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U«r sächsisch« «1» 11874 Sonnabend, de» 28. März. .. > Abonnements - Einladung. Geneigte Bestellungen auf den „Sächsischen Erzähler" für daS H. Quartal 1874 werden in der Expedition dieses Blattes, sowie von allen Postanstalten und unseren Zeitungsboten ange nommen. Die Expedition de« „Siichfischeu Erzähler,". Der Reichstag und die Gewerbe-Novelle. Neben dem Militärgesetz ist die Novelle zur Gewerbeordnung unstreitig die wichtigste und in'« wirthschaftliche Volksleben am tiefsten einschneidend« Vorlage der gegenwärtigen Reichstagssession. Die Lage der Gewerbe in Beziehung auf die Arbeiter verhältnisse kann gar nicht treffender geschildert werden, als es die Motive zur Novelle mit folgenden Worten thun: „Nachdem gleichzeitig mit der Ge währung des CoalitionSrechteS alle Strafbestimmungen gegen widerrechtliches Verlassen der Arbeit beseitigt und jedes polizeiliche Einschreiten zu Gunsten der Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse un zulässig geworden, ist den Arbeitgebern gegen Ar beiter, welche die Arbeit rechtswidrig verlassen, nur die Verfolgung ihrer civilrrchtlichcn Ansprüche ge blieben. Diese aber wird schon dadurch erschwert und in vielen Fällen unmöglich gemacht, daß eS nach Aufhebung des Päßzwanges ein Leichtes ge worden ist, sich durch den Wechsel des Aufenthalts der Klage zu entziehen. Aber auch abgesehen hier von ist die Rechtshilfe, welche dem Arbeitgeber in dem fraglichen Falle zur Verfügung steht, eine Un genügende, weil sich die Bestimmungen des K 108 der Gewerbeordnung nicht als geeignet erwiesen haben, eine schleunige und sachgemäße Erledigung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ent standenen Streitigkeiten zu sichern. Gelingt es trotz dieser Schwierigkeiten dem Arbeitgeber, gegen einen Vertragsbrüchigen Arbeiter eine verurtbeilende Ent- strafbar sein? Bestraft man denn nicht auch unter fchekdung rechtzeitig zu erwirken, so ist auch damit Umständen den Bankerott? Was wollt Ihr mit wenig gewonnen. Die Wiederaufnahme der Arbeit eurem Strafgesetz, heißt eh ferner auf Seite der kann , wo die» nach bestehendem Recht überhaupt Gegner, wenn 5000 Arbeiter striken und contract- möglich erscheint > nur durch ein schwerfälliges Der- brüchig werden? Wo nehmt ihr die Gefängnisse her, > fahren erzwungen werden und hat bei Widerwilligkeit um sie einzusperreu? Nun, so halte sich der Straf- dr» Arbeiters kaum je einen Werth. Wird aber die richt« an die Verführ« und unterscheide »wisch«« Bollstreckung auf Leistung de- Schadenersatzes ge- ihnen und den Verführten. Aus demselben Grunde v »«nmidjwanjigst« Jahrgang. für - Bischofswerda, Stolpen und Umhegend Amtsblatt Leo Königlichen Gerichtsamteo »ud -es Stabtrathes zu DifchsÄnoerda. SUN Zeitschrift «scheint »Schmtlich zwei Mal, Mittwochs and Sonnabends, und leitet chchchMWMH« San»» admd» «scheinend«, „bchaaßisch« Beilage" viert,ijShrlich 1L «ar. Inserate «erd« dt« DinaraAnM, Mettas früh b »he angenommen und kostet di« gespaltene Soep «Heile ,d« der« «an» 1 «gr. richtet, so fehlt es bei dem Arbeit« meist an Executionsobjecten. Die Abhilfe, welche diese Miß stande erfordern, kann nicht darauf beschränkt werden, daß den Arbeitgebern eine die Realisirung ihrer privatrechtlichen Ansprüche sichernde Rechtshilfe ge währt wird, denn die Folgen jener Mißstände greifen weit über den Kreis d« zunächst Betheiligten hinaus und «scheinen bereit« nahezu als eine öffent liche Calamität. Auch den nicht unmittelbar betheiligteu Classen der Gesellschaft erwachsen daraus empfindliche wirthschaftliche Nachtheile und der gesammte Fortgang der wirthschaftlichen Production droht dadurch in Frage gestylt zu werden. Vor Allem aber werden durch die Grmidlazen d« recht lichen und sittlichen Ordnung in bedsiklicher Weise gefährdet. D« Geist der Zuchtlosigkeit und der Ungebundenheit, welcher bei manchen Arbeitern infolge der absichtlichen Rechtsverletzungen immer mehr zur Herrschaft gelangt, und das Gefühl de« mangelnden Rechtsschutzes auf Seiten der Arbeitgeber drohen die Achtung vor dem Gesetz in weiten Kreisen des Volkes zu untergraben und der bei den Strik's überhand nehmende Terrorismus (Schreckensherr schaft) wird zu ein« ernsten Gefährdung d« öffent lichen Ordnung und Sicherheit." Außer den Socialdemokraten wird schwerlich Jemand in Abrede stellen, daß vorstehend die tat sächliche Lage in den gewerblichen Kreisen richtig geschildert ist. Gleichwohl hat die zur Vorberathung der Gewerbe-Novelle niedergesetzte Commission de« Reichstages die Bestrafung de« CootractbruchS ab gelehnt und so gewiffermaßen die Seele der ganzen Novelle gestrichen. ES sind rein rechts wissenschaftliche Einwände, die man gegen die Be stimmung erhebt. Der Contractbruch, sagen die Gegner, gehört nicht unter da« Strafrecht, sondern in da« Civilrecht. Warum aber soll absichtliche oder auch nur leichtfertige DermögcnSbeschädigung, die ja vom Contractbruch untrennlich ist, nicht