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Jeder, I der auch nur im Geringsten Antheil hat an diesem I ruchlos heraufbeschworenen Kriege, sollte sich vor I Allem die Frage vorlegen: Habe ich auch damals , I Wkine Schuldigkeit gethan?" Lebhaftester Beifall be- W gleitete diese Rede und wohl nur aus Parteipflicht W nahm Windthorst-Meppen noch das Wort zu einer N schwächlichen Erwiderung darauf. Die DiScussion M über den Gesetzentwurf wurde geschlossen und der- U selbe mit 196 gegen 138 Stimmen verworfen. , Die Petitions-Commission faßte am 4. März I infolge einer vorliegenden Petition auf Antrag des I Abgeordneten Rohland fast einstimmig folgenden I wichtigen Antrag: 1. Die Reichsregierung zu ersuchen, > baldigst einen Termin festzus-tzen für die Einziehung I der demnächst durch die Einführung der neuen Reichs münzen außer Cours zu setzenden' Landesmünzen. I 2. Die Reichsregierung zu ersuchen , die öffentlichen Casten undnamentlich die Preußische Bank anzuweisen, diejenigen 'Münzen nicht wieder auszugebeu, welche später durch da» Reich nicht wieder eingelöst werden. (Dieser Beschluß bezieht sich namentlich auf die VereinSthaler österreichischen Gepräges). 3. Die Reichsregierung zu ersuchen, die erwarteten gesetzlichen Bestimmungen über die Einziehung des Landespapier- gelreS schleunigst zur allgemeinen Kenntniß des Publikums zu bringen, damit nicht Wieser dieselben Uuzmräglichkciten fick zeigen, wie sie bei der Ver breitung der österreichischen Gulden- und Biertel- guleenstücke zu Tage getreten sind. Der RegierungS- Comniissar erklärte, die Reichsregiernng könne keine Verbindlichkeit für die Einlösung der VereinSthaler österreichischen Gepräges übernehmen. DeutscheS Reich. Das „Dresdner Journal" schreibt unternr 5. März: Es haben sich die öffentlichen Blätter in neuerer Zeit mehrfach mit den sogenannten Polnisch- Sächsischen Achtgroschenstücken und mit der Frage beschäftigt, wem die Verbindlichkeit zur Einlösung dieser Münzen obliege. Don einigen Seiten hat man Sachsen als das „Hcimathlanb" derselben be zeichnet; von andern ist behauptet worden, daß wenigstens ein Theil dieser Münzen sächsischen Ur sprungs und daher als sächsische Landesmünzen jetzt von dem Reiche einzulösen sei. Wir haben uns über den Sachverhalt genau zu unterrichten gesucht und können daher zur Erläute rung desselben Folgendes mittheilen: Es sind in dieser Beziehung zweierlei ganz verschiedene Elasten von Münzen streng zu unterscheiden. 1) Die in den Jahren 1697—1763 geprägten Doppelgulden (SpecieSthäler), Gulden und halben Gulren. Dieselben enthalten auf der einen Seite das Portrait des König« mit der, in Nebendingen manchmal differirenren, in alleut Wesentlichen aber gleiche» Umschrift, in welcher sich stet« die Worte finden: 8. Rom. Imp. Llector u. kox kolonius, oft auch der Beisatz ckux 8ax., sowie weitere Zusätze zu den Worten Rex kolonins. Auf ältern Jahr gängen kommt auch „Rex kolomurum" vor. Auf der Wappenseite ftuM sich, wenn auch tu ver schiedener äußerer Gestatt das sächsische und polnische Wappen neben einander. Die SpecieSthäler enthalten die Worte: „Zehn eine feine Marck", di?» nur auf den sogenannten AuSbeutethaleru durch die Worte „Segen des Bergbau'-" «Hetzt find. Die Gulden und halben Gulden tragen die Bezeichnung H und H ohne weiteren Beisatz. Diese Münzen sind nach dem ConventionSfuße geprägte vollgiltige sächsische Landesmünzen und werden bei allen Casten angenommen. Sie werden daher auch, wie die übrigen sächsischen ConventiouS- münzen, jetzt vom Reiche eingelöst. 2) Davon streng zu unterscheiden sind die, in den Jahren 1807 -1813 in dem damaligen Herzoglhumr Warschau geprägten Acht- und Biergroschenstücke. Sie tragen auf der Portraitseite die Umschrift: Rsx 8nx et äux Varsov. (iao), sowie die Werthsbczeich- nung H-talarn und H-talara. Auf der Wappenseite befindet sich nur ein Wappen, welches aus zwei Feldern besteht, von denen das eine die sächsische Raute, das andere den Adler enthält. Selbst verständlich fehlen hier die Kurschwerter gänzlich, ebenso fehlt die Bezeichnung „RIeetor". Diese Münzen sind keine sächsischen Landes münzen; sie sind ohne alle Mitwirkung der sächsischen Regierung auf Rechnung der Regierung des Her zogtums Warschau dort geprägt worden und haben mit Sachsen gar keinen Zusammenhang. Sie sind auch schon durch eine besondere Verordnung ver Ministerien des Innern und der Finanzen vom 8. Juni 1842 ausdrücklich für den Umlauf in Sachsen verboten worden, und zwar mit der Bestimmung, daß jede Ausgabe derselben mit der Straf« der münzpolizcilichen Uebertretungen belegt werden soll. Diese Verordnung ist von dem Ministerium des Innern unter dem 21. November 1859 noch besonders eingeschärft worden. Es kann daher auch von einer Einlösung dieser Münzen Seiten Sachsens oder des deutschen Reichs überhaupt nicht die Rede sein. Da nach den oben an-- gegebenen Merkmalen die Unterscheidung der beide«. Arten von Münzen ganz leicht ist, so wird nur einige Aufmerksamkeit dazu gehören, um sich vor Verluste«? zu schützen und selbst Diejenigen, denen die lateinisch? Sprache der Umschrift nicht geläufig ist, werden arr dem, auf den verbotenen und nicht einzulö-- senden Münzen stet« befindlichen Worte „tÄaru", anstatt Thaler ein leichtes Mittel haben, um beide Sorten zu unterscheiden. Die Ausloosung königl. sächs. StaatSpapiere findet laut Bekanntmachung des LandtagSausschustes- zu Verwaltung der Staatsschulden den 19. März und folgende Tage im Landhause zu Dresden statt, und können die fälligen bereit« ausgeloosten Capi talien undZinsen von königl. sächs. Staatspapieren sowohl bei der StaatSschuldencaste in Dresden al« auch brr der Lotterie-Dahrlehnscaste in Leipzig vom 16. d. ab erhoben werden. Der Rwacleur der „Const. Zeitung", Advocat Siegel, hat au« Anlaß seine« Jubiläum» von Sr. Maj. dem Kaiser Wilhelm den Kronenorden erhalten. Die Wahl l)r. Carl Heine'« in den Reichstag (Leipziger Landkreis) wird officiell bestätigt.