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Amts- lind Anzcheblntt für deu «b-nnemenk -iertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. de» »Jllustr. Unterhaltlmgsbl.' u. der Humor. Beilage .Seifen» blasm-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Gchrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 4«. Jahrgang. " > Donnerstag, den 26. Juni «»scheint wöchentlich drei Mal und zwai Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Ps. Im amtlichen Theile die gespaltene- Zeile 30 Pf. LAOS Die auf heute anberaumte Sitzung des Bezirksausschusses ist auf Wonlag, den 30. Juni 1902, Nachmittags 3 Mr verlegt worden. Schwarzenberg, den 23. Juni 1902. Königliche Amtshauptmannschast. I. V.: »r Jant, Bezirks-Assessor. K. Bekanntmachung, die Abhaltung von Gedächtnißfeierlichkeiten für Sc. Hochselige Majestät den König Albert in den Volksschulen des Aufsichtsbezirkes Schwarzenberg betr. Auf Grund ergangener Ministerial-Verordnung bleibt die Anordnung einer in den Volksschulen zu veranstaltenden Trauerfeierlichkeit, sowie die Bestimmung über deren Art und Zeit den örtlichen Schulbehörden überlassen. Dem Unterzeichneten ist Mittheilung zu machen. , Schwarzenberg, am 23. Juni 1902. Der Königliche Bezirlsschulinjpcttor. — »r Förster. Bekanntmachung. Die aus Anlaß der La«-estra«er für Se. Majestät weiland König Albert verfügte Einstellung der Musik und öffentlichen Lustbarkeiten erstreckt sich bis mit 29. Juni 1902 — also den 29. Juni einschließlich. — Eibenstock, den 24. Ium 1902. Der Rath der Stadt. Hess«.M. Holzversteigerung ans Allersberger Staatssorstrevier. In Hendels Hotel in Tch-nheiderhammer sollen Mittwoch, de« 2. Juli 1902, vo« Mittags 1 Uhr a« 956 weiche Stämme von 10—15 em Mittenstärke, i , < yo ,,, > 2044 , , ,16-22. . l /in den Abheilungen 13, 1311 , ., , 23-43 . , l s 17 und 36 (Kahlschläge), 6593 . Klötzer , 7-Ib , Obelstärke, I ->, , „ ,,, s 5, 60 und 61 (Durch- 1796 . , . 16-22 . , Länge forstungen), 965 . , 23—50 . . s ^angc, z 1040 , Derbstauge« . 8u.9 . Unterstärke, i.^ Abheilungen 5 u. 61 (Durch- 1419 I Keisftaugm I 3-7 I I i forstungen), und im Hotel „Stadt Leipzig" in Eibenstock Donnerstag, den 3. Juli 19VS, von Vormittags S Uhr an 485,i rm weiche Urennscheite, 8,i rm harte i i in den Abth. 13,17, 36 u. 165 . . Areuukaüppel, 64 , weiche!^'"' 64 (Kahlschläge), 5,60 u. 10 , harte Zacke», 257 , weiches Streureiftg, > 61 (Durchforstungen), gegen sofortige Bezahlung und unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Die unterzeichnete Revierverwaltung erhellt über obige Hölzer nähere Auskunft. Eibenstock, am 21. Juni 1902. König!. Forstrevierverwaltnng «uersberg. König!. Forstrentamt. Lehmann. Herlach. Nachstehend bringen wir die Bestimmungen für die Concessionirung und den Betrieb der Gasthöfe u. s. w. zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß diese Bestimmungen mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Wirksamkeit treten. Alle früher von dem unterzeichneten Stadtrathe erlassenen Bestimmungen für Gest und Schankwirhe, welche in dem nachstehenden Regulative nicht Aufnahme gefunden haben, aber entgegenstehen oder anders lauten, werden hiermit aufgehoben. Stadtrath Eibenstock, am 17. Juni 1902. Hefs«. Lpm. Bestimmungen für die tzoacesftoairaaa ««d dm Betrieb der Gasthöfe, Hast- ««d Schaukwirthfchattm nebst dm baapolizeikichm Karfchriftm für falche Lokale und über di« Hinrichtung, Hteinigrmg und stleuisto» der pnmmatifchm Nierdmckapparate in der Stadt Kibmstock. 8 1- Erlaubnitzgesuche. Zum Betriebe von Gast- und Schankwirtyschaften (einschließlich der Weinstuben und der Kaffeehäuser mit Schankwirthschaftsbelrieb) sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ist Coneession erforderlich. Dieselbe wird lediglich für die Person des Bewerbers und zwar nur für das von diesem angeineldete Lokal und nur für die »»gezeigten Räume desselben ertheilt. Erlaubnitzgesuche sind bei dem Stadtrathe cinzureichen. Die Entschließung steht dem Stadtrathe als Gewerbepolizeibchörde zu. 8 2. Allgemein« Voraussetzungen «nv Nachweis »es vedürfniffes. Die Ertheilung der Coneession setzt voraus: 1) daß gegen den Bewerber nicht Thatsachen vorliegen, welche die Annahme recht fertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlcrei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mitzbrauchen werde, 2) daß die zum Gewerbebetrieb bestimmten Räumlichkeiten den in den >i8 3—9 gestellten Anforderungen entsprechen, 3) daß der Nachweis des vorhandenen Bedürfnisses erbracht ist. Der Nachweis des Bedürfnisses wird nicht für Gebäude gefordert, auf welchen ein Realrecht zu einem solchen Betriebe niht. Selbstverständlich unterliegen auch diese Lokale den Anforderungen an die Räumlich keiten gemäß Absatz I Punkt 2. Die Personen, welche die Schankconeessio» in Lokalen mit oder ohne Realrcchk aus üben wollen, haben sich beim Stadtrathe um dieselbe zu bewerben und den Nachweis zu erbringen, daß gegen sic nicht die Absatz I Punkt 1 bezeichneten Thatsachen vorlicgen. Ver schuldung des Concessionsbewerbers rechtfertigt die Annahme, daß es ihin erschwert ist, sich einem Mißbrauche seines Gewerbes in jedem Falle zu entziehen. 8 3. Zugänglichkeit der Wirthschaste« und «usschliehung gewisser Räume. Gast- und Schankwirthschaften dürfen nur aus solchen Grundstücken errichtet werden, welche einen unmittelbaren Zugang von öffentlichen Wegen haben. Die Häuser müssen in gesundheitspolizeilicher Hinsicht einwandsfrei und vorschriftsmäßig entwässert sein. In Räumlichkeiten, welche zu Wohn- und Wirrhschaftszwecken dienen, oder in welchen andere Gewerbe als der Schankbelrieb, insbesondere Matcrialwaarengeschäftc oder Hökerci betrieben werden, ist der Betrieb von Gast- oder Schankwirlhschaft ausgeschlossen. 8 4. Fortsetzung. Zugänge und Beleuchtung. Der Zugang zu den für den Betrieb bestimmten Räumen muß bequem und gefahrlos sein. Die Zugänge müssen durch Fenster, Oberlicht oder künstliche Beleuchtung während der Dauer des Betriebes genügend erhellt fein, ebenso etwaige Corridorc und Treppen. Corridore und Treppen müssen mindestens 1'» Meter breit und die Treppen mir einem festen Geländer versehen sein. Die Laternen am Eingänge zu den Schanklokalüärcn sind bis II Nhr 'Nachts und bei längerem Verweilen der Gäste bis zu deren Weggang brennend zu erhalten. Sie können früher als II Uhr gelöscht werden, wenn das Lokal dann -Nachts geschlossen bleibt. 8 5. Einrichtung »er Schankzimmer. Die Wirthschaftslokale dürfen weder die polizeiliche Aufsicht erschweren, noch durch ihre Lage eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit befürchten lassen. Die Schank- und Fremdenzimmer müssen durchaus trocken, init gedielten Fußböden, sowie mit verschließbaren Thüren und mit gut schließenden, zum Oefsnen eingerichteten Fenstern versehen sein, welche den Zutritt von Luft und Licht unmittelbar von der Straße oder vom Hofe oder Garten aus gestatten. Auch sind in den Schankzimmern genügende Vcntilationsvorrichtungen zur Lufterncucrung beziehungsweise zum Abzüge des Tabakrauchcs zu beschaffen. An den Oefen in den Zimmern dürfen Verschlußvorrichtungen nicht angebracht werden, welche den Abzug des Rauches nach dein Schornsteine zu verhindern geeignet sind. Sämmtliche Räumlichkeiten sind mit vollständigem Inventare von solcher Beschaffen heit auszustatten, daß es billigen Ansprüchen der dort verkehrenden Gäste entspricht. In den Schanklokalitäten ist eine genügende Anzahl Spucknäpfe mit Wasserfüllung aufzustellcn; ferner sind an geeigneten Stellen beziehungsweise in der -Nähe der Spucknäpfe sichtbare Plakate init der Aufschrift „'Nicht auf den Boden spucken!" anzubringen. Diese Näpfe sind täglich mit heißer Sodalösung zu reinigen. In jedem Schank- und Fremden zimmer muß sich mindestens ein solcher Spucknapf befinden. 8 6. Lage «n» Höhe der Schank und Fremdenzimmer. In jeder Gast- und Schankwirthschaft muß sich ein Zimmer von mindestens 30 qm Bodenfläche zum gemeinschaftlichen Aufenthalte der Gäste befinden. Es müfscn ferner in jeder Gastwirlhschaft wie in jedem Gasthofe mindestens drei wohl eingerichtete Schlafzimmer für Fremde vorhanden sein. Für Schank- und Schlafzimmer bereits bestehender Gebäude wird eine lichte Höhe von 2 m 80 em, bei Neuanlagcn eine solche von 3 m 50 ein erfordert. Dagegen muß bei je 10 qm Bodenflächc mehr als 30 qm die Zimmcrhöhe je io em vom Fußboden bis zur Decke (im Lichten) höher sein. Die Zugangsthüren müssen eine lichte Breite von mindestens I m haben. Für das Dienstpersonal müssen geeignete Schlafräume vorhanden sein, welche mit den Schank- und Fremdenzimmern nicht in unmittelbarer Verbindung stehe» dürfen. In be sonders geeigneten Fällen iz. B. größeren Hotelbauten) kann der Stadtrath größere Räum lichtesten fordern 8 7. Bedürfnitzanftalten. In allen Schankwirthschaften, Gasthöfen, Saal, Kaffee nnd Gartenwirthschaftcn müssen von einander getrennte Bedürsnißanstalten sür Gäste beiderlei Geschlechts bestehen. Der Zu gang darf weder durch Wohn- und Wirthschaftsräume (Tanzsaal), noch über die Straße sichren. Die Fußböden sammt Wandnnschlüsse sind wasserdicht hcrzustcllen. Der Pißraum muß bei einer Saal oder Schankzimmerfläche bis zu 50 qm mindestens I ni 75 em breit und 2 m lang sein und eine am Boden angebrachte ebenso lange Pißrinne mir genügendem Ge fälle haben : für je 25 qm Flächenzuwachs der Schankzstnmcr muß der Pißraum I qm größer und die Pißrinne 50 em länger lein. Die letztere darf nicht aus Holz bestehen: es können außerdem Pißbecken zugelassen werden. Die Wände müssen I in 5o em hoch aus wasser dichtem, geglätteten Material bestehen. Der Pißraum ist vor Frost genügend zu schützen. Für Pissoire init Wasserspülung kann im Falle des Einsricrens Oclspülung vorgelchriebcn werden. Ferner müssen diese Anstalten äußerlich mit Aufschriften, die das Geschlecht bezeichnen, für welche sie bestimmt sind, versehen sein und von Einbruch der Dunkelheit an solange ununterbrochen gut beleuchtet sein, als die Wirthschaft für den Verkehr geöffnet ist. Damit diese 'Anstalten leicht aufgefunden werde» können, sind, soweit erforderlich, in den Hausfluren, Treppen u. s. w. auf diese Anlagen hinweisende, deutlich lesbare Aufschriften a»z»bri»gen. Die Aborte müssen die erforderlichen Einrichtungen für Abfluß, für genügende Luft reinigung (Klappfenster, Dunstrohre und dergleichen) besitzen und jederzeit sauber und reinlich gehalten werden. An abgeschlossenen Aborten mit je einem Sitze sind bei einer Saal bcz. Schankzimmcrstäche bis zu 50 qm mindestens zwei — einer für Personen männlichen und einer für Personen weiblichen Geschlechts — für je 25 qm Flächenzuwachs aber je ein Abort mehr zu beschaffen. Für jede Abortbrillc ist ein gister Deckeivcrschluß, sowie ein bewegliches 2. Brillenbrekt zu beschaffen. Die Pissoire sind mit Wasser oder Oclspülung zu versehen. Tie Wasserspülung muß solange ununterbrochen im Gange erhalten werden, als die Schankräumc für den Verkehr geöffnet sind.