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Amts- M AiMckitl filr den Abonnement oirrtelj. I M. 20 Ps. einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage.Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Bolen sowie bei allen Reichspostanstalten. LL« Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. ' ' 48. Aa-rga-g. — Dienstag, den 8. Oktober «rschetnt wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 30 Pf. LSVL Bekanntmachung. Aus Anlaß der bei der letzten Einziehung der Beiträge für die land- und forstwirth- schaftliche Berussgenossenschaft wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten wird hiermit bekannt gemacht, daß nach 8 68 des Unfallversicherungsgesetzes für die Land- und Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, von dem Unternehmer binnen 2 Woche« dem Genossenschasts- vorftand« anzuzeigen ist und daß die aus die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem bisherigen Unternehmer forterhoben werden, wenn die Anzeige von dem Besitzwechsel nicht erfolgt. Gleiche Anzeige ist bei Aenderung in dem Betriebe, welche für die Zugehörigkeit desselben zur Genossenschaft oder für die Um legung der Beiträge von Bedeutung sind, zu machen. Bei der Anzeigeerstatlung kann sich der Unternehmer der Unterstützung des Ver trauensmannes (Herrn Ernst Rau hier) bedienen, der auch sonst Auskünfte ertheilt. Eibenstock, am 30. September 1901. Der Rath der Stadt. Hesse. Lpm. Abendschule sür weibliche Handarbeiten. Wiederbeginn des Unterrichts in der Abendschule für Frauen und Mädchen Wontag. den 14. Hktover l901. Der Unterricht verfolgt den Zweck, Frauen und konfirmirten Mädchen, die den Tag über in Anspruch genommen werden, Gelegenheit zur Erlernung der nolhwendigsten weib lichen Handarbeiten zu geben. Der Unterricht findet wöchentlich zwei Mal und zwar Montags und Donnerstags Abends von '/,8 Uhr bis '/,lo Uhr statt und umsaßt: „Zuschneiden und Nähen, Ausbessern und Stopfen von Wäsche und Bekleidungs gegenständen und Herstellung einfacher Kleider." Für den Unterricht sind monatlich 50 Pfg. im Voraus zu bezahlen. Das erforder liche Material ist mitzubringen. Die Anmeldungen können am vorgenannten Tage wie auch später unmittelbar vor Beginn des Unterrichtes, welcher in der alte» Bürgerschule Nr. 7 stattfindet, erfolgen. Eibenstock, den 5. Ostober 1901. Der Rath der Slndt. Hesse. L. Bekanntmachung. Erneut wird bekannt gegeben, daß das Begehen und die Beschädigung der über den Grüner Graben gedeckten Bohlen an der Teichgassc entlang — von der Carls- baderstraßc bis zur Zeunerschen Mühle — bei Strafe verboten ist. Ttadtrath Eibenstock, am 30. September 1901. Hesse. Lpm. Nr. 57 des Verzeichnisses der dem Schank- und Tanzstätkenverbot unterstellten Per sonen ist zu streichen. Stadtrath Eibenstock, den 5. Oktober 1901. Hest«. Die VeHeichnisse der in den Gemeinden Schönheide und Schönheiderhammer wohnhaften Personen, welche zu dem Lchösfcnamte und zu dem Geschworenen»«»« berufen werden können, werden vom 9. Hktover dieses Wahres aö eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden und zwar das Vcrzeichniß für Schönheide im Rathhanse daselbst, Zimmer Nr. 3, dasjenige sür Schönheiderhammer an Kxpeditionsftelle des dastgen Gemeindevorftandes. Unter Hinweis auf die nachstehends abgedruckten Gesetzes-Bestimmungen wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständig keit der erwähnten Listen innerhalb deren Auslegezeil bei den Unterzeichneten schriftlich angebracht oder zu Protokoll erklärt werden können. Schönheide und Schönheiderhammer, den 7. Oktober 1901. Die Gcmciildcvorstljndc daselbst. Anszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar >877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent licher Aemter zur Folge haben kann; N Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeil der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister, 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstrcckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landes gesetzte können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte be zeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasfelbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste sür die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch aus das Geschworenenamt Anwendung. Auszug aus »em Gesetz vom t. Mär, 1878. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen iverden: 1) die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2) der Präsident des Landesconsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 41 die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenom men sind. Feld- und Wiescnverpachtnng. Dienstag, den 15. Gktovcr 1901, Dormillags 10 Mtzr sollen die der hiesigen Gemeinde gehörigen, im Ortstheil Ascherwinkel und am Wernes- grüner Wege hier gelegenen stzeld- und Wiesengrundstückc anderweit auf 6 Jahre an Ort und Stelle verpachtet werden. Pachllustige werden eingeladen, zur gedachten Zeit in dem zum Versammlungsort bestimmten Carola-Hotel Hierselbst sich cinzufinden. Schönheide, am 5. Oktober 1901. Dcr Gcmcindcratli. Versteigerung. Mittwoch, den 9. Oktober 1991, Nachm. Z Uhr sollen in der Bayrischen Bierstube hier (Forststr.) folgende daselbst eingestellte Pfänder, nämlich: je 1 Partie Leivhosen, Schürzen, Spitzen, Cravatten, Handschuhe, Herrenkragen, Knöpfe, Kletderstoffreste u. A. m. an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Eibenstock, den 7. Oktober 1901. Der Gcrichtsvollziehcr des Königlichen Amtsgerichts. Holz-BersteMUU aus Sosacr Staatssorstrcvier. Im „Rathskeller" zu Auc Wen i 20857 3328 1398 2928 1550 1 und 2644 465 64 1573 Dienstag, den l5. Oktober 1801, von Bormittag» ' ,8 Uhr an buchenes Kkotz i " " fichtene Kkiitzer „ Verbflangen „ Hleiskimge« rm „ Nukkcheite in von Vormittags ll Uhr an fichten- Stämme von 10-15 cm Mittenslärke.j den Abtheilungen 10, 14, 15, 16, I I " 20—29 " " s 18, 21, 24, 31 und 61, „ „ „ 20—29 „ „ in Abtheilung 12, sowie im Gasthofe „zur Lonne" iu Losa sc cm ^verklärte, s in lang,» 6—15 „ „io , Im den Abtheilungen a o-> '3,5 u. 4 m- . 8—15 „ Unterstärke,« in den Abtheilungen 10, 14, 15, 4—7 „ „ s 16, 18, 21, 24, 31 und 61, Abthcilung 40, Mittwoch, »en 16. Oktober l80l, von Vormittags /,10 Uhr an 12 rm buchene, 173,5 rm weiche Arennscheite, > 4.5 . „ m den Abtheilungen 1.5 . . 320,5 . . ckefte. i l—63, 189 . . Stöcke ' gegen sofortig« Bezahlung und unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Die unterzeichnete Reoierverwaltung ertbeilt über obige Hölzer nähere Auskunft. Sosa und Eibenstock, am 5. Oktober 1901. König». Jorftrevierverwaltung. tstühne. Königl. Jorftrentamt. cherkach. Venezuela und Kolumbien. Die Vorgänge, die sich im nordwestlichen Theile Süd amerikas abspielcn, werden immer räthselhafter. Nachdem ein gehend über die Vorgeschichte de« Konflikt« berichtet worden war, kamen Meldungen über den thatsächlichen Au«bruch der Feind- Öligkeiten, bei denen bald die eine, bald die andere Partei den Sieg davongetragen haben wollte. Dann hieß e« wiederum, Venezuela werde am 28. September an Kolumbien den Krieg erklären. Inzwischen war in Pari« ein Verwandler de« Prä ¬ sidenten von Venezuela erschienen, der die ganzen Nachrichten über da« gespannte Verhältnis zwischen den beiden Nachbar republiken in da« Gebiet der Fabel verwic«. Wir haben davon keine Notiz genommen, weil nicht zu erkennen war, ob der betreffende Herr irgend eine amtliche Ermächtigung zu seinen Erklärungen besaß. Nun erhält der .Hamburger Korrespondent" von dein venezolanischen Generalkonsulat in Hamburg folgende Mittheilung: „Der außerordentliche Gesandte Venezuela« in Pari« erhielt von feiner Regierung verschiedene Telegramme, in welchen die vom „Ncw-jflork Hcrald" gebrachten Nachrich ten al« durchaus falsch hingestcllt werden. Die von dem Sekretär de« Präsidenten gezeichneten Depeschen beauftragten den Gesandten, alle jene Nachrichten sür falsch zu erklären. Es sei noch kein Schuß im Lande gefallen; dcr Fricke sei nicht gestört worden, sondern durchau« gesichert. Zeiten« dcr Regierung würden «alle Garantien geleistet. Der Präsident Eastro vcrmuthc, daß alle jene Gerüchte über eine Revolution in Venezuela und einen Krieg mit Kolumbien von amerikanischer Seite verbreitet würden, um die europäischen Interessen, die