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8 8. Die zu «Saft- und Lchankwirthschafte« gehSriaen Räume wie «üche, Borrath«, raum, «eller ««» Stallung. Die Küche must von den Gastzimmern getrennt sein, eigenen Zugang haben und init mindestens einem ins Freie gehenden Fenster, sowie mit Lüftungsvorrichtung versehen sein. In der Küche muh ein Küchenausguß vorhanden sein, Zn der Nähe der Küche und in geruchsfreier Entfernung von Aborten muh eine Vorrathskammer mit mindestens einem ins Freie gehenden Fenster vorhanden sein. Der Keller mutz von entsprechender Gröhe, hinreichend kühl, reinlich und trocken sein und mindestens ein ins Freie gehendes Fenster haben, Zn Häusern, in welchen wegen hohen Grundwassers ober aus anderen triftigen Gründen ein Keller nicht angelegt werden kann, kann der Stadtrath von diesem Erforderns entbinden, falls genügender Ersah in anderer Weise beschafft wird, Der Hofrauin muß stets rein und sauber gehalten werden, Wirthschaftsstallungen müssen eingewölbt, init wasserdichtem Boden und guter Lüftung versehen sein. 8 8. Wafferieiinngseinrichinng. Jedes Grundstück, in dem Schank oder Gastwirthschaft betrieben werden soll, muß an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sein. Die zugehörigen Wasserbehälter und die zum Schankbetriebe nöthigen Geräthschaften sind stets in gutem, reinen Zustande zu erhalten. Das Spülen von Gefäßen, die zum alsbaldigen Gebrauche für Gäste bestimmt sind, hat nur in fließendem Wasser zu geschehen. Entsprechende Leitnngsvorrichtungen sind in jeder Wirthschafr anzubringen. Schankstätten in Grundstücken, deren Anschluß an die städtische Wasserleitung zur Zeit nicht möglich ist, sind zwar von der Vorschrift, fließendes Wasser zum Spülen der Schank- unv Trinkgefäßc zu verwenden, befreit, es muß aber das Wasser iin Spülgefäße nach jeder Spülung erneuert werden, ES kann vom Stadlrathe zu diesem Zwecke vorgeschrieben werden, das Spülbecken immer init einem seitlichen, stets offenen Ablauf zu versehen, der sich nicht höher wie 10 ow als Röhre über den Boden des Beckens einporhebl, über dem Becken aber einen durch eine Röhre verbundenen Wasserbehälter von entsprechendem Rauminhalt anzubringen, aus dem während des Spülens ununterbrochen Wasser zusließt, und dessen Wasser zu ergänzen ist, bevor cS völlig abgelaufcn ist, 8 1". «asfeeschänke«. Kaffeeschänken dürfen nicht über 10 Uhr Abends hinaus geöffnet bleibe», die Zimmer müsse» mindestens 18 qm Fläche und 2 in 85 em Höhe haben und es muß ein besonderer, direkt und leicht zugänglicher Abort mit einer Pißschale vorhanden sein. 8 lt. Ausnahme - Bestimmungen. Die derzeitigen Inhaber von Gast- und Schankwirthschaften können von der Erfüllung der in 88 6 bis 10 ausgestellten Erfordernisse, sofern sie dieselben nicht bereits erfüllt haben, auf Ansuchen entbunden werden. 8 12. vierpreise und Bezugsquelle«. Zn den Schankzimmern sind an leicht in die Augen fallenden Stellen deutliche An schläge anzubringen, auf Venen die Biersorten so genau, daß ein Zrrthum ausgeschlossen ist, die Bezugsquelle, wie der Preis der verzapften Biere nach Zehntellitern anzugcben ist. Zede Täuschung der Gäste über die Biersorten, Bezugsquellen, Preise und Reinheit der Biere ist zu bestrafen. 8 18. Bierausschank. Der Ausschank des Bieres muß entweder in der Schankstube direkt vom Fasse oder mittels eines in der Schankstube aufgestellten, allen Gästen jederzeit sichtbaren pneumatischen Bierdruckapparates erfolgen. Hierzu sind freistehende Schanksäulen zu verwenden. Von Vieser Forderung kann der Stadtrath hierzu ungeeignete, bereits bestehende Loka litäten befreien, wenn der Bierdruckapparat so aufgestellt wird, daß die Gäste das Einlassen des Bieres ohne Schwierigkeit beobachten tonnen. 8 14. Tropf- und Neigenbier. Alles Bier, welches aus deu Anslaßhähueu oder von den Schank und Trinkgefäßen abgelaufcn oder abgetropfk isogenanutes Tropfbier) oder in den Trinkgcfäßen stehen geblieben ist (sogenanntes Neigenbier), darf nicht in Schankräumen an die Gäste verkauft werden. Der Verkauf von Tropf- oder Neigenbier darf überhaupt nur unter der Bedingung erfolgen, daß das Bier hierbei ausdrücklich als Tropf- oder Neigcubicr bezeich- net wird. 8 15. Strafe«. Eine Uebertretuilg vorstehender Bestimmungen wird, sofern nicht andere allgemein gültige Strafvorschrifren einschlagen, mit Geldstrafe bis zu 80 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Entziehung der Eoncession kann eintreten, wenn von den in 8 2 unter Nummer 1 und 2 vorgesehenen Voraussetzungen zur Ertheilung der Eoncession die eine oder die andere weggefallen ist. 8 I«. Vom Besuch der SchankftStt«« ausgeschlossene Personen. Den Gast- und Schankwirthcn, sowie den Kleinhändlern, welche in ihrem Geschäfte Getränke schänken, ebenso den Angehörigen und dem Dienst- und Hilfspersonal derselben als Stellvertretern, Gchülfen, Kellnern, Kellnerinnen, Dienstmädchen, Hausmännern, Kommis, Verkäufern, Lehrlingen ist untersagt, geistige Getränke z» verabreichen oder verabreichen zu lassen 1) an Personen, welche augctr,mken oder ans sonstigen Gründen ihrer Geisteskräfte nicht genügend mächtig sind: 2) an Personen, welche den Wirthen und Kleinhändlern voll der Ortspolizeibehörde als Trunkenbolde bezeichnet sind: 3) an Personen, welche den Wirthen und Kleinhändlern von der Ortspolizeibehörde als liederlich oder als arbeitsscheue Subjekte bezeichnet sind; 4) an Armenhäusler und sonstige Personen, welche aus öffentlichen Mitteln Armen- uuterstützung empfangen, sowie an diejenigen, welche zn dem Hausstande dieser Personen gehören (8 134 der Armcnordnung für das Königreich Sachsen vom 22. Oktober l840 in der Fassung des Gesetzes, die Abänderung mehrerer Be stimmungen der Armenordnung tc. betreffend, vom 30. April 1890); 5) an Personen, welche unter dem Schank und Tanzstättenverbote stehen (Regu lativ, die Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Vcrgnüg- ungSorten betreffend, vom 14. April 1887): t>) an Personen unter Ist Zähren, sofern dieselben sich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrer befinden, sowie an Fortbildungsschüler <8 47 Absatz «> und 7 der Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetze. 8 1b der Haus und Schulordnung der Fortbildungsschule); 7) au alle Personen, welche die Getränke nicht zum Genüsse auf der Stelle, sondern zur Mitnahme verlangen, sofern der Wirth oder Kleinhändler weiß oder aber den Umständen nach annehmen muß, daß das Getränk für eine der zu den vorstehend unter Nr. l bis 5 einschließlich bezeichneten Kategorien gehörenden Personen be stimmt ist. 8 17- Den in 8 18 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Personen darf der Aufenthalt in den Wirthschafts- bcz. Verkaufslokalitätcn nicht gestattet werden. 8 I«. An Sonn-, Fest- und Bußtagen ist aller lärmende Verkehr, sowie Karten, Billard und Kcgelspiel in Schanklokalen oder in den dazu gehörigen Vorplätzen und Gärten vor Schluß des VormittagSgotteSdienstes verboten. (Gesetz vom 10. September 1870.) «nhtst-rnngen. 8 is Gast und Schankwirthe haben Unruhen in ihren Lokalitäten zu verhindern. Wenn in ihren Räumlichkeiten erhebliche Störungen, insbesondere Aufläufe und Schlägereien vor kommen, ohne daß sie nachzuweisen vermögen, daß sie mit allem Ernst und Nachdruck die ihnen zu Gebote stehenden Mittel rechtzeitig ergriffen haben, um solchen Ordnungswidrig - leiten in ihren. Entstehen zu begegnen, so kann der Stadtralh auf ihre Kosten eine besondere Ueberwachunst ihrer Wirthschaften anordnen. Ein Wirth, der selbst oder in der Person seines Stellvertreters oder Gehülfen, notorisch händelsüchtige Personen nicht von vornherein vom Besuche der Tanzsäle auSschließt und Personen, von denen er wahrnimmt, daß sie Händel suchen, nicht ohne Weiteres aus seiner Wirthschaft verweist, oder nicht sofort beim Beginne eines Skandals die Polizei benachrichtigt, unterfällt ohne Weiteres der in Absatz 1 angedrohten Maßregel. 8 20. Die Schankinhaber sind verpflichtet, zu nächtlicher Zeit ihre Gäste auch zur Vermeidung jedes die Nachbarschaft störenden Lärms anzuhalten und haben bei unvermeidlichem Lärme innerhalb der Restaurationslokalitäten einschließlich der KegelschubbS die Fenster und abge sehen vom Ab- und Zugänge auch die Thüren geschloffen zu halten. 8 21. «Piel. Die Schanklokale sind, solange die Schankinhaber an Gäste schänken, unverschlossen zu halten. Insbesondere ist jede Art Spiel hinter verschlossener Thür streng ver boten. Nicht concessionirte Räume sind überhaupt nicht den Gästen als Schank- oder Spiel zimmer zur Verfügung zu stellen, sofern nicht in besonderen Ausnahmefällen, namentlich wenn die concessionirte» Räume nicht zureichen, polizeiliche Erlaubniß beigezogen ist. vranntwei«. 8 22. Wirthe und Kleinhändler dürfen nur vollständig gereinigten und fusclölfreien Brannt wein ausschänken. (Nahrungsmittelgesetz voin 14. Mai 1879 8 887/ des ReichSstrafgeseybucheS.) 8 23. Zn offenen Läden und Verkaufsstellen, deren Znhaber nicht die Schankbefugniß für Branntwein haben, dürfen Branntwein, Spiritus, Rum, Arrak, Liqueur und ähnliche Ge tränke mit starkem Alkoholgehalt nicht aufbewahrt werden. Es darf dies auch nicht geschehen in den mit einem Verkaufslokale offen oder durch eine Thür unmittelbar in Verbindung stehenden Geschäftsräumen. 8 24. Zn Schankwirthschaften und Branntweinkleinhandlungcn darf der Schank beziehentlich Verkauf von Branntwein im Sommer vor 7 Uhr Morgens, im Winter vor 8 Uhr Morgens und während des ganzen Zahres nach 9 Uhr Abends nicht stattfinden: in den Verkaufs stätten darf den Käufern von Branntwein Sitzgelegenheit nicht geboten werden; in den Vcr- kaufsstätten dürfen Trinkgefäße nicht aufbewahrt werden, soweit nicht besondere Eoncession zum Probeschank ertheilt ist; die Fenster und GlaSthüren der Verkaufsstellen dürfen nicht verstellt, verhängt oder sonst undurchsichtig gemacht werden. Weyen Förderung der Völlcrei werden eventuell verfolgt CoucessionSinhaber, welche SchuapS in größeren Gefäßen (Biergläscrn u. s. w.) zum sofortigen Genüsse oder auf Credit schänken beziehentlich verkaufen. 8 25. Polizeistunde. Alle Gast- und Schankwirthschaften einschließlich der Weinstuben sind an jedem Sonn- und Montag spätestens zwei Uhr Morgens zu schließen. Für Locale, welche im Verdachte stehen, daß in ihnen groben Ordnungswidrigkeiten ungenügend voracbeugt wird, oder daß in ihnen der Unsittlichkeit, der Völlcrei und dem ver botenen Spiele Vorschub geleistet wird, sei es vom Znhaber, Geschäftsführer oder Stellver treter, kann vom Stadlrathe auch für die übrigen Wochentage Polizeistunde angesetzt werden und zwar nöthigen Falls auf eine frühere Zeit. 8 26. «ellnerinnenwesen. Mindestens drei Tage vor Anstellung einer Kellnerin sind dem Stadlrathe deren Per sonalien so genau mitzutheilen, daß er bis zum Antritt der Stellung über deren Ruf tc. die erforderlichen polizeilichen Auskünfte einholen kann. Dieser Anzeige bedarf cS auch daun, wenn die Kellnerin nur vorübergehend zur Be dienung der Gäste herangezogen werden soll. 8 27. Die Uebertretuilg der Vorschriften in 8 18 Absatz 5 in Verbindung mit 8 17 wird mit Geldstrafe bis zu 100 Mark beziehentlich mir Haftsträfc bis zu 8 Tagen bestraft. Im Uebrigcu werden Zuwiderhandlungen gegen 8 16, > bis - und « und , und 8 18, 20 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, eventuell Haft bis zu 14 Tagen und Zuwider handlungen gegen 8 25 und 26 mit Geldstrafe bis zu 60 Mark eventuell Haft bis zu 8 Tagen iin Einzeifalle bestraft. Außerdem ist beim Bekanntwerden von Thatsachen im Sinne von 8 33 der Gewerbeordnung das in den 88 12 folgende der Gewerbeordnung vorgeschriebene Verfahren zur ConcessionSentziehung einzulcilcu. Bierdruckapparate. 8 28. Bierdruckapparatc dürfen erst nach Anzeige der -Absicht hierzu beim Stadtrath aufge stellt und nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie einer amtlichen Prüfung auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen unterworfen und hinsichtlich ihrer Bauart und Auf stclluug als zulässig bezeichnet worden sind. 8 22. Die Rohrleitungen müssen, insoweit das Bier damit in Berührung kommt, lediglich aus reinem Zum oder Glas bestehen. Inwendig bloS verzinnte Bleirohre sind unzulässig. -Auch darf zur Dichtung der ein zelnen Rohrlcituugsstücke vulkanisirter Kautschuk nicht verwendet werden. 8 80. llm bas Ueberlreten von Bier aus dem Fasse in deu Windkessel zu verhüten, ist zwischen Faß und Windkessel ein Rückstauventil anzubringen. 8 81. Der Apparat ist derart aufzustellen, daß demselben stets reine Luft zugcführt werden kann. Die Luftpumpe muß sich daher an einem Orte befinden, dessen Luft völlig rein ist, andernfalls, wenn zum Beispiel die Luftpumpe im Keller oder in der Schankstube ausgestellt ist, ist an der Luftpumpe ein Saugrohr anzubringen und dieses bis an den Punkt zu leiten, von wo aus die Zuführung von reiner Luft ermöglicht wird. Das Saugrohr ist am Ende so umzubiegen, daß cs sich nach unten öffnet und trichtcr förmig erweitert, und die so gebildete Mündung ist zum Schutz gegen das Eindringen fremder Gegenstände mit einem Pfropfen aus reiner weißer Baumwolle, die allwöchentlich zu erneuern ist, sowie mit einem feinen Drahtsicbe zu versehen. 8 82. Bei denjenigen Apparaten, bei welchen zum Einpressen von Luft in den Windkessel eine gewöhnliche Luftpumpe Verwendung findet, ist zwischen Pumpe und Windkessel ein Oclsammler eiuzuschalten, um dem Eindringen von Schmieröl in den Windkessel vorzubcugen. Als solche Oclsammler können die in 8 40 dieses Regulatives gedachten Baumwollenstlter benutzt werden. 8 83. Zum Zwecke der Reinigung des Windkessels muß letzterer an seiner tiefsten Stelle mit einem Ablaßhahnc und an einer höher gelegenen Stelle mit einer verschließbaren Oeffnung versehen sein, durch welche ein Arm bequem hindurch gesteckt werden kann, 8 84. Die Zahl der vorhandenen Stechhähnc muß mindestens um einen größer sein, als die Zahl der vorhandenen Bicrrohrleitungen, damit bei dem Leerwerdcn eines Fasses der ver fügbar werdende Stechhahn nicht sofort wieder verwendet werden muß, vielmehr Zeit bleibt, ihn gründlich zu reinige». 8 35. Die in 8 40 gedachten Baumwollcnsiltcr müssen bei neuen Apparaten vorhanden sein. Auch bei bloßen Veränderungen bereits bestehender Apparate sind die Vorschriften dieses Regulatives zu beachte». 8 86. Bei den Kohlcnsäureapparaten fällt nur die Sorge für die Reinheit der zugeführten Luft weg, dagegen haben die übrigen Vorschriften in Bezug auf das Material der Rohr leitungen und die Reinhaltung der Apparate auch bei der vorgedachten Art von Apparaten zu gelten. Peinig««« «pparnte. 8 87. Die Rohrleitungen und die dazu gehörigen Hähne sind womöglich nach Leerung eines jeden Fasses, mindestens aber aller 8 Tage einmal gründlich zu reinigen. Die Wahl der Reinigungsmittel bleibt dem Inhaber der Apparate überlasten.