordnung nicht stattfindet. Für die Abwesenden wird A durch ein Mitglied der Ersatz-Commisfion geloost werden. H Jeder Militärpflichtige der jüngsten AlterSclasse (also in diesem Jahre des Jahrgang» 1857) darf I sich im Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritt melden, in welchem Falle ihm die Wahl der i Waffengattung und des TruppentheilS — seine Brauchbarkeit für die betreffende Waffe und was den Eintritt bei der Cavallerie anlangt, die Verpflichtung zu 4jähriger activer Dienstzeit vorausgesetzt — zusteht, während etwaige nach Verlauf des Ersatzgeschäfts angebrachte Gesuche um nachträgliche Ertheilung der Genehmigung zum freiwilligen Eintritt in die Armee oder uin Versetzung zu einem anderen Truppentheil in keinem Falle Berücksichtigung zu erwarten haben. Was die mit dem freiwilligen 4jährigen activen Dienst -ei der Cavallerie verknüpften Vortheile anbelangt, so bestehen dieselben darin, daß die ftagl. Militär pflichtigen nur drei Jahre statt fünf Jahre in der Landwehr zu dienen habe». Zur Verpflichtung hierzu ist, wie überhaupt zum freiwilligen Eintritt in den Militärdienst, die Einwilligung des Vaters bez. Vormundes des betreffenden Militärpflichtigen erforderlich. Es haben daher die Väter resp. Vormünder derjenigen Militärpflichtigen, welche gesonnen sind, eine 4jährige active Dienst zeit der Cavallerie zu übernehmen, an Musterungsstelle mit zu erscheinen, um ihre Beitrittserklärung abzu geben und das über die fragt. Verpflichtung aufzunehmende Protokoll mit zu vollziehen. Hinsichtlich der alljährlich stattfindenden, mit dem MusterungSgeschäfte verbundenen Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatzreservisten 1. Classe für den Fall der Einberufung zu den Fahnen, verweise ich die erstgenannten Mannschaften auf dasjenige, was ihnen hierüber bei den Controlversammlungen bereits eröffnet worden ist, und habe bezüglich der Ersatzreservisten 1. Classe zu bemerken, daß auch Militärpflichtige, welche erst nach dem Classificationstermine des laufenden Jahres der Ersatzreserve zuzetheilt werden, unter Umständen vorläufig hinter den letzten Jahrgang zurückgcstellt werden können. Diejenigen Mannschaften der Reserve und Landwehr sowie Ersatzreservisten 1. Classe, welche hier nach wegen häuslicher und gewerblicher Verhältnisse, wie sie in 8 17 der Controlordnung genau bezeichnet sind, die Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr beanspruchen, haben die betr. Gesuche bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes anzubringen, welche dieselben zu prüfen und nach Maßgabe des Befundes eine an den unterzeichneten Civilvorsitzcndcn einzureichende Nachweisung aufzustellen hat, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse des Bittstellers, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann, ersichtlich sind. Diese Nachweisungen haben vorkommenden Falls möglichst bald und jedenfalls noch vor Beginn der Ersatzmusterung bei dem unterzeichneten Civilvorsitzenden einzugehen. Die bett. Gesuchsteller haben sich an dem Tage, an welchem nach vorstehendem Tableau ihr Aufenthaltsort bezüglich der Gestellungspflichtigen zur Musterung ansteht und zwar spätestens bis Vor mittags 10 Uhr, vor der Ersatz-Commission einzufinden und hiernächst der Entscheidung auf ihre Gesuche, gegen welche eine Berufung nicht zulässig, oder nach Befinden sonstiger Weisung entgegen zu sehen. Auch haben sich die betr. Gemeindevorstände rc. hierzu mit einzustellen, um in zweifelhaften Fällen die erforder liche Auskunft geben zu können. Die Zurückstellung der fragt. Mannschaften, welche gesetzlicher Vorschrift ' zufolge auf eine bestimmte geringe Anzahl sich zu beschränken und nur in den dringendsten Fällen ertheilt werden darf, findet überdies nur auf eia Jahr bis zum jedesmaliger» nächsten Classificationstermine statt und sind Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfalls zu erneuern. Wenn Mannschaften der hier fragt. Categorie in einen andere» Bezirk verziehen, so erlischt die gewährte Berücksichtigung. Schließlich habe ich die OrtSbehörden nun noch zu veranlassen, bei Vermeidung einer Ordnungs strafe von 30 Mark, der Ersatz-Commission die Mannschaften zu den betreffenden Musterungsterminen derzeitig vorzustellen und namentlich auch darauf zu achten, daß dieselben während der letztere« gehörig beisammen bleiben, damit da» MusterungSgeschäft selbst keinerlei Störung erleidet. Bautzen, am 19. März 1877. Königliche Ersatz-Commission des Aushebungsbezirks Bautzen. Der Civil-Vorsitzende: von Salza, Geh.-Reg.-Rath, AmtShauptmänn.