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s» Mit dieser Nummer beginnt das vierte Quartal des „sächs. Erzählers", wozu wir zu neuen Bestellungen ergebens! einladen. Die Expedition «des „sachj. Grzohlers". iadaihle ii lMWVt rr »twih. neue Mas- >ße, Gewichl hen Tabelle! flage. rmittelunz Formulare okt echner bei» > Stück f« Lhaler naij Freiheit so wenig in Widerspruch, wie die Aus weisung der Landstreicher mit der Freizügigkeit. Wollen die Zettelbanken dieser beschränkenden Bestimmungen enthoben sein und ihren Noten auch außerhalb ihres HeimathsgebieteS den Umlauf sichern, so haben sie sich einer Reihe von Bedingungen zu fügen, durch welche der betreffende Staat sowohl wie auch das Pulikum völlig sicher gestellt wird. Dazu gehört namentlich, daß sie ihre Noten an öffentlichen Lassen nicht in Zahlung geben dürfen, in Berlin, Frankfurt ober Augsburg Einlösungsstelleu unterhalten, und alle Noten zum vollen Neunwerthe gegen die geltende Landesmünze einlösen. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Monats- und Quartalsausweisen und die Be grenzung des CreditgeschäftS durch das Erforder ns ausgiebiger Sicherheit lag den meisten Banken bisher schon statutarisch ob Doch nimmt der Staat jetzt für sich ein weitergehendes AufsichtSrechl in An spruch. Noten, die in beschädigtem oder beschmutztem Zustande oder die zur größern Hälfte an eine Bank eingeliefert werden oder deren Vernichtung nachgc- wiesen wird, müssen von der Bank zu dem vollen Betrage eingelöst werden. Schwerwiegender, als die vorhergehenden, ist aber die folgende Bestimmung, daß den Banken, welche Noten ausgeben, nicht ge stattet ist, Wechsel zu acceplircn, nach Waaren oder courshabende Papiere für eigne Rechnung zu handeln oder für derartige Geschäfte Bürgschaft zu über nehmen; ferner, daß Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvorrath übersteigt, für den Betrag der ungedeckten Noten eine in die ReichScaffe fließende Steuer von 1—5 Proc. zu entrichten haben. Dieser Vorschlag wird die segensreiche Folge haben, daß, man erst bei steigender Nachfrage, bei hohem Dis konto sich entschließen wird, eine weitere Noten- AuSgabe folgen zu taffen, nicht aber wie bisher, Noten aüSzugeben, nur um sie in Umlauf zu bringe«. Ein vorzügliches Mittel gegen die Ueberschwemmang mit Papierzeichrn ist auch das Verbot kleiner Ab schnitte. Noten unter IM Mark dürfen jetzt schon nicht ausgegebeu «erden; der Entwurf bestimmt Das neue Bankgesetz. Zu den wichtigsten Vorlagen, welche dem Reichs tage in seiner nächsten Session zur Berathung vor liegen werden, gehört der Entwurf eines Bankgesetzes. Die Ausarbeitung desselben fällt insofern in eine sehr günstige Zeit, als der Regierung die so reichen wie traurigen Erfahrungen der letzten Jahre dabei zur Seite standen. Es galt Uebelstände zu beseitigen, welche, wenn sie lange so fortbestanden, den volks- wirthschaftlichen Ruin hcrbeizuführen vollständig geeig net waren. Durch die über das Zettelbankwesen bisher gel tenden Bestimmungen war einer maßlosen Noten ausgabe Thor und Thür geöffnet. Dadurch wurde ein künstliches Nationalvermögen bis zu einer kolossalen Höhe hin erzeugt, hierdurch wiederum das Geld enlwerthet und so die enorme Steigerung aller Lebensbedürfnisse erzielt, welche heul' mit ein Haupt grund der socialen Misere ist. Gegen dieses Zettelbankunwesen richtet sich der in Rede stehende Entwurf vor allem dadurch, daß er die Banknotenausgabe auf ein Minimum zu be schränken sucht. Nach den tzZ 17 und 18 sollen die Banken außerhalb des Landes, für welches ihnen von dessen Regierung das Privilegium ertheilt wor den ist, weder Bankgeschäfte durch Zweiganstalren betreiben oder durch Agenten für ihre Rechnung be treiben lassen, noch auch dürfen die Noten außerhalb des Staates, welcher der betreffenden Bank die Befugniß zur Notenausgabe ertheilt hat, zu Zahlungen gebraucht wer den. Die Rechte, die die Banken von ihren Landesregie rungen erworben haben, bleiben ihnen also streng ge wahrt; der preußischen Bank bleibt für Preußen, der sächsischen für Sachsen, der Geraer für Reuß, der Niedersächsischen für Bückeburg ihr Privilegium un verkümmert. Nur dem Unfuge der Notenüber- schwemmung der sogenannten Raubbanken soll dadurch entgegengewirkt werden. Diese Bestimmungen sind gleichsam eine Quarantaine, wie sie beispielsweise gegen Einschleppung von Epidemie gezogen wird, sie stehen mit den Grundzügea der wirthschaftlichen Nmnüildzwanjigst er Jahrgang. KNüIlim «lten, begiB - Prograwo» irector: nrider^ ftwrrda. >made /r aben: el über die 2229 groß »Pension bei Sonnabend, den 3. Oktober 1874. Wochenblatt , für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt -es Königlichen Verichtsamtes und des Stadtrathe» z« Krschosswerda. «Use Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwock« »nd Toonabrnv«, und k-itct einschließlich der «»na- avenvt erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljährlich 15 Ngi. Inserate werden bk- Dienstags und Kreita-s früh S Uhr angenommen und kostet die gespaltene SorpuSzeile oder deren Raum 1 Rgr.