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Amts- Vi> AiizeiBktk für de« «bonuemeut oiertelj. 1 M. 2V Pf. einschliehl. des „Jllustr. Unterhaltungsbl." o. der Humor. Beilage.Seifen blasen"' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Syirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeil- 30 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. — 48. Pahrgaag. Dienstag, den 12. November 1SVL Neuwahlen zur Handels- und Gewerbekammer betr. Nachdem ergangener Verordnung zu Folge das Königliche Ministerium des Innern die von den Vorsitzenden der Handels- und Gewerbekammer zu Plauen gebildeten Wahl- abtheilungen, sowie die Zahl und Vertheilung der Wahlmänner für die Handels- und die Gewerbekammer-Urwahlen genehmigt hat, wird gemäß 8 9 der Verordnung zur Ausführ ung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbekammern betr. vom 15. August 1900 — Ges.- u. Verordn.-Bl. vom Jahre 1900 S. 873 bez. 865 — die Vornahme der Wahlen für die Handelskammer auf Wontag, den 18. November 1i>01. von Vormittags 10 Uhr bi» Mittags lL Uhr, und die für die Gewerbekammer aus Wonlag, den 18. November 1901, von Nachmittags 3 Uhr bis Nachmittag« 5 Uhr festgesetzt. Für die Handelskammerwahlen sind die Wahlabtheilungen derart gebildet mor den, daß zu der l.X. Wahlabtheilung sämmtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eiben stock einschließlich der Stadt Eibenstock gehören. Als Wahllokale sind bestimmt worden: das Sitzungszimmer der Stadtverordneten im Rathhanse zu Eiben stock und das Sitzungszimmer des Gemeinderathe« zu Schönheide. In dieser Wahlabtheilung sind 2 Wahlmänner zu wählen. Für die ttzewerbekammerwahle» sind die Wahlabtheilungen derart gebildet wor den, daß zu der XI. Wahlabtheilung sämmtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eiben stock einschließlich der Stadl Eibenstock gehören. Als Wahllokale sind bestimmt worden: das Sitzungszimmer der Stadtverordneten im Rathhausc ,n Eiben stock und da« Sitzungszimmer de« Semeinderathes zu Schönheide. In dieser Wahlabtheilung sind 2 Wahlmänner und zwar: 1 Handwerker-Wahlmann und 1 Nichthandivcrker-Wahlmann von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerkern bez. Nichthandwerkern zu wählen. Die Wahlberechtigung gehl aus den Bestimmungen in den ZK 7 bis mit 12 des oben- angezogenen Gesetzes, welche nachstehend unter O abgcdruckt sind, hervor. Die Wahlberechtigten haben sich bei Ausübung der Wahl zu der oben festgesetzten Zeit beim Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in den KZ 7 bis 10-des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Schwarzenberg, am 29. Oktober 1901. Königliche AmtshiMmainlschajt. I. A.: von Loeben. K. Gesetz, di« Handels- und Gewerbekammer» betr. vom 4. August 1901. Zur Theilnahmc an den Urwahlen für die Handelskammern sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgcwerbc im Sinne von ZK 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im Gcnossenschastsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sic Han delsgewerbe betreiben, ferner die Gesellenschaften im Sinne von Z 8 des All gemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G- u. V.-Bl. S. 353 slg.), 3) die Gemeinden und Gemeindeverbändc für die von ihnen betriebenen Ge- wcrbeunlernehmungcn, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesammt, sofern sie nach ZK 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbczirkc mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mk. eingeschätzl sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. 8 8. Zur Theilnahmc an den Urwahlt« für die Gewerbekammer« sind innerhalb des Kammerbezirk« berechtigt: a. zur Wahl von Handwerker-Wahlmännernr Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach K 17 <1 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbczirkc mit einem Einkommen von mehr al« 600 Mk. eingeschätzl sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; 5 zur Wahl von Richthaudwerker-Wahlmännern: 1) Personen, die ein Handelsgcwerbc im Sinne von ZZ 1 und 2 des Handels gesetzbuch« betreiben und al« Inhaber oder Theilhaber einer Firma iin Han delsregister eingetragen sind, aber nach ZZ 17 0 und 21 des Einkommensteuer gesetzes ini Kammerbczirkc nur mit einem Einkommen von 600—3100 Mk. eingeschätzl sind, ferner alle nicht unter a fallenden Geiverbetreibcnden, welche mir einem Höheren Einkommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Han delsregister eingetragen sind; 2) Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellenschaften, Ge meinden und Gemeindeverbändc, sofern sie nach KZ 170 und 21 des Ein kommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600—3100 Mk. eingeschätzl sind. 8 S. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgeweroe im Sinne von KZ 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk be treiben und im Uebrigen den Vorschriften der KZ 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätesten« aber bei der Urwahl dem Wahlleitcr gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beilragspslicht aus die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel auSgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1) für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gcmeindcbclriebe und Betriebe von Gemcmdcverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Be vollmächtigten ; 3) für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevoll mächtigten ; 4) für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbczirkc mehrfach ausüben. 8 ii. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1) diejenigen Personen, welche aus den im K 44 Absatz 1 unter a bis p der Rcvidirten Städleordnung beziehentlich aus den im K 35 Absatz I unter -r bis a der Reoidirten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Aus übung des Stimmrechts bei Gcmeindeivahlen ausgeschlossen sind; 2> Personen, bezüglich deren der Antrag aus Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelchnl worden ist, so lange sie in dem nach K 107 Absatz 2 der Konkursordmmg vom Gerichte zu führenden Ver zeichnisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den ZK 7—11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juri stischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörigc sind. Konsuln nichldeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermilgliedern gewählt werden. Wer nach Z 6 Absatz 3 au« dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied ge wählt werden soll, muß außerdem die Besugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. G efnirde n und anher abgegeben wurden nachverzeichnele Gegenstände. Die Einpsangberechtigten haben sich bei Vermeidung des Verlustes des Anspruches baldigst an Rathsstelle zu melden. Eibenstock, den 6. November 1901. Der Rath der Stadt. Hesse. Lpin. 1 grünledcrnc Geldbörse, 1 schwarzlederne Geldbörse mit Inhalt, 1 braunlederne Geldbörse mit Inhalt (1 Geldstück in Silber), 1 schwarzlederne Geldbörse mit Inhalt (Silber und Nickelmünzen), 1 Geldbeutel mit Inhalt (Silber und Nickelmünzen), 1 goldener Trauring, 1 Brache (Doubl«. - Gold), 1 dergleichen (Korallen), 1 Zahl schwarze Seide, 1 Packet Seide (Ombrc), 1 Reisedecke, 1 Paar braune Herreuhandschuhe, 1 weißer Damen handschuh, 1 kleiner Schlüssel, 1 Cigarrenetui mit Inhalt, 1 Scheere, 1 Geldstück in Silber. Bersteigerimg. Donnerstag, den 14. November 19 Kl, Vormittags tO Uhr soll zu Untcrstützengrün eine Stickmaschine an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Bicterversammlung im Schmid l's chen Gasthos. Eibenstock, am 11. November 1901. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Haus-Berkaus ans den Abbruch. Zur Bcräumung des Bauplatzes für den Bau eines neuen Forsthauses in Sosa soll das daselbst neben der Oberförstern stehende alte Forsthaus abgetragen und der Abbruch gegen Ueberlassung aller Baumaterialien mit Ausnahme von 120 < l,m Bruchsteine an den Meistbietenden vergeben iverden. Das Gebäude kann nach vorheriger Anmeldung bei der Kgl. Forstreoiervcrwaltung in Sosa besichtigt werden, woselbst auch ebenso ivic bei dein unterzeichneten Forstrentamte Angebots-Voreruckc entgegen genommen und die Abtragungsbedingungen eingesehen oder Abschriften davon gegen — Mk. 50 Pf. Schreibelöhne entnommen iverden können. Angebote sind gehörig auSgesüllt und unterschrieben, in verschlossenem, mit der Auf schrift „Gebäudeabbruch" versehenen Umschlag bis zum 2V. November 1991, Vormittags 9 Mr bei dem unterzeichneten Forstrentamte cinzureichen. Die Auswahl unter den Bewerbern und die Ablehnung sämmtlicher Angebote bleibt vorbehalten. Die Bewerber bleiben an ihre Gebote bis zum 30. dss. Mts. gebunden. Zwickau und Eibenstock, am 6. November 1901. Das Königl. Landbauamt. Das Königl. Forsttentamt. Kemlein. Gerlach. Bekanntmachung. Tie Ergänzuugswahl für »en Kircheuvorftand findet Sonntag, den 17. November, Vormittags 11—12 Ahr i» der Kirch« stan E« wird nochmals daraus aufmerksam gemacht, daß die Kirchengcmeindeglieder der