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Höcker- Diejenigen Zöglinge, welche das 17. Lebensjahr erreicht haben, treten vollständig in die Gebührnisse eine« Soldaten, während allen Urbrigen auch bis dahin die gesammte Verpflegung, Kleidung und Erziehung gratis gewährt wird. Der Aufenthalt in der UnteroffizlerSschule an und für sich giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienst- krnntniß des Einzelnen ab. Nach Beendigung des Cursus werden die betreffenden jungen Leute in die Armee vertheilt und zwar als Gemeine, wobei jedoch nicht ausgeschlossen bleibt, daß die Vorzüglichsten, welche bereits in der Anstalt zu Gefreiten, resp. zu überzähligen Unteroffizieren ernannt werden können, sogleich in etatsmäßige Gefreiten- resp. UnterosfizierSstellen einrückcn. In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden jungen Leute an die resp. Truppentheile ist in erster Linie das Bedürfniß in der Armee maßgebend, in zweiter Linie sollen die Wünsche der Einzelnen in Betreff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 2. Unteroffiziersschüler, welche nicht die bestimmte Aussicht gewähren, die Qualifikation zum Unter offizier zu erlangen, werden vorbehältlich ihrer späteren gesetzlichen Militär-Dienstpflicht aus der Unter offiziersschule entlassen. 3. Der in die Unteroffiziersschule Aufzunehmende muß s) wenigstens 14 Jahre alt und confirmirt sein, darf aber das 18. Lebensjahr noch nicht wesentlich überschritten haben, t>) muß eine Körper-Constitution haben, die ihn als künftig befähigt zum Eintritt in die Armee erscheinen läßt, o) muß sich tadellos geführt haben, ä) muß zum Mindesten leserlich und richtig schreiben und lesen und die vier Species rechnen können, e) muß unter Zustimmung und unter Beitritt seiner Eltern bez. seines Vormundes und der noch lebenden Mutter sich verpflichten, über den gesetzlich vorgeschriebenen 3 jährigen aktiven Dienst im stehenden Heere hinaus für die in der Unteroffiziersschule verbrachte Zeit noch einen gleichen Zeitraum activ weiter zu dienen. 4. Die Anmeldungen zur Unteroffiziersschule müssen unter Beifügung s) des Geburtsscheines resp. Taufscheines, sowie des Confirmationsscheines, d) eines Führungs-Attestes seiner Ortsobrigkeit und seines Lehr- oder Brodherrn, o) eines Schulzeugnisses, <i) die unier 3 sub e aufgcführte Verpflichtung bez. Zustimmung seines Vaters oder Vormunde« zum Eintritt in die Unteroffiziersschule — dieselbe muß entweder gerichtlich oder durch die mündliche protokollarische Erklärung dieser Personen bei'm Landwehr-Bezirks-Commando resp. bei dem Kommandeur der Unteroffiziersschule erfolgen — dis zum 1. September dieses Jahres bei dem Commando der Unteroffiziersschule zu Marienberg oder, bei dem heimathlichen Landwehr-BataillonS-Commando bewirkt werden. Die Angemeldeten werden sodann, sowohl in körperlicher als auch in geistiger Beziehung von dem Commandeur der Anstalt, bez. dem Landwehr-Bataillons-Commandcur, unter Zuziehung eines Militär- ArzteS einer Prüfung unterworfen, über deren Erfolg Bericht an das Kriegs-Ministerium zu erstatten ist, welches hierauf wegen der Ausnahme sämmtlicher Angemeldeten Entschließung faßt. 5. Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, 2 Hemden und mit 2 Thalern, zum Ankauf der nöthigen Utensilien zur Reinigung der Armatur und Bekleidung versehen sein. Dresden, den 1. Juli 1874. Kriegs-Ministerium. von Fabrice. Bon dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll Dienstag, den 14. Juli 1874, da« dem Heinrich Langner in Goldbach zugehörige Erbgericht Nr. 57 des CatasterS und Nr. 57 de« Grund- und Hypothekenbuches für Goldbach, auf welchem Grundstücke die volle Gasthofsgerechtigkeit ruht und das am 17. April 1874 ohne Berücksichtigung der Oblasten, jedoch mit Rücksicht auf die Gasthofs gerechtigkeit, auf 4658 Thlr. 27 Ngr. 5 Pf. gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, Was unter Bezunahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird- Bischofswerda, den 24. April 1874. DaS Königliche Gerichts amt. Schütze