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Zweite Beilage zu M. E des süchstichen Erzählers. Bischofswerda, de« IS, Decvnber 1874. : - - > Amtliche Kekattntmachüngen. Bekanntmachung. Gemäß einer Verordnung des Kgl. Ministeriums des Cultus und des öffentlichen Unterrichts vom 6- Nov. k. s. werden die Herren Directoren und Lehrer aufgefordert : 1) über alle die Schule besuchenden Kinder aus gemischten Ehen, 2) über alle diejenigen Kinder, welche aM ReligidnSunterrichte theilnehmen, ohne der Confession, in welcher der Unterricht ertheilt wird, anzugehörcn, fortlaufende Verzeichnisse zu führen und solche oder einen Vacatscheiü alljährlich im Monat December und zwar spätestens bis zum Io., -iesrS Jahr bi« zum 30, an den unterzeichneten Bezirksschulinspector einzusenden. Die vorgcschriebenen Schemata L> und werden den Herren Directoren und Lehrern vom Unterzeichneten zugefertigt werden. Zugleich wird bemerkt, daß Kinder aus gemischten Ehen, auch wenn sie in der Confession der Schule nicht zu erziehen sind und Mchwöhl am Religionsunterrichte theilnebmen, nicht doppelt, sondern nur einmal in dem Berzeichniß L» aufzuführen sind. Bautzen, den 15. December 1874. Der Königlrche B e z i r k s - S cb u lins p e c t o r. ' vr Wild. Bekanntmachung. Nachdem feiten des unterzeichneten Stadtraths unter Zustimmung und Beitritt der hiesigen Stadtverordneten zunächst ein Partialstatut der Stadt Bischofswerda zu Abtheilung V der revidirten Städteordnung vom 24. April 1873 ausgestellt worden ist, solches auch die Bestätigung des Königl. Hohen Ministeriums des Innern erhalten hat, wird dasselbe sich <S mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß demselben nunmehr allenthalben nachzugehen ist. Stadtrath Bischofswerda, am 17. December 1874. .. Sinz. , > 7 - Bürgermeister. P a V t L a l ft a t u t -er Stadt Bischofswerda zu Abtheilung V der revidirten Städteordnung, vom 24. April 1873. Von der Gemeindeverwaltung (H 37—82). , i. . 77 e - Zu § S7 der reoid. Städte- Eine Verschmelzung des Stadtraths und der Stadtverordneten in Ein Organ ordnung. - (Stadtgemeinderath) findet nicht statt. Zu § S9 der revid. Städte- Die Zahl der Stadtverordneten ist auf Fünfzehn festgestellt, ordnung. '"".,,..7 77 M. Zu 8 40 der revid. Städte- Bon den Stadtverordneten haben Zwei Drittel mit Wohnhäusern im Stadt ordnung. gemeindebezirk ansässig, dagegen ein Drittel unansässig zu sein. Tritt bei einem Stadtverordneten, sei er als Angesessener oder Unangesessener gewählt, eine Veränderung dieser Eigenschcfft ein, so hat er sofort aus dem Stadlverordnetcn- Collegiutn aüszuscheiden. Als Ansässige im Sinne des ß 40 der revid. Städte- ".7-1:: ordnung werden auch diejenigen (nicht ansässigen) Bürger betrachtet, deren Ehefrauen mit einem Wohnhaus« im Stadtbezirk ansässig sind. Zu z 4l der revid. Städte- Ersatzmänner werden den Stadtverordneten nicht beigegeben, beim Ausscheide« , , , ordnung. de« einen oder anderen Stadtverordneten innerhalb der Wahlperiode tritt an deffen :. -L Stelle, jedoch unter Berücksichtigung der Ansässigkeit öder Unansässigkeit, sofort derjenige M das Stadtverördneten-Collegium ei«, welcher bei der letztvsrhergegangene« Wahl die meisten Stimmen gehabt hat, und verbleibt so länge darin, ass derjenige, F füplveu «r «ingrt^M G als Stadtverordneter z«<ftWirep tzchäbt haben würbe; , .. . " 5 eS Ist jedoch auch bei ihm unbedingtes Erforderniß, daß ) er mindesten» zwamia. ' ' Stimmen (vergl. lX.) erhalten hat; ist dies nicht der Fall. bleiLtW. betreffenbe Stelle bi« E "ächstrn orhmtlichen Wahl unbesetzt. Zu r 47 derrwid. Stätt" Alljährlich ttitt da« zuerst gewählte Drittel der StadtverordneM aus un- ordnung. wir- hurch NrugechShlte njetzt, zu deren Wahl drei Monate vor ihem «Hfscheidew, 7 des betreffenden Drittels zu verschreiten ist.