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Amis- M AWWtlktt für den Ubonnem««t viertelj. 1 M. 20 Ps. einschließl. des .Jllustr. Unterhaltungsbl.' u. der Humor. Beilage »Seifen blasen' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. LV. Jahrgang. 4L Donnerstag, den 16. April «rsch<i„t wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Verordnung, die Behandlung der noch im Umlaufe befindlichen Taler österreichischen Gepräges betreffend; vom 8. April 1903. Nachdem der Bundesrat wegen der Behandlung der noch im Umlaufe befindlichen Taler österreichischen Gepräges die aus der Bekanntmachung unter O ersichtliche Bestimm ung getroffen Hal, werden sämtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, im Sinne dieser Bekanntmachung zu verfahren. Dresden, den 8. April 1903. Sämtliche Ministerien. Für den Minister: Für den Minister: Merz. v. Taha u. Lichtenau. v. Seydewitz. Rüger, »r. Otto. Frhr. v. Hausen. O Bekanntmachung. Aus Grund des 8 1 des Gesetzes, betreffend die Vcreinstaler österreichischen Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzblatt Seite 315) in Verbindung mit Artikel 7 der Reichsversassung hat der Bundesrat in Verfolg der am 8. November 1900 beschlossenen Außerkurssetzung der genannten Talergattung (vergl. die Bekanntmachung vom gleichen Tage, Reichs-Gesetzblatt Seite 1013) die nachfolgende Bestimmung getroffen: Die bei den Reichs- und Landeskassen noch eingehenden Vereinstaler öster reichischen Gepräges sind durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben. Ferner hat der Bundesrat sich damit einverstanden erklärt, daß die Kassen der Reichs bank mit diesen Talern in gleicher Weise verfahren. Berlin, den 13. März 1903. Der Ueichskanzker. In Vertretung: Frhr. v. Thielmann. Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend. Von den Neuerungen, die das am 1. April 1903 in Kraft getretene Reichsgesctz gebracht Hal, wird besonders auf folgendes hingewiescn: Vom I. April ab sind auch saugende Ferkel, Zickel und LSmmer der Schlachtviel, und Fleischbeschau unterworfen. Jedoch darf bei saugenden Ferkeln, Zickeln und Lämmern, deren Fleisch ausschließ lich im eigenen Haushalte »eS Besitzers verwendet werden soll, sofern sie keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließendcn Erkrankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merkmale auch bei der Schlacht ung nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlachtung unterbleiben. Die gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei »em die Untersuchung unterbleibt, ist verboten. Als eigener Haushalt im Sinne von Absatz 3 ist u. a. der Haushalt der Speise anstalten, Schlächter, Fleischhändlcr, Gast-, Schank- und Speisewirte nicht anzusehen. — In den örtlichen Einrichtungen über die Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleisch beschau sind keine Veränderungen getroffen worden. Endlich wird aber wiederholt daraus hingewiesen, daß Schlachtungen (abgesehen von Notschlachtungen) mindestens 12 Stunden vorher »em Fleischbeschauer zu melden sind, und daß beim gewerbsmäßigen Schlachten die Anwesenheit von Personen unter 1« Jahren, mit Ausnahme der Flrischerlehrlinge und Ge hilfen, verboten ist. Der Gemcilldevorstaild zu Schönheide. Zwergabteilung Eibenstock der König!. Industrieschule zu Plauen. Der Unterricht beginnt Montag, den 2tt. April 1803, früh 6 Uhr. Sämtliche Schüler, sowohl die Neueintretenden, als auch die bisherigen, haben sich zu oben ange gebener Zeit pünktlich im Zeichensaale des Jndustrieschulgebäudes einzufinden. Anmeldungen nimmt bis dahin der Rat der Stadt entgegen. Das Schulgeld beträgt jährlich M. 15. Vom Besuche der allg. Fortbildungsschule sind die Schüler der Zweigabteilung befreit. Eibenstock, den 15. April 1903. LaedIer. Gewerbliche Zeichenjchule zu Eibenstock. Der Unterricht beginnt Montag, den 2V. April, früh 6 Uhr. Sämtliche Schüler, sowohl tue Neueintretenden, als auch die bisherigen, haben sich zu oben ange gebener Zeit pünktlich im Zeichensaale des Jndustrieschulgebäudes einzufinden. Anmeldungen nimmt bis dahin der Rat der Stadt entgegen. Das Schulgeld beträgt jährlich M. 6. Die kostspieligsten Zeicheninventarien, als Reißzeug und Reißbrett, können einer An zahl von Schülern auf Ansuchen von der Schulleitung kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Vom Besuche der allg. Fortbildungsschule sind die Schüler der gewerbl. Zeichen schule befreit. Eibenstock, den 15. April 1903. Haebler. Hlnfall-Aürsorge für gefangene. An dem I. April diese« Jahre« dürfte dem stattlichen Bau der deutschen Unfall-Versicherung und Unfall-Fürsorge der Schluß stein eingefügt worden sein. Mit diesem Tage ist nämlich das Gesetz vom 30. Juni 1900 über die Unfall-Fürsorge für Gefangene ins Leben getreten. Die Unfall - Fürsorge für Gefangene tritt ein, wenn Ge fangene einen Unfall bei einer Tätigkeit erleiden, bei deren Aus übung freie Arbeiter den Bestimmungen der RcichSgesetze über Unfall-Versicherung unterstellt sind. Den Gefangenen sind die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeitshäusern und ähnlichen ZwangSanstalten untergebrachten Personen gleichgestellt, ebenso die zur Forst- oder Gemeindearbcit oder zu sonstigen Arbeiten auf Grund gesetzlicher oder polizeilicher Bestimmung zwangsweise angchaltcnen Personen. Die Entschädigung tritt bei Körper verletzung oder Tötung ein und hat im wesentlichen den gleichen Umfang wie die Entschädigung freier Arbeiter. Im Falle der Tötung ist an die Hinterbliebenen eine Rente zu zahlen, aber erst von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der Gefangene, wenn er leben geblieben wäre, die Freiheit wiedererlangt hätte. Die Zahlung dieser Entschädigung fällt fort, wenn Tatsachen vorliegcn, au« denen zu schließen ist, daß der Getötete auf freiem Fuße zum Unterhalte seiner Angehörige» nicht« beigetragen hätte. Die EntschädigunaSpflicht liegt in erster Linie dem Bundes staate e in dessen biete die Anstalt liegt, in welcher der Unfall cingc! len ist, . r in dessen Gebiet die zwangsweise Be schäftigung auSgcübt worden ist. Doch kann die Verpflichtung de» Bundesstaate« durch LandeSgesctz auf andere Stellen über tragen werden. Ferner können Gemeinden oder andere öffent liche Verbände, die Gcfangcnenanstalten unterhalten, zu Beiträgen herangezog-n weroen. Auch ist e« gestaltet, Unternehmer, welche auf Grund eine« Vertrage« mit der Anstaltsleitung Gefangene beschäftigen, zu Beiträgen an diejenige Kasse heranzuziehcn, welche die Entschädigung zu gewähren hat, oder wenn sich der Unfall au» Anlaß einer für Rechnung de« Unternehmer» auSgeübten Beschäftigung zugetragen hat, zum Ersätze der durch die Ent- schädigungSleistung erwachsenen Ausgaben. Doch müssen die Höhe der Beiträge sowie der Umfang und die Voraussetzungen der Ersatzpflicht durch den mit dem Unternehmer abzuschließenden Vertrag ausdrücklich geregelt weiden. Die Entschädigungsansprüche sind,' wenn e» sich um die Folgen einer Körperverletzung handelt, vor der Entlassung, und wenn der Unfall den Tod herbeigeführt hat, vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte de« Unfall« bei dem Vorstände der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur Zeit de« Unfall« unter gebracht war, zu beantragen. Der Bezug einer wegen eine« Un fall« zu leistenden Rente ruht, solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt unlergebracht ist, solange er sich im AuSlandc oushält und c« unterläßt, der AuSsührungSbehörde seinen Aufenthalt mitzuteilen, endlich, solange er als Landstreicher umherzieht. Die Auszahlungen der auf Grund de« Gesetzes über die Unfall Fürsorge für Ge fangene zu leistenden Entschädigungen erfolgen durch Vermittelung der Postanstaltcn. Wenn gegen die Beamten der Anstalt oder den Unternehmer, welcher mit der Anstalt einen Vertrag über die Beschäftigung Gefangener abgeschlossen hat, oder dessen Vertreter und Beauftragte durch strafgerichtlichcS Urteil fcstgesteUt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben, hat der Ge fangene einen Anspruch auf den Betrag, um welchen die ihm nach andern gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, welche ihm nach dem in Rede stehenden Ge setze zu gewähren ist. Da» Gesetz über die Unfall-Fürsorge für Gefangene ist von hoher sozialpolitischer Bedeutsamkeit und reiht sich würdig den übrigen in der gleichen Richtung liegenden Maßnahmen der RcichSregierung an. Tagesgeschichte. — Deutschland. Bon den bevorstehenden Kaiser reisen gibt die „Köln. Zig." folgende Zusammenstellung: Soweit bi« jetzt feststeht, wird der Kaiser zunächst, wie alljährlich, am 20. April Berlin verlassen, um bi« zum 23. April zum Besuch de« Großherzog« von Sachsen-Weimar auf der Wartburg zu weilen. Dann wird er am 30. April in Bückeburg an der Hoch zeit de« Großherzog« von Sachsen-Weimar mit der Prinzessin Karoline von Reuß ä. L. tcilnehmen und von dort au« die Reise nach Italien antrcten. Er wird ani 2. Mai in Rom cintreffen und etwa eine Woche bei den italienischen Majestäten weilen. Bon Italien wird er sich zunächst nach Donaueschingen zum Fürsten Fürstcnberg begeben und alsdann nach einem kurzen Aufenthalte in Straßburg etwa von Mitte de« Monats Mai an einen Aufenthalt in Schloß Urville bei Metz nehmen. Gegen Ende de« Monat« Mai wird er wieder in Berlin, bezw. im Neuen Palai« bei Potsdam, zurückerwartct. — Holland. Die Erste holländische Kammer hat da« von der Zweiten Kammer bereit« genehmigte Gesetz gegen die Ausstände einstimmig angenommen, und e« ist sofort in Kraft gesetzt worden. So ist nicht nur der General streik mißlungen, der allerding« nur ein allem Parlamentari«mu« und aller Gesetzlichkeit hohnsprechendc« Attentat zur Lahmlegung der Gesetzgebung war, sondern durch die Energie von Regierung und Parlament ist zugleich für die Zukunft ein Ausstand der Eisenbahnangestellten unter Strafe gestellt und unmöglich gemacht. Dazu haben, wie nochmal« betont werden muß, auch die liberalen Abgeordneten mitgcwirkt. Man hat in Holland nicht, wie vor fünf Jahren im Deutschen Reichstage, da« „Zuchthausgesetz" — die Sozialdemokratie erklärte da« vorliegende holländische für noch viel schlimmer als va« gescheiterte deutsche! — mit Hurra totgeschlagen. Durch jene der Regierung und der Autorität be reitete schmähliche Niederlage hat die deutsche Sozialdemokratie enorm gewonnen. In Holland umgekehrt! Dort wird durch die Ver nichtung der Auflehnung und da« Zustandekommen des Anti- AuSstandSgesctzcS da- Ansehen der sozialdemokratischen Führer und Verführer einen schwere» Schlag erleiden. E« ist immer dieselbe Sache; erst Hetzen sic die Arbeiter, ost geradezu frivol, in Kampf und Not, und wenn die Sache schief geht, ziehen sie sich zurück. Rian begreift sehr wohl, daß die Aufforderung de» „AbwchrkomitecS" an die Ausständigen, die Arbeit wiederauszu nehmen, in den ausgereizten und in ihren Erwartungen getäuschten Arbeiterkreisen große Erbitterung hervorgerufen hat. Daß trotz der einzelnen Proteste ter GcncralauSstand völlig gescheitert ist, wird von allen Seiten bestätigt. — Frankreich. Die Vertreibung der katholischen Orden wird mit konsequenter Schärfe weitergeführt. Infolge der jüngsten Beschlüsse der Depuliertcnkammer hat Ministerpräsi dent EombeS ein Rundschreiben an die Bischöfe gerichtet, in wel chem angeordnet wird, daß die Kongregationen angehörendcn Geistlichen vom Prcdigtamte vollständig auszuschließen sind. — Marseille, 14. April. Präsident Loubet hat kurz vor Mittag an Bord de« Kreuzer« „Jeanne d' Arc" die Reise nach Algier angetreten. In seiner Begleitung befinden sich der Senatspräsident Falliorc», der Minister des Aeußern Del- cassö und der Marincministcr Pellelan. — England. Die englische Regierung denk! vorerst nicht daran, den au» Anlaß de« südafrikanischen Krieges eingeführken kleinen Getreidezoll, der immerhin 50 Millionen Mark jährlich cinbringt, wieder aufzuheben. Eine Deputation de- par lamentarischen Komitee« de« GcnossenschaftSkongressc« wurde von dem Schatzsekretär Ritchie empfangen, um diesem im 'Namen der Genossenschafter die Bitte um Aufhebung der Brot- und Zucker steuer vorzutragen. Man nennt die« in England die Bitte um einen „steuerfreien FrühstückStisch". Die Deputation erfuhr von selten de« Minister« die denkbar deutlichste Abweisung. Herr Ritchie fragte sie, ob sie e« wirklich für richtig erachte, daß der Arbeiter von allen indirekten Beiträgen zu den Kosten der Ver waltung de« Lande« befreit werden müsse? E« würden ja gewiß, wenn die genannten Zölle aus Korn und Zucker beseitigt würden, immer noch die Zölle aus Tabak und Spirituosen bleiben, aber jeder Temperenzler, der nicht rauche und nicht trinke, werde sich einer derartigen Steuer einfach entziehen. Die Kornzöllc seien so gering, daß man sie absolut nicht al« Schutzzölle bezeichnen