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1040 des oder- Au § LS und L7 der rrvid. Städkevrdnung. Au § S2 ver revid. Städte, »rdnung. Lu § L8 der revid. Städte ordnung. Au § 49 der revid. Städte ordnung. Zu § 68 der revid. Städte ordnung. (ii. 8.) Der Sta-trath. Emil Robert Sinz, Bürgermstr. Johann Gottfried Kletzsch, Carl Gottlob Böhmer, Friedrich Gottlob Meißner, Oswald NiHschmann, Theodor Berger. Zur Vorbereitung und Leitung der Gtadtverordnetenwahlen hat sich der- Stadtrath eines besonderen Wahlausschüsse- zu bedienen. Dieser besteht au- a) dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, b) drei Stadtverordneten und v) drei andern nach 8 46 der revidirten Städteordnung wählbaren Bürgern- VH. Die Wahlliste ist sofort nach deren Schluß in Druck zu legen und an jeden stimmberechtigten Bürger mindesten- drei Tage vor dem Wahltermine ein Druck exemplar derselben zu vertheilen. Vlll. Eine Theilung des Gemeindebezirks in mehrere Wahlbezirke findet nicht statte ebensowenig als die Wahlen nach gewissen Classen der Bürgerschaft zu erfolgen haben. IX. Zur Giltigkeit einer Wahl ist die erfolgte Abstimmung de- achten TheilS der Stimmberechtigten und für den Erwählten das Erlangen von mindestens Zwanzig Stimmen erforderlich. Betheiligt sich bei einer Wahl nicht wenigstens der achte Theil der Stimm berechtigten, oder haben die Gewählten nicht jeder mindesten- zwanzig Stimmen erlangt, so ist eine anderweite Wahl anzuberaumen und ist dieselbe giltig, wenrr auch nicht der achte Theil der Stimmberechtigten abgestimmt und die Gewählten nicht jeder zwanzig Stimmen erhalten haben, vielmehr entscheidet dann die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im ersteren wie im letzteren Falle das LooS^ wenn nicht schon der Vorzug der Ansässigen oder Unansässigen nach Nl. entscheiden sollte. Die Loosziehung wird sofort bei der Wahl durch den Vorsitzenden Wahlausschusses veranstaltet und das Loos durch einen Wahlgehilfen gezogen. X. E Der Zustimmung der Stadtverordneten bedarf der Stadtrath nicht: s) bei Verpachtungen einzelner Feld- und Wiesengrundstücken auf ein mehrere Jahre, wenn solche an den Meistbietenden nach vorheriger, bei der Versteigerung der Gemeindenutzungcu gewöhnlicher Bekanntmachung erfolgen; d) bei Erlassen, welche die Summe von Fünfzehn Mark in jedem einzelnen Falle nicht überschreiten. Bischofswerda, den 2. December 1874. (^. 8.) Die Stadtverordneten. Ernst Eduard Peisel, Vorsteher, Louis Gigas, Adolph Täubrich, Adolph Lehmann, Otto Gigas, Heinrich Gnäuck, Bernhard Walther. Stadwerordnktenwahl. Nachdem da- Königl. Hohe Ministerium des Innern das vom unterzeichneten Stadtrathe unter Beitritt und Zustimmung der hiesigen Stadtverordneten ausgestellte Partialstatut zu Abtheilung V der revidirten Städteordnung vom 24. April 1873 bestätigt, auch dispensationsweise genehmigt hat, daß eine vollständige Neuwahl des hiesigen Stadtverordneten-Eollegiums nach Maaßgabe des vorerwähnten Partial» statutS vorgevommen werde, haben wir zur Wahl der da- hiesige Stadtverordneten-Collegium künftighin bildenden 15 Bürger, nachdem die Liste der stimmberechtigten und wählbaren Bürger hiesiger Stadt nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung vom 2. bis mit 14. November d. I. in hiesiger Rathexpedition. M.Einsicht ausgelegeu hat, > ? : L terminlich anberaumt und werden daher hierdurch allestimmberechtigttnBarger aufgefordert, am gedachtere Drße in der Zeit vön ' ',7 7'-' Vormittags 1« bis Nachmittags 3 Uhr fm SitzungSsäale deS hiesigen Rathhauses vor dem daselbst ^vWmnMw-Mchlau-sHjch 'stAM-OweN' md bet Betlüst We-GtimNrrechtr- M die bevorstehende Wähl^ ihre Stimmzettel, auf welche sie die . . ! »- '