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Bischofswerda, den S4. Oktober 1874, iuderpest betreffend am tt. 1874. v<«3» >jsch»,»H«»», . Bimau, welcher , das Leben der m. Archidiaconus Weichen Abschieds- Är den so pracht- ,en und die zahl- . letzten Ruhestätte ze Sie Alle vor ultatc der vom men Sämereien. Saumgärtel über Schweine". Dorstand. sehnen rück. Schmerz mch der Schmerz unseren betrübten uS große Theil- m, daß wir uns bc unseren innig- rhMUvdvi' l.,«äch».4Ntzr. )M der Tob n, Mutter Hübner, Krankheit in mwIchik Zctobxr, ^ imtnn«. V Bor st and. Maaßregeln zur Verhütung des GhrschleppenS der In Erwägung, daß die zur Abwehr der Rinderpest bisher bestandenen Maaßregeln einer theilweisen Abänderung unv Verschärfung bedürfen, wird von dem Ministerium des Innern die Verordnung, Maaß-, regeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 24. Juli 1873, wieder außer Kraft gesetzt und an deren Stelle hiermit verordnet, was folgt: 1. Die Einfuhr und Durchfuhr von Rindern der großen, grauen Ras« (Steppenvieh) über die sächsisch-österreichische Grenze bleibt unbedingt verboten. 2. Aus Rußland und aus Galizien dürfen zur Zeit nach Sachsen nicht eingeführt und durch Sachsen nicht befördert werden: Rindvieh, ohne Unterschied der Raye, Schaafe, Ziegen und andere Wiederkäuer, ferner alle von Wiederkäuern stammende thierischcn Theile im frischen Anstande, mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse. Dagegen ist ver Verkehr mit vollkommen trocknen, oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie mit vollkommen luftrocknen, von thierischcn Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht beschränkt. 3. Die Gestattung der Ein- und Durchfuhr von sonstigem, aus Oesterreich-Ungarn kommenden und nicht nach 1 und 2 unbedingt verbotenen Rindvieh, wird bis auf Weiteres davon abhängig gemacht, daß ») das betreffende Vieh an einem außerhalb Galizien«, der Bukowina und der Länder der ungarischen Krone befindlichen Orte mindestens dreißig Tage lang unmittelbar vor dem Abgänge nach Deutschland verweilt hat, d) daß am Abgangsorte und in einem Umkreise von 35 Kilometern «m denselben die Rinderpest nicht herrscht und daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgt, v) daß der Nachweis über die vorstehend unter » und d bemerkten thalsächlichen Umstände in zuverlässiger Weise durch ortspolizeiliche Zeugnisse geliefert wird und daß das Vieh bei seinem Eingänge über die sächsische Grenze von dem betreffenden BezirkSthierarzte untersucht und gesund befunden worden ist. 4. Der Eingang des nach Nr. 3 zulässigen Rindviehs aus Oesterreich-Ungarn darf nur über Bodenbach oder Zittau ^folgen und ist daselbst bei dem betreffenden diesseitigen Grenzpolizei-Commissariate vorher und rechtzeitig Behufs Veranlassung der vorgeschriebenen bezirkSthierärztlichen Untersuchung anzumelden. 5. Die Bestimmungen Nr. 2 wegen des Einbringens von thierischen Producten kommen gleichmäßig gegen alle Länder und Provinzen der österreichisch-ungarischen Monarchie, wenn und insoweit in denselben die Rinderpest herrscht, zur Anwendung. 6 Hinsichtlich de» kleinen Grenzverkehrs mit Böhmen bewendet es bei den zeitherigen Bestimmungen. 7. Da» wegen der Vieheinfuhr aus Niederösterreich durch Verordnung vom 6. dieses Monats erlassene Verbot erleidet keine Aenderung und behält bis auf Weiteres seine Giltigkeit. 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach tz 328 des Reichsstraf- gtsetzbucheS mit Gefängniß bis zu Einem und unter Umständen bi« zu zwei Jahren bestraft. Dresden, den 17. October 1874. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. . . . Jochim. Kirchliche Bekanntmachung. Die Bekanntmachung und Aufforderung vom 18. d. M, betreffend die Ergänzung-» wähl des Kirchenvorstands und die schriftliche oder mündliche Anmeldung zum Einträge in di« Liste der Stimmberechtigten, wird anvurch in Erinnerung gebracht. ; ? Bischofswerda, den 22. Oktober 1824. c " Der AirchMisrstaW. Sch. Bors. tl. Hinterlassenen. Lrux äie V rur seinem H äsu25. Ovt. »