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Amts- M AMMwtt für deu Abonnement otrrtelj. 1 M. 20 Pf. einfchließl. de» »Jllustr. UnterhaltungSbl.' n. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. JnsertionspreiS: die kleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. Donnerstag, den 21. Juni Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 47. Jahrgang. Oessentliche Sitzung des Bezirksausschusses zu Schwarzenberg Wonlag, den 25. dss. Wts, von Nachmittags 3 Mr an im Verhandlungssaale der unterzeichneten Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Hausflur des amtshauptmann schaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Schwarzenberg, am 15. Juni 1900. Königliche Amtshauptmannschaft. In Vertretung: vr. Perthen, Regierungs-Assessor. Beihilfen sür Bolksbibliotheken betreffend. Diejenigen Gemeinden des Bezirks, welche zur Begründung oder Erweiterung einer Volksbibliothek für das laufende Jahr eine Staatsbeihilfe erbitten wollen, haben ihre Gesuche unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars — Nr. 220 des Formular- Magazins von E. Maukisch in Freiberg — längstens bis zum 10. Juki dieses Jahres anher cinzureichen. Später eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Schwarzenberg, am 18. Juni 1900. Königliche Amtshauptmannschaft. I. V.: »i». Perth««, Reg.-Assessor. Lr. Die Dienfträume des unterzeichneten Amtsgerichts bleiben am 22. und 23. Juni d. I. wegen vorzunehmender Reinigung sür nicht dringliche Angelegenheiten geschloffen. Eibenstock, am 9. Juni 1900. Königliches Amtsgericht. Ehrig. Wm. Bekanntmachung. Nachdem vom Königlichen Ministerium des Innern „zu 8 9 und, soweit nöthig, zu 8 27 Absatz 1 der Feuerlöschordnung sür die Stadt Eibenstock" Dispensation von der Vorschrift in 8 29 Absatz 1 der Revidirten Städteordnung aus Grund von 8 136 des selben Gesetzes ertheilt worden ist, werden die Bestimmungen vom 11. Januar 1900 mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß dieselben vom 1. Juli 1880 ab in Kraft treten, die Feuerlöschordnung vom 30. Mai 1865 dagegen vom gleichen Tage ab außer Kraft ge setzt wird. Eibenstock, den 12. April 1900. Der Rath der Stadt. Hess« Gnüchtel. KelleM-Lr-UW für die SIM kibenW. Der Feuerlöschdienst in der Stadt Eibenstock wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch die städtische Feuerwehr versehen. Diese besteht aus der freiwilligen Turnerseuerwehr und der Pflichtseuerwehr. 8 2. Zur Berathung aller Feuerlösch-Angelegenheiten besteht ein Feuerlösch-Ausschuß. Dieser setzt sich zusammen aus zwei vom Rathe zu bestimmenden Rathsmitgliedern, wovon das eine als Branddirektor den Vorsitz führt, während das andere dessen Stellvertreter ist, und vier vom Stadtverordneten-Collegium zu wählenden Stadtverordneten oder Bürgern. Außerdem gehört dem Ausschuß als ständiges Mitglied der jeweilige Feuerwehrkommandant an. Bildung der Pflichtseuerwehr. Die Pflichtfeuerwehr wird gebildet aus den in Gemäßheit dieser Feuerlöschordnung ausgehobenen männlichen Einwohnern der Stadt Eibenstock. Die Bedarsszahl der Auszuhebenden wird alljährlich nach dem Vorschläge des Feuer löschausschusses durch den Stadtrath bestimmt. 8 4. Die freiwillige Atuerwehr. Die Einrichtung der freiwilligen Feuerwehr wird durch besonderes Grundgesetz ge ordnet, welches der Bestätigung des Stadtraths unterliegt. Soweit dieses Grundgesetz Bestimmungen nicht enthält, findet diese Feuerlöschordnung auch auf die freiwillige Feuer wehr Anwendung. Die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des Grundgesetzes derselben. Dieselbe kann vom Nathe beziehentlich dem Bürgermeister (8 101,i der Revidirten Städteordnung) verfügt werden, wenn ihm die Mitgliederzahl für die ordnungsmäßige Bedienung der Geräthe nicht mehr hinreichend erscheint, wenn die freiwillige Feuerwehr sich grober oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Feuer löschordnung oder das Grundgesetz der freiwilligen Feuerwehr oder gegen die Befehle des Staotrathes beziehentlich dessen Vertreter, oder eines ordnungswidrigen Gebrauchs der ihr anvertrauten Geräthe schuldig macht. Die dienstpflichtige Mannschaft der aufgelösten freiwilligen Feuerwehr wird in die Pflichtseuerwehr eingereiht. Dienstpflicht. Zum Dienste in der Pflichtseuerwehr können alle männlichen Einwohner der Stadt Eibenstock, welche im Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte stehen, von dem Tage ab, an welchem das 22 Lebensjahr angetreten wird, beziehentlich vom Zeitpunkte ihrer Nieder lassung hier an bis zum Schluß desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Verpflichtete das 35. Lebensjahr zurückgelegt hat, beziehentlich bis zum Schluß des Dienstjahres ein gestellt werden. 8 6. Aushebungsverfahren. Im Januar eines jeden Jahres sind alle zum Dienste in der Feuerwehr verpflichteten Mannschaften auszuheben und zum Dienste heranzuziehen. Die Verwendung der Mann schaften ist dem Feuerlöschausschusse zu überlassen. Die Liste der neuen dienstpflichtigen Mannschaften wird hiernach aufgestellt und nach Erlaß einer hierauf bezüglichen Bekannt machung zur Einsicht sür die Betheiligtcn an Rathsstclle ausgelcgt. 8 7. Einstellung der Mannschaften. Die zur Ergänzung der nach 8 3 festzustellenden Bedarfszahl ausgehobenen Mann schaften werden von ihrer Aushebung durch den Stadlrath in Kenntniß gesetzt und gelten 14 Tage nach Empfang der Dienstabzeichcn als activc Mannschaften der Pflichtseuerwehr, falls sie nicht innerhalb dieser Frist einen ihnen nach Maßgabe dieser Feuerlöschordnung zustehenden Besreiungsgrund schriftlich oder zu Protokoll geltend machen. Die Einreihung der Ausgehobenen in die Spritzen-, Absperr- und Wachmannschaften erfolgt durch den Kommandanten. Das Dienstjahr beginnt mit dem 1. April. 8 8. Befreiung von der Dienstpflicht. Von der Verpflichtung zum Dienste in der Pflichtfeuerwehr sind befreit: 1) alle Mitglieder hiesiger Reichs- und Königlichen Behörden und alle bei diesen Behörden angestellten Beamten und Bediensteten, 2) Personen im activen Militärdienst, 3) die hierorts angestellten Geistlichen, 4) Lehrer an öffentlichen Schulen, soweit amtlich behindert, 5) Aerzte, Geburtshelfer und Apotheker, 6) Fabrikdirektoren, Werkführer, Maschinenwärter, Feuer- f auf die Dauer dieser männer und Gasanstaltsarbcitcr, i Beschäfligungsweise. 7) diejenigen Personen, welche wegen augenscheinlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen untauglich sind, oder im Zwciselsfalle ihre Untauglichkcit durch ein Zcugniß des Polizeiarztes nachweisen können, 8) diejenigen, welche bei der freiwilligen Feuerwehr einlreten, 9) diejenigen, welche 7 Jahre ununterbrochen Dienst bei der freiwilligen Turner feuerwehr geleistet haben. Neber Reklamationen gegen die Einstellung in die Pflichtseuerwehr oder über Ent- lassungsgcsuche entscheidet nach Gehör des Feuerlöschausschusses der Stadtrath. 8 9- Fortsetzung. Auf ihren Antrag und nach Befürwortung des Feuerlöschausschusses können dienst pflichtige Fcuerwehrmannschaften auf bestimmte oder unbestimmte Zeit durch Beschluß des Stadtrathes von der Dienstpflicht entbunden werden: 1) wenn dieselben durch den Dienst bei der städtischen Feuerwehr erhebliche Ver mögensnachtheile erleiden würden, oder 2) ein sonstiges wesentliches Interesse sür diese Befreiung nachweisen, dessen Be rücksichtigung ohne Schädigung des Dienstes im Allgemeinen erfolgen kann. In beiden Fällen geschieht die Befreiung gegen alljährige Zahlung von des hiesigen gemcindeanlagepslichtigen Einkommens; der Mindestbetrag ist 3 Mark jährlich. 8 10. Verwendung und Kommando der Pflichtfeuerwehr. Tie zum Dienste verpflichteten Mannschaften bilden als Theil der Gesammtfeuerwehr unter dem Namen: „Pflichtfeuerwehr" in der Regel die Reserve der freiwilligen Feuerwehr und stehen unter dem Befehle des Kommandanten oder dessen Stellvertreter. 8 II. Eintheilung »er Pflichtseuerwehr. Die Pflichtfeuerwehr besteht aus 2 Zügen und zwar: 1. Zug: Wach- und Absperrmannschaft, zu welcher die Schutzmannschaft mit den Commun- arbeitern als selbstständige Truppe hinzutritl. Die Wach- und Absperrmannschaft steht unter der Leitung eines Zugführers und Sectionsführern. Die Schutzmannschaft leistet mit den Communarbeitern nur soweit unter dem Befehle des Polizeiwachtmeisters Schutz- und Absperrdienst, als sie nicht durch den nothwendigen Sicherheitsdienst behindert ist oder vom Bürgermeister beziehentlich dessen Stellvertreter abkommandirt wird. 2. Zug: Bedienungsmannschaft für die Spritze. Die Bedienungsmannschaft steht unter Leitung eines Zugführers und dessen Stellvertreters, sowie Spritzenmeisters. Letzterer Hal für Jnstandhalten der Spritze Sorge zu tragen. Die Zugführer werden nach Vorschlag des Kommandanten und Gehör des Feuer löschausschusses vom Stadtrath ernannt. Jeder der Führer beziehentlich Sectionssührerchat über seine Mannschaften ein genaues Verzeichniß zu führen, wovon ein Duplicat vom Stadtrath gleichfalls geführt wird. 8 12. Uebungen der Pflichtfeuerwehr. Die Vornahme der Uebungen bleibt dem Ermessen des Kommandanten anheim gestellt und findet jedes Jahr außer diesen Uebungen 1 Hauptübung mit der freiwilligen Feuer wehr statt. Es müssen aber einschließlich der Hauptübung mindestens 2 Uebungen vorgenommen werden. 8 13. DiSeiplin. Die Mannschaften haben im Dienst nicht nur den Befehlen der Zugführer der Pflicht feuerwehr, sondern auch denen des Kommandanten oder dessen Stellvertreters und des Führers derjenigen Abtheilung der freiwilligen Feuerwehr, zu deren Unterstützung sie kommandirt worden sind, unbedingten Gehorsam zu leisten. Ruhestörungen, Ungehorsam, Unthätigkeit und Widersetzlichkeit im Dienste gegen die dort Befehlenden und Vorgesetzten, sowie alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Feuerlöschordnung und der angcfügten Dienstvorschriften werden, insoweit sie nicht unter die Strasbestimmungen anderer Gesetze sollen, den Bestimmungen des 8 28 dieser Feuerlöschordnung beziehentlich den gesetzlich geltenden Bestimmungen für das Strafver fahren in Verwaltungsstrassachen gemäß bestraft. 8 14 Bekanntmachungen. Dienstliche Anordnungen, welche für die Pflichtfeuerwehr oder einzelne Abtheilungen