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Beilage zu ver. 78 des sächsischen Erzählers. Bischofswerda, den 3. October 1874. Sitzungen -er Stadtverordneten am 28. August, 4. und 9. September 1874. / Tas von Herrn Bürgermeister, Ritter re. Sinz entworfene und vom Stadlrath in nackersichtlicher Weise genehmigte neue OrkSstatut wurde vom Colle gium in Berathung gezogen und 8 1 den städtischen Gemeindebezirk und dessen Grenzen, 8 2 das Stamm vermögen der Stadtgemeindc und 8 3 die Berechtig ung der Bürger und der heimalhsangehörigen Ein wohner als Nutznießer des Leseholzes in unseren Waldungen betr., angenommen. Zur Annahme von 8 4, die Erhebung von Gemeindeanlagen betr., konnte sich das Collegium nicht entschließen, es soll dieser 8 für jetzt ganz ausfallen und den Zeitver- hältnissen überlassen bleiben; das Collegium glaubt unsere Stadt für jetzt und noch für lange Zeiten in der Lage, von diesem 8 keinen Gebrauch machen zu müssen, da uns von der Regierungsbehörde gestattet- Morden ist, den jährlichen Reingewinn unserer Spar- easse in unserem Nutzen zu verwenden. 8 5 eine bedingte Befreiung von Gcmeindeleistungen betr. und H 6, nach welchem die Verschmelzung des Stadt- raihes und der Stadtverordneten in ein Organ n ich t stattfindet, nahm das Collegium an. Zu 8 7, nach welchem die Zahl der Stadtverordneten auf 12 ge stellt ist, beschließt das Collegium, die Zahl auf 15 zu stellen, da ja Ersatzmänner und auch der größere BürgerauSschuß Wegfällen und nimmt 8 8 in der stadträthlichen Fassung, daß das Stadtverordneten- Collegium aus zwei Dritttheilen ansässigen und einem Drittheil unansässigen Bürgern bestehen soll, an. Zu 8 9 lehnt das Collegium das Erforderniß von 20 Stimmen bei einer nöthigen Stellvertretung ab. 8 10 die 3jährige Wahl der Stadtverordneten betr., nimmt das Collegium an. Zu 8 H des Inhalts: daß sich ter Stadtralh zur Vorbereitung und Leitung Der Stadtverordneten-Wahlen eines besonderen Aus schusses bedient, beschließt das Collegium noch hinzu zufügen: welchen Ausschuß nach 8 49 der rcmdirten Städteordnung die Stadtverordneten aus ihrer Mitte «der aus der Zahl anderer stimmberechtigter Bürger zu ernennen haben. Zu 8 53 unserer rcvidirten Städteordnung, die Stadtverordneten-Wahlen betr., beschließt das Collegium die Zeit der Stimmenabgabe von früh 9 bis Nachmittags 3 Uhr ununterbrochen festzustellen. 8 12, nach welchem eine Theilung des Gemeindebezirkes in mehrere Wahlbezirke nicht staltfindet, 8 13 des Inhaltes: daß zur Gültigkeit einer Stadtverordnetenwahl die erfolgte Abstimmung des achten Theiles der Stimmberechtigten und für jeden Erwählten das Erlangen von mindestens 20 Stimmen erforderlich, widrigenfalls eine anderweit« Wahl anzuberaumen ist, bei welcher dann relative Stimmenmehrheit entscheidet und 8 14, nach welchem der Stadtrath bei Verpachtung von Feld- und Wiesen grundstücken der Zustimmung der Stadtverordneten nicht bedarf, wurden angenommen. 8 15, nach welchem der Stadtrath aus 6 Mitgliedern und zwar a. dem Bürgermeister, d. 2 besoldeten und o. 3 un besoldeten Rathmännern besteht, die Rathmänner den i Titel „Senator" führen und an jährlichem Gehalte d«r Bürgermeister 1000 Thlr., der erste und zweite Rathmann je 250 Thlr. erhalten sollen, genehmigt das Collegium, nur mit dem Unterschiede, daß der erste Rathmann 200 Thlr., der zweite 150 Thlr. jährlichen Gehalt beziehen soll Und beschließt außer dem, dem Herrn Senator Kletsch als zweiten Rath mann eine persönliche Gehaltszulage von 50 Thlr. jährlich für seine langen und lreuzeleisteten Dienste zu gewähren, so daß derselbe vom I. Jan. 1875 200 Thlr. Gehalt beziehen soll. 8 16, nach welchem der Bürgermeister juristische Bildung haben muß, hin gegen von den Rakhmännern dieselbe nicht verlangt wird, ferner daß der erste Rathmann das Bauwesen und die Oeconomieverwaltung, dem zweiten die Auf sicht über die Forstverwaltung obliegt und endlich daß sich der Bürgermeister in Gemeinschaft mit dem ersten Rathmann und dem jeweiligen Stadtverord netenvorsteher der Administration der Herrmann'schen Stiftungen zu unterziehen hat, ohne dafür ein be sonderes Honorar beanspruchen zu können, wird vom Collegium genehmigt, jedoch mit. dem Zusatze: daß, wenn es nach des sel. Herrmann'S Testamente zu lässig ist, dem Stadtverordnetenvorsteher als Admi nistrator der Herrmann'schen Stiftungen eine ange messene Auslösung gewährt werde. Zu 8 17, nach welchem die Wahl des Bürgermeisters sowohl als auch der besoldeten Rathmänner zunächst auf sechs Jahre erfolgen soll, sobald aber die Wiederwahl nicht erfolgt, dem betr. Bürgermeister ebenso wie den be soldeten Rathmännern die Hälfte ihres zeitherigen Einkommens als jährliche Pension zu gewähren ist, beschließt das Collegium: daß die Wahl des Bürger meisters sowohl als auch der besoldeten Rathmänner zunächst auf 12 Jahre erfolgt, weil sich doch bei einer nur 6jährigen Dienstzeit die Pensionen zu sehr häufen könnten. 8 18, nach welchem der Bürger meister keinen anderen Erwerbszweig haben darf, den besoldeten Rathmännern aber ein solcher nachgelassen ist, genehmigt das Collegium, jedoch mit dem Zu satze: daß sich der Nebenerwerbszweig des ersten Rathmann und Bauverwalters niemals und in keinem Falle auf dieses sein communlicheS Amt erstrecken darf. 8 19, welcher die Pensionen der auf Lebenszeit angestellten Rathsmitglieder regelt und nach welchem die Pensionen vom erfüllten 10. bis er füllten 15. Dienstjahre ein Drittel des bezogenen Diensteinkommens betragen und bis dahin, wo bei einer 50jährigen Dienstzeit der volle Gehalt als Pension zu gewähren ist, ändert das Collegium auf Grund seines Beschlusses bezüglich 8 17 dahin, daß die Pension vom erfüllten 13. bis 15. Dienstjahre ein Dritttheil betragen soll. Zu 8 20, wonach bei communlichen Reisen die Mitglieder des Stadtraths oder der Stadtverordneten außer dem freien Fort- kommen täglich 3 Thlr. berechnet werden dürfen, beschließt das Collegium, es beim Alten zu lassen, da 2 Thlr. und freies Fortkommen pro Tag genug erscheint. 8 21, das Widerspruchsrecht der Stadt verordneten bei Anstellung von Gemeindeunterbeamteu durch den Stadtrath betr., nimmt das Collegium an. 8 22 des Inhalt«: dem Gemeindeunterbeamten, ol dem Rathsregistrator, dem Rathsexpedienten, Raths« förster, RathS-Polizeiwachtmeister, RathS-Polizeidiener Pension zu gewähren, lehnt das Collegium in dielrr