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bestimmt sind, erfolgen im Amtsblatte des Stadtraths und haben nach zweimaliger Ein rückung die Wirkung amtlicher Borladungen, Nichtkcnntniß derselben ist kein Entschuldigungsgrund, 8 lb. Verunglückung im Dienst. Die Unterstützung der erweislicher Mähen beim Feuerlöschdienst verunglückten Feuer wehrmänner erfolgt nach Maßgabe des vom Königlichen Ministerium des Innern aufge stellten Regulativs, den Feuerwehrsond betreffend, vom 19. April 1873. 8 16. Unentgeltlichkeit de» Dienstes. Der Dienst bei der Feuerwehr ist ein Ehrendienst. Die Mitglieder der gesammten Feuerwehr versehen denselben daher, soweit nicht durch die Bestimmung über Ausführung von Feuerwachen Anderes festgesetzt ist, unentgeltlich. Sammeln insbesondere bei Feuer. Die Mannschaften haben bei Hebungen und dienstlichen Versammlungen pünktlich zu erscheinen. Bei Ausbruch eines Feuers haben die Mannschaften dem Rufe des Feuersianals beziehentlich der Sturmglocke folgend, nach dem Geräthehaus zu eilen und für schleunigsten Transport der Geräthe nach dem Brandplatze Sorge zu tragen. Nur die in der Nähe der Brandstelle wohnenden Mannschaften haben sich sofort dahin zu begeben und dort bis zu Ankunft der Geräthe nach Kräften rettend zu wirken. Die Absperr- und Wachmannschaft hat sich sofort nach dem Brandplatze zu begeben und die Absperrung energisch durchzusühren. Die Mannschaften dürfen bei Feuer sowohl als bei Hebungen ihren Zug nicht chtzr verlassen, bis verlesen und zum Wegtreten kommandirt ist. Diejenigen Mannschaften, welche zu anderweitcr Dienstleistung kommandirt werden, haben sich nach Erledigung dieses Dienstes bei ihrem Zugführer wieder zu melden. 8 18. Versäumnisse. Bei Dienstoersäumnissen sind schriftliche Entschuldigungen mit Angabe des Grundes binnen 24 Stunden, vom Ende des Dienstes an gerechnet, beim Kommandanten einzureichen. Die eingegangenen Entschuldigungen sind von dem Kommandanten unter Hinzu ziehung der Führer der Pflichtseuermchr zu prüfen. Dafern dieselben als ungenügend an gesehen werden, sind die Namen der Säumigen dem Stadtrathe zur Bestrafung anzuzeigen. Als Entschuldigungsgründe gelten nur: n. Abwesenheit vom Orte in Folge einer Reise, b. Krankheit, welche ans Erfordern durch ärztliches Zcugniß nachzuwcisen ist, e. jede eigene, dringende elementare Gefahr. 8 19. Verantwortlichkeit sür die Ausrüstung. Jeder einzelne Zugführer, sowohl als auch jede Abtheiluug, sowie die Mannschaften sind sür die ihnen übergebenen städtischen Geräthe verantwortlich. Beschädigungen oder Verluste an Geräthen ec. sind sofort nach dem Brande oder nach der Uebung dem Zugsührcr und von diesem dem Kommandanten zu melden. 8 20. Dienstabzeichen. Die Zug- und Sectionsführer tragen rothe Schärpen, die Spritzenmannschafr ein weißes Blechschild mit Sectionsnummer ani linken Oberarme, die Wach- und Absperr mannschaft eine weiße Binde mit Ausdruck (Feuerpolizei) gleichfalls am linken Oberarme. Abzeichen sind in dienstlichen Angelegenheiten stets sichtbar zu tragen. Wer ohne den vorgeschriebenen Dienstabzeichen auf dein Nebungs- oder Brandplatze erscheint, wird als fehlend angesehen und demgemäß bestraft. 8 21. Verpflegung der Feuerwehr. Die Verpflegung der Feuerwehrmannschaften erfolgt erst nach mehrstündigem anhal tenden Dienst bei Bränden und nach Ermessen und auf besondere Anweisung des Stadt- rathes im Einzelfalle, ohne welche eine Bezahlung eingehender diesbezüglicher Rechnungen überhaupt nicht erfolgt. 8 22. Wenn kein Mitglied des Stadtrathes beim Brande anwesend ist, übernimmt der Kommandant die Oberleitung und Verantwortlichkeit. 8 23. Belohnungen. Jede Auszeichnung Einzelner oder ganzer Abtheilungen beim Lösch- oder Rettungs werk, oder durch Pünktlichkeit und Gewandtheit können vom Stadtrathe aus Befürwortung des Feuerlöschausschusses entsprechend belohnt werden. 8 24. Feuerfiguale. Die Feuersignale werden vom Glöckner und den Schutzleuten gegeben Im klebrigen sind die Signale der freiwilligen Feuerwehr giltig. Bei auslvärtigen Bränden erfolgt der Alarm durch die Schnarre. 8 25. Anzeige-Pflicht. Wer den Ausbruch eines Schadenfeuers bemerkt, ist verpflichtet, davor sofort auf der Polizeiwache oder bei der nächsten Feuermeldestelle Anzeige zu machen. 8 26. Verhalten während des Brandes. 1) Der vor der Brandstelle gelegene Theil der Straße, sowie die nächste Umgebung, muß tediglich zur Entwickelung der Arbeiten der Feuerwehr frei bleiben, muß also vom Publikum geräumt und darf nicht befahren werden. Insbesondere ist dem Publikum auch der Zutritt zu denjenigen Stellen und Räumen untersagt, wo die geretteten Gegenstände einstweilen untergebracht sind. 2) Zu der von den Wachmannschaften abgesperrten Brandstelle hat außer den Mit gliedern und Polizeibeamten des Raths, sowie außer den Mitgliedern des Feuerlöschaus schusses, den Beamten der Landesbrandversicherungsanstalt, der Gendarmerie, den Calami- tosen und den im Dienste befindlichen Mannschaften der Feuerwehr Niemand Zutritt. 3) Den Agenten der betheiligten Privatfeuerversicherungsgesellschaften ist der Zutritt nur gegen vom Stadtrath auf Verlangen auszustellende Legitimationskarten gestattet. Anderen Personen kann aus besonders dringlichen Gründen durch den Kommandanten Zutritt zu der Brandstelle gestattet werden. 4) Die Besitzer der an die Brandstelle anstoßenden Grundstücke sind verpflichtet, bei einem Brande den Lösch- und Rettungsmannschaften Zutritt zu ihren Grundstücken und den darauf befindlichen Gebäuden zu gestatten. 5) Alle Fuhrwerke haben den nach der Brandstelle eilenden Feuerwehrabtheilungen auszuweichcn. 6) Besitzer von Brunnen, Wasserbehältern und Teichen sind verpflichtet, das darin befindliche Wasser der Feuerwehr für die Löscharbeiten zur Verfügung zu stellen. 7) Gewerbetreibende, welche größere Feuerungsanlagen zur Bereitung heißen Wassers besitzen, haben ihre Anlage zu solchem Behufe zur Verfügung zu stellen, oder falls sie erwärmtes Wasser vorräthig haben, dasselbe zu Löschzweckcn herzugeben. Hierfür erhalten sie nach Befinden des Fcuerlöschausschusses eine Entschädigung. 8) Die Besitzer von Gebäuden haben das Einreißen von Gebäuden und Gebäudetheilen, falls und insoweit dies vom Stadtrath, nöthigenfalls von dem Kommandanten zur Ab wendung der Weiterverbreitung eines Feuers angeordnet wird, zu gestatten. 9) Bewohner der vom Jluafeuer bedrohten Häuser sind verpflichtet, Fenster und sonstige Oeffnungen des Hauses zu schließen u. nach Kräften jeder weiteren Gefahr vorzubeugen. 8 27. Bespannungspflicht für die Landspritze. Jeder Pferdebesitzer hat auf Erfordern des Sladtraths unentgeltlich Spanndienste zu leisten, sobald FeuerSgesahr im Stadtbezirke Spanndienste nothwendig machen. Von der Unentgeltlichkeit dieser Leistung kann der Pserdebesitzer sich durcb Zahlung von jährlich 50 Psg. pro Pferd hefrcien und ist dann im Einzelfalle von der Feuerlöschkasse nach dem üblichen Satze zu bezahlen. Die Bespannung der Landspritze wird von einem oder mehreren durch besonderen Vertrag zu bindenden Fuhrwerksbesitzern gegen Entschädigung aus der Feuerlöschkasse geleistet. Die Bedienungsmannschaften der Landspritze aus der freiwilligen Feuerwehr find für Hilfeleistungen bei Schadenfeuern in der Umgebung Eibenstock's aus der Feuerlöschkasse zu honoriren. Die Höhe der Vergütung wird vom Stadtrathe mit der freiwilligen Feuerwehr in besonderem Vertrage festgestellt. 8 28. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Feuerlöschordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark beziehentlich Haft bis zu 14 Tagen belegt, soweit nicht etwa besondere gesetzliche Vorschriften einschlagen. Die Bestrafungen werden bei der nächsten Uebung vor den versammelten Mann schaften bekannt gemacht. Straferlaßgesuche werden nach Gehör des Feuerlöschausschusses dem Stadtrath ein berichtet. Der Stadtralh kann nur dann einem Strasherabsetzungsgesuche stattgeben, sofern nachgewiesen wird, daß die Ueberlretung nicht böswillig bewirkt wurde; einem Straferlaß gesuch aber hat er nur dann stattzugebcn, sofern die Bestrafung auf Grund eines irrthüm- lichen Thatbestandes erfolgt ist. Die Strafgelder fliehen in die Feuerlöschkasse. Eibenstock, den 11. Januar 1900. Der Rath der Stadt. Die Stadtverordneten. I-. 8. Hesse, Bürgermeister. U. 8. Gustav Diersch, z. Zk. Vorst. Bekanntmachung, den Johannismarkt betr. Anläßlich des am 25. und 26. Juni dieses Jahres Hierselbst stattfindenden Johannis marktes werden hiermit folgende Anordnungen in Erinnerung gebracht. 1) Der Jahrmarkt heginnt Montag früh und dauert bis Dienstag Abend 9 Uhr. 2) An dem vorhergehenden Sonntage kann bereits Nachmittags von 2 Uhr ab mit Eßivaaren feilgehalten und können Earoussels und Schaubuden geöffnet werden. 3) Alach Beendigung des Jahrmarktes sind die Buden zu schließen und die Waaren von den offenen Ständen zu entfernen. Das Einpacken der Waaren in die Kisten re. muß spätestens um 11 Uhr Abends beendet sein. Das Abfahren ein- qepackter Kisten und gepackter Waaren hingegen ist noch an der darauffolgenden Mittwoch gestattet. 4) DaS Feilhalten mit Bier, Branntwein nn» anderen geistigem Ge tränken außerhalb der eoneesfionirten Schankftätten ist Verbote«. 5) Buden, in denen Etzwaaren feilgeboten werden, sowie Caroussels, Schaukeln, Schieß- und Schaubude» find Abends spätestens um 10 Uhr zu schließen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, soweit nicht bereits in den bestehenden Gesetzen Strafen angedroht sind, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Eibenstock, den 16. Juni 1900. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. Johanuismarkt (nur Krammarkt) am 25. und 2«. Juni 190« in «ibenftp». Der diesjährige erste Jahrmarkt in JohmgcorgciiftM ist vom 25. und 26. Juni auf den 2. und 3. Inti verlegt worden. Stadtrath Johanngeorgenstadt. Gras-Versteigerung aus den Staatssorstrevieren Anersberg und Sosa. Sonnabend, den 23. Juni 1999 und zwar: u. vorn Forstrevier Auersberg, die Grasnutzung der früher Hertel-, Heymann-, Meichsner-, Reichel-, Seidel-, Unger- u. Werner'schen Wiese, sowie von Wiesen am Steinbüchel, Zimmersacher und an der großen Bockau. Zusammenkunft: früh 8 Uhr bei der Reichel'schen Wiese an der Wolfs grüner Straße. I>. vom Forstrevier Sosa, die Grasnutznng der Wiese an der kleinen Bockau (Solbrich-Raum). - Beginn Mittags IS Uhr - sowie Montag, den 25. Juni 1909 vom Forstrevier Auersberg, die Grasnutzung der Götz-, Prügner-, Rock stroh-, Männel- und Schießplatzwiese, ingleichen von den Wiesenflächen üt. t, m und an Abtheiluug 22. Zusammenkunst: früh 8 Uhr am Bräunelsbächel. Kgl. Forftrevierverwaltungen Auersberg in Eibenstock und Sosa, sowie Kgl. Forstrentamt Eibenstock, am 19. Juni 1900. Lehmann. Kühne. Herkach. Der Krieg in China. Der alte Ben Akiba mit seinem „Alles schon dagewesen" hat doch nicht recht. Ein Krieg, wie er gegenwärtig im äußer sten Osten Asiens entbrannt ist, war noch nicht ba. Keine Kriegs erklärung ist ihn, vorangegangen und die gegenseitigen Gesandten sind nicht zuvor abberusen worden. Ja, als die europäischen Gesandten infolge der ihnen drohenden Gefahr Peking verlassen wollten und von der Regentin freie« Geleit forderten, ist ihnen die« verweigert wordrn, während sich die chinesischen Gesandten in Berlin, Pari» und London noch aller Bewegungsfreiheit erfreuen. Mit dem japanisch-chinesischen Kriege und dem diesen ab schließenden Frieden von Schimonoseki kamen die Dinge in« Rollen. Japan hatte seine Macht und die europäischen Mächte die vollständige Ohnmacht de» „Reiche» der Mitte" erkannt. Die Periode der „Pachtungen" begann. Frankreich, England, Rußland, Deutschland nahmen daran theil. Italien wollte auch mitmachcn, wurde aber abgewiesen, wie denn Italien überhaupt mit seinen kolonialen Unternehmungen kein Glück hat. Neben den „Pachtungen" liefen die KonzessionSertheilungen für Berg- und Eisenbahnbau einher, wozu die Chinesen mit sanfter Gewalt gezwungen wurden. Die Ermordung von christlichen Missionaren bot dazu verschiedene Male die Handhabe. Die leitenden Kreise de« chinesischen Volkes hassen aber alle« Fremde und so brach denn die Katastrophe herein. E» bil deten sich in China Geheimgesellschaften, deren Zweck die Befrei ung von den Fremden und den fremden Einflüssen war. Die „Boxer", die „Sekte vom großen Messer" wurden die Herren de« Lande« und waren von der Regierung geduldet. Unerhörte Greuelthatcn gegen Fremde, besonder» aber gegen Missionare und die zum Christemhum übergetretenen Chinesen kennzeichneten die Wiiksamkeit und Absichten der chinesischen „Patrioten". Die fremden Mächte mußten auf den Schutz ihrer Unter- thanen und Interessen in China bedacht sein und schickten — binnen zwei Jahren zum zweiten Male — kleinere Truppendetache- menl» zum Schutz ihrer Gesandtschaften nach Peking. Diese Hauptstadt liegt vom Meer etwa so weit cntsernt, wie Berlin von Swinemünde au«; ein schiffbarer Fluß verbindet sie mir dem Meere, an dessen Mündung da« befestigte Taku liegt. In Taku wollten dieser Tage die Mächte neue Truppen landen, wa» ihnen die chinesischen Behörden verweigerten. Jn- fvlgedesscn wurden die siebzehn Fort» von Taku sieben Stunden lang bombardirt und sodann von den fremden Truppen erstürmt. Seit längerer Zeit schon haben die Boxer die telegraphische Ver bindung Peking« mit der Küste unterbrochen und die Eisenbahn zerstört. Ein vereinigte» Truppenkorp« befindet sich auf dem Wege nach Peking, mußte aber nach Langfang (Halbweg» zwischen der Hauptstadt und der Küste) zurückkehren. Zehntausend Mann chinesischer Truppen, die scheinbar gegen die Boxer au«gesandt waren, haben mit diesen gemeinschaftliche Sache gemacht und sperren nun den vereinigten Mächten den Zugang nach Peking. Wa« in Peking, au« dem man seit vierzehn Tagen keine Nachricht hat, inzwischen vorgegangcn ist, kennt man nur gerücht weise. E» heißt, daß sämmtliche Gcsandtschaft«gebäude und christ ¬ lichen Gotte«! sangen gesetzt ermordet wor rüchte in dies den „heiligen Damit > den besiegelt, rühmte Einig Eindruck dich daß sich dadu Denn die Eis energievollen Truppen zur andern Mäch daß die genau an der zu er, meine Friede gewicht" aller Die Jas amerika ruft Rußland wil au« Tonkin ' treffen sollen, jede Nachricht fremden Trist bi« wohin sil vermuthlich d angetreten, n, ung gegeben eingelassen w, Ob die ob sic sic Hal aufgehalten o ist Alle« noch ungen rarübe Die bi« Tschifi den Kriegssch Bei der Erst wurden verw: werden von E deutschen Del gen keine Na Londor scheu Bureau satztruppen b, sichtbar. Londor Tschisu vom einigten MSä Deutsche: 3 l Franzosen: 1 fischen Torpel Londo, den folgende ü um 1 Uhr e ruhig vor Ar tische Schiff , sic erhielten Flotte ein fu genau getrofs, geblasen. 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