Volltext Seite (XML)
insov durä mach« der! betret Gene l l 2 r Eir die zeit geb sich Was bei etwc zum Ber Ca Pfli gtlchä düng wie > stattfi der zu Cv bei Er köi nc fi> be h» a ei 4 L , . ö) am ^1. Äpril 1877 von früh 7 Ühr i»n e^enda^elhß: ' für die Ortschaften Bederwitz, Callenberg mit Neucallenberg, Carlsberg, Crostau, Eulowitz alleic Antheile,» .Halbendorf i. G., Kirschau, Kleinpostwitz, Neuschirgswalde, Petersbach, Rodewitz mit Sonneberg, SchirgiS-1 Walde und Sohland a. d. Spree aller Antheile; I 1V) am 23. April 1877 von früh 7 Uhr an ebendaselbst: I für die Ortschaften Sora, Steinigtwolmsdorf, Suppo, Tautewalde, Wehrsdorf, Weifa, Wilthen, Jrgersdorf I und Wurbis. . Sodann erfolgt I 11) am 24. April 1877 von früh 8 an ebenfalls im Schießhause zu Bautzen dieLoofung I für sämmtliche dazu Berechtigte des hiesigen AuShebnngSbezirkS. ' I In Gemäßheit 8 61 der Ersatzordnung habe ich die Ortsbehörden zu veranlassen, die Vorladung I der Militärpflichtigen zu den betreffenden Musterungsterminen nunmehr zu bewirken. Dementsprechend haben die gedachten Behörden die Vorladungsbogen, nach deren gehöriger Boll« I ziehung und Eintragung der Namen der zur Musterung gelangenden Militärpflichtigen, den letzteren gehörig zu insinuiren und von denselben zum Zeichen der geschehenen I 'inuation in der 4. Rubrik unterschriftlich I vollziehen zu lassen. Nach erfolgter allseitiger Insinuation sind diese Bogen sofort und spätestens bis zum 3. April d. I. anher einzureichen. Es werden dieselben jedoch noch vor Beginn der Musterung den OrtSbchörden wieder zurückgegeben werden, damit sie von letzteren bei Vorführung der Militärpflichtigen im Musterungstermine zugleich als Präsentationslisten benutzt werden können. Im Uebrigen haben auch ohne speciclle Vorladung alle im Jahre 1857 oder früher geborenen Militärpflichtigen des Aushcbungsbezirks, welche noch keine endgiltige Entscheidung der Ersatzbehörden er- halten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, mithin auch alle bei der vorjährigen Oberersatzmusterung zu einem Truppentheil defignirten aber nicht zur Einstellung ge langten Militärpflichtigen, mit der Gemeinde, in welcher sie nach § 23 2 resp. 3 der Ersatzordnung ge stellungspflichtig sind, an den vorbestimmten Tagen zur Musterung sich einzufinden. Sollten Gestellungspflichtige die Anmeldung zur Stammrolle bis jetzt unterlassen haben und in folge dessen in letztere noch nicht auf genommen sein, so haben dieselben zu diesem Behufe sich sofort bei der zuständigen Ortsbehörde zu melden und hiernächst zur Musterung mit zu gestellen. Die Ortsbehörden aber sind verpflichtet, von derartigen nachträglichen Anmeldungen mir unverzüglich Anzeige zu erstatten. Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert ist, so hat derselbe ein ärztliches Attest bei der Ersatzcommission einzureichen, welches, dafern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der betr. Ortspolizeibehörde beglaubigt sein muß. Militärpflichtige, welche der Beorderung zur Musterung keine Folge leisten, können durch Anwen dung gesetzlicher Zwangsmittel zur sofortigen Gestellung angehalten werden und sind ebenso wie diejenigen Militärpflichtigen, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheinen, sofern dadurch in beiden Fällen nicht zugleich eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen, können ferner der Vortheile der Loosung, sowie des Anspruchs auf Zurück stellung resp. Befreiung vom Militärdienste im Frieden verlustig erklärt und nach Befinden als unsichere Dienstpflichtige eingestellt werden. - Reclamationsanträge, soweit dieselben nach 8 30 der Ersatzordnung überhaupt zulässig, sind in der von dem König!. Kriegsministerium durch Verordnung vom 25. September 1871 vorgeschriebenen Form noch vor Beginn Les Musterungsgeschäftes, allerspätestens aber im Musterungstermine bei mir einzureichen. Etwaige denselben beigefügtc Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. Zur Vermeidung unnützer Reclamationen sei hierzu noch bemerkt, daß nur in denjenigen Fällen, welche in den vsrbemcrkten Paragraphen sich bezeichnet finden und unter der Voraussetzung, daß die geltend gemachten Umstände auf das Bestimmteste Seiten der Ortsbehörden bez. durch von hier aus angestellte Erörterungen constalirt sind, eine Zurückstellung rc. erfolgen kann, alle anderen, diesen Anforderungen nicht entsprechenden Reclamationen aber unberücksichtigt bleiben müssen. Ueberdies hat in der Regel diejenige Person, wegen deren angeblicher Erwerbs- oder Aufsichts unfähigkeit ein Militärpflichtiger reclamirt wird, an Musterungsstelle mit zu erscheinen, damit der Zustand derselben einer Untersuchung durch den Musterungsarzt unterworfen werden kann. Die Entscheidung der Ersatzcommission auf angebrachte Reclamationen erfolgt im Musterungstermine und wird Mittags 12 Uhr de« darauf folgenden dritten Tages als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reclamant zu Anhörung derselben sich nicht eingefunden hat. Recurse gegen die Entscheidung der Ersatzcommission an die Ober-Ersatzcommission müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen bei ersterer unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheini gungen angebracht werden. Hierauf ist ausdrücklich zu erwähnen, daß Reclamationen, welche der Ersatzcommisfion verspätet zugehen, oder derselbe« nicht Vorgelege» haben «nd unmittelbar bei der Ober-Ersatzcommisfion angebracht werden, gar nicht in Erwähnung z« ziehen, sondern zurückznweifen find, es sei denn, daß die Veranlassung znr Reklamation erst nach beendetem Ersatzgeschaft ent standen ist.