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ml, ergebene habenden h meiner erhin be- LS, ^8 hr , «»er ng und Mm. Oktbr.: tfeft IN Aell- n. Haner- det Ickk». 'lub. sabend lS. n. 4 Uhr stk .IIS. m. 4 Uhr stk, e«n». n. in. 4 Uhr stk, Iler. Her? n. 4 Uhr », lvllckol. »grSs- n. 4 Uhr », immer i. tober », -üapelle avet ein NN«. vk^ Mts- Wl> Aizeikebllitt für den Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Ps. einschließl. des .Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. LL8 Gyirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 30 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hanncbohn in Eibenstock. 49. Jahrgang. — Dienstag, den 7. Oktober LAOS Die Königliche Amtshauptmannschaft hat unter Mitwirkung des Bezirksausschusses auf Antrag der Königlichen Oberforstmeisterei Eibenstock beschlossen, die Einziehung der Strecke des Neidhardtsthal - Neuheider Communicationsweges zwischen dem Wegekreuze in Abtheilung 68 des Hundshübler Staatsforstreviers und der Flurgrenze des Staatssorst- reviers Schönheide (Abth. 89 dieses Reviers) mit der Flur Schönheide innerhalb der Guts bezirke der Staatsforstreviere Hundshübel und Schönheide als öffentlichen Fahr- und Fuß weg für den Fall seiner Erhaltung als Wirthschastsweg zu genehmigen. Schwarzenberg, den 26. September 1902. Königliche Amtshanptmannschast. 1053 0.Krug von Nidda. B. Bekanntmachung. Das Verzeichniß derjenigen hier wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schösse« und Geschworene« berufen werden können, liegt vom 7. dieses Monats ab «in« Woche lang in hiesiger Ratksregistratur zu Jedermanns Einsicht aus. Unter Hinweis auf die nachstehends abgedruckten Bestimmungen des Gerichtsver- sassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und des Gesetzes vom 1. März 1879 wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste innerhalb deren Auslegezeit bei dem unterzeichneten Stadtrathe zu erheben sind. Eibenstock, den 4. Oktober 1902. Der St ad tratst. H«ff«. M. Auszug aus dem Grrichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafrechtlicher Verurtheilung ver loren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahrcn wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 51 Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 51 richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungs-Beamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur mit einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichts - Bersassungsgesetze» vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien rc. 2) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschasten ausgenommen sind. Nr. 38 des Verzeichnisses der dem Schank- und Tanzftättenverbot unterstellten Personen ist zu streichen. Stadtrath «idenfto», den 4. Oktober 1902. Heste. M. Der Unteroffizier d. R. Kerr I'rieärLvL Louis Röksr aus Weißbach, Bez. Flöha, ist heute als Schutzmann hiesiger Stadt verpflichtet und eingewiesen worden. Stadtrath Eibenstock, den 6. Oktober 1902. Hesse. Müller. Die Verzeichnisse der in den Gemeinden Schönheide und Tchönheiderhammer wohnhaften Personen, > welche zu dem Schöffcnamte und zu dem Geschworenenamte berufen werden können, werden vom 6. Hktover dieses Jabres ab «ine Woche lang zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden und zwar das Verzeichniß sür Schönheide im Rathyause daselbst, Zimmer Nr. 3, dasjenige für Schönheiderhammer an Erpcditionsstcll« »es »astgen Gemeindevorstandes. Unter Hinweis auf die nachstehends abgedruckten Gesetzes-Bestimmungen wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständig keit der erwähnten Listen innerhalb deren Auslegezeit bei den Unterzeichneten schriftlich angebracht oder zu Protokoll erklärt werden können. Schönheide und Schönheiderhammer, den 2. Oktober 1902. Die Gemeindevorständc daselbst. Auszug aus dem Gerichtsv««faflungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Begleitung öffent licher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeil der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3i Personen, welche für sich oder ihre Familie Armcnuntcrstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister, 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch aus das Geschworenenamt Anwendung. Auszug aus dem Gesetz vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2) der Präsident des Landesconsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschasten ausge nommen sind. Die von der Aufsichtsbehörde genehmigte neue Schulordnung sür Schönheide liegt im hiesigen Gemeindcamte während der gewöhnlichen Geschäftsstunden zur Einsicht nahme sür Jedermann aus. Der Schulvorstand zu Schönheide, am 1. Oktober 1902. . Versteigerung. Donnerstag, den 9. dieses Monats, Nachmittag 4 Uhr soll zu Wikdmtral ein amerikanisches Billard mit Zubehör an den Meistbietenden gegen sofortige Vaarzahlung versteigert werden. Bietervcrsammlung im Hasthof „Zum Anersberg". Eibenstock, am 6. Oktober 1902. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Gin Irrlstum. In einem Organ de« Bunde« der Landwirthe wurde kürz lich behauptet, die deutsche Landwirthschaft hätte ungesehen, daß der Zolltarif - Entwurf der Regierung ihre Lage nicht verbessere, sondern verschlechtere, und wäre deshalb entschlossen, ihn ab- zulehnen und lieber bei dem gegenwärtigen Zustande zu bleiben. Hätte e« damit seine Richtigkeit, so müßten unsere Landwirthe sehr kurzsichtig und über den Inhalt der Vorlage schlecht unter richtet sein, (letzt haben wir in dem Verkehre mit Vertrags ländern einen Roggen- und Wcizenzoll von 3b Mark für die Tonne, wogegen die Vorlage die verbündeten Regierungen binden will, bei dem Abschluß neuer Handelsverträge nicht unter bO und äb Mark Holl herunter zu gehen. Ebenso sind die Mindest sätze für Gerste und Hafer ganz beträchtlich höher in der Vorlage bemessen, al« die gegenwärtigen Vertragssätze. Dieser Unterschied ist so handgreiflich zum Vortheil der Landwirthschaft, daß nicht zu begreifen ist, wie man den Versuch machen kann, den Land- wirthen einzureden, daß sie sich bei den gegenwärtigen Zollver hältnissen noch immer bester ständen, al« bei den von der Re gierung beabsichtigten. Nun könnte man vielleicht sagen, daß die Zollvorlage auch eine Erhöhung der Jndustriezölle vorsebe und daß daher der höberc Zollschutz sür Agrar-Produkte durch eine Vertheuerung der land- wirthschaftlichen Bedarfs-Artikel, Eisen, Werkzeuge, Maschinen ic., unwirksam gemacht werde. E» ist richtig, daß die Zollvorlage auch sür industrielle Maaren vielfach höhere Sätze al« die jetzt geltenden enthält. Da« Entscheidende aber ist, daß diese Sätze nirgend» nach unten gebunden sind, also durch Handelsverträge beliebig herabgesetzt werden können und geradezu bestimmt sind, al« Kompensation- Objekte zur Erlangung neuer Handelsverträge zu dienen, in denen die bedeutend erhöhten deutschen Mindestzölle für Getreide zur Geltung kommen. Die deutsche Industrie ist im Allgemeinen bei den bestehenden Handelsverträgen gut g-6ihren und zufrieden, wenn ihr die bestehenden VertragSzölle erhalten bleiben bei gleichzeitiger Erhöhung der Vertrag«,ölle für land- wirthschaftliche Produkte.