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Nachdem vom Königlichen Ministerium des Innern .zu 8 9 und, soweit nöthig, zu 8 27 Absatz 1 der Feuerlöfchordnung für die Stadt Eibenstock" Dispensation von der Vorschrift in 8 29 Absatz 1 der Revidirten Städteordnung auf Grund von 8 136 des selben Gesetzes ertheilt worden ist, werden die Bestimmungen vom 11. Januar 1900 mit dem Bemerken bekannt gegeben, dah dieselben vom 1. Juli ISVfl ab in Kraft treten, die Fcuerlöschordnung vom 30. Mai 1865 dagegen vom gleichen Tage ab außer Kraft ge setzt wird. Eibenstock, den 12. April 1900. 5) Aerzte, Geburtshelfer und Apotheker, 6) Fabrikdirektoren, Werksührer, Maschinenwärter, Feuer- i auf die Dauer dieser männer und Gasanstaltsarbeiter, > Beschäftigungsweise. 7) diejenigen Personen, welche wegen augenscheinlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen untauglich sind, oder im Zweifelssalle ihre Untauglichkeit durch ein Zeugniß des Polizeiarztes nachweisen können, 8) diejenigen, welche bei der freiwilligen Feuerwehr eintreten, 9) diejenigen, welche 7 Jahre ununterbrochen Dienst bei der freiwilligen Turner feuerwehr geleistet haben. Ueber Reklamationen gegen die Einstellung in die Pflichtfeuerwehr oder über Ent lassungsgesuche entscheidet nach Gehör des Feucrlöschausschusses der Stadtrath. 8 8- Fortsetzung. Auf ihren Antrag und nach Befürwortung des Feuerlöschausschusses können dienst pflichtige Feuerwehrmannschaften auf bestimmte oder unbestimmte Zeit durch Beschluß des Stadtrathes von der Dienstpflicht entbunden werden: 1) wenn dieselben durch den Dienst bei der städtischen Feuerwehr erhebliche Ver mögensnachtheile erleiden würden, oder 2) ein sonstiges wesentliches Interesse für diese Befreiung nachweisen, dessen Be rücksichtigung ohne Schädigung des Dienstes im Allgemeinen erfolgen kann. In beiden Fällen geschieht die Befreiung gegen alljährige Zahlung von "/» des hiesigen gemeindeanlagepflichtigen Einkommens; der Mindestbetrag ist 3 Mark jährlich. 8 10. Verwendung «nd Kommando der Pflichtfeuerwehr. Die zum Dienste verpflichteten Mannschaften bilden als Theil der Gesammtfeuerwehr unter dem Namen: „Pflichtfeuerwehr" in der Regel die Reserve der freiwilligen Feuerwehr und stehen unter dem Befehle des Kommandanten oder dessen Stellvertreter. 8 11 Einthcilung der Pflichtfeuerwehr. Die Pflichtfeuerwehr besteht aus 2 Zügen und zwar: Zug: Wach- und Absperrmannschaft, zu welcher die Schutzmannschaft mit den Commun- arbeitern als selbstständige Truppe hinzutritt. Die Wach- und Absperrmannschaft steht unter der Leitung eines Zugführers und Sectionsführern. Die Schutzmannschaft leistet mit den Communarbeitern nur soweit unter dem Befehle des Polizeiwachtmeistcrs Schutz- und Absperrdienst, als sie nicht durch den nothwcndigen Sicherheitsdienst behindert ist oder vom Bürgermeister beziehent lich dessen Stellvertreter abkommandirt wiro. Zug: Bedienungsmannschaft für die Spritze. Die Bedienungsmannschaft steht unter Leitung eines Zugführers und dessen Stellvertreters, sowie Spritzenmeisters. Letzterer hat für Jnstandhalten der Spritze Sorge zu tragen. Die Zugführer werden nach Vorschlag des Kommandanten und Gehör des Feuerlösch- auSschusses vom Stadtrath ernannt. Jeder der Führer beziehentlich Scctionsführer hat über seine Mannschaften ein genaues Verzeichniß zu führen, wovon ein Duplikat vom Stadtrath gleichfalls geführt wird. 8 12. Uebungen der Pflichtfeuerwehr. Die Vornahme der Uebungen bleibt dem Ermessen des Kommandanten anheim gestellt und findet jedes Jahr außer diesen Uebungen t Hauplübung mit der freiwilligen Feuer wehr statt. Es müssen aber einschließlich der Hauvtübung mindestens 2 Uebungen vorgenommen werden. 8 13 Tisciplin. Die Mannschaften haben im Dienst nicht nur den Befehlen der Zugführer der Pflicht feuerwehr, sondern auch denen des Kommandanten oder dessen Stellvertreters und des Führers derjenigen Abtheilung der freiwilligen Feuerwehr, zu deren Unterstützung sie kom- mandirt worden sind, unbedingten Gehorsam zu leisten. Ruhestörungen, Ungehorsam, Unthätigkcit und Widersetzlichkeit im Dienste gegen die dort Befehlenden und Vorgesetzten, sowie alle Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Feuerlöschordung und der angcfügten Dienstvorschriften werden, insoweit sie nicht unter die Strafbestimmungen anderer Gesetze fallen, den Bestimmungen des 8 28 dieser Fcuerlöschordnung beziehentlich den gesetzlich geltenden Bestimmungen für das Strafver fahren in Verwaltungsstrafsachen gemäß bestraft. 8 14. Bekanntmachungen. Dienstliche Anordnungen, welche für die Pflichtfeuerwehr oder einzelne Abthcilungen bestimmt sind, erfolgen im Amtsblatt« des Stadtraths und haben nach zweimaliger Ein rückung die Wirkung amtlicher Vorladungen. Nichlkenntniß derselben ist kein Entschuldigungsgrund. 8 15. Verunglückung im Dienst. Die Unterstützung der erweislicher Maßen beim Feuerlöschdienst verunglückten Feuer wehrmänner erfolgt nach Maßgabe des vom Königlichen Ministerium des Innern aufge stellten Regulativs, den Feuerwehrfond betreffend, vom 19. April 1873. 8 16. Unentgeltlichkeit des Dienstes. Der Dienst bei der Feuerwehr ist ein Ehrendienst. Die Mitglieder der gesummten Feuerwehr versehen denselben daher, soweit nicht durch die Bestimmung über Ausführung von Feuerwachen Anderes festgesetzt ist, unentgeltlich. Sammeln insbesondere bei Feuer. Die Mannschaften haben bei Uebungen und dienstlichen Versammlungen pünktlich zu erscheinen. Bei Ausbruch eines Feuers haben die Mannschaften dein Rufe deS Feuersignals beziehentlich der Sturmglocke folgend, nach dem Geräthehaus zu eilen und für schleunigsten Transport der Geräthe nach dem Brandplatze Sorge zu tragen. Nur die in der Nähe der Brandstelle wohnenden Mannschaften haben sich sofort dahin zu begeben und dort bis zu Ankunft der Geräthe nach Kräften rettend zu wirken. Die Absperr- und Wachmann schaft hat sich sofort nach dem Brandplatze zu begeben u. die Absperrung energisch durchzuführen. lläällffmlöl »als-, Z ende- Z -c. -c. jg. Inte- 1L >chten, tzl i, viel A ch er- s-i Hesse. Gnüchtel. zeiltrlösj-LrkW siir die Stahl Wenstock. 8 i- Der Feucrlöschdienst in der Stadt Eibenstock wird nach Maßgabe der folgenden Be stimmungen durch die städtische Feuerwehr versehen. Diese besteht aus der freiwilligen Turnerseuerwehr und der Pflichtfeuerwehr. 8 2. Zur Berathung aller Feuerlösch - Angelegenheiten besteht ein Feuerlösch - Ausschuß. Dieser setzt sich zusammen aus zwei vom Rathe zu bestimmenden RathSmitgliedern, ivovon das eine als Branddirektor den Vorsitz führt, während das andere dessen Stellvertreter ist, und vier vom Stadtvcrordneten-Collegium zu wählenden Stadtverordneten oder Bürgern Außerdem gehört dem Ausschuß als ständiges Mitglied der jeweilige Feuerwehrkommandant an. 8 3. Bildung der Pflichtseuerwestr. Die Pflichtfeuerwehr wird gebildet aus den in Gemäßheit dieser Feucrlöschordnung ausgehobenen männlichen Einwohnern der Stadt Eibenstock. Die Bedarfszahl der Auszuhebenden wird alljährlich nach dem Vorschläge des Feuer löschausschusses durch den Stadtrath bestimmt. 8 4. Die freiwillige Feuerwehr. Die Einrichtung der freiwilligen Feuerwehr wird durch besonderes Grundgesetz ge ordnet, welches der Bestätigung des Stadtraths unterliegt. Soweit dieses Grundgesetz Bestimmungen nicht enthält, findet diese Fcuerlöschordnung auch auf die freiwillige Feuer wehr Anwendung. Die Auslösung der freiwilligen Feuerwehr erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen des Grundgesetzes derselben. Dieselbe kann vom Rathe beziehentlich den: Bürgermeister (8 101,i der Revidirten Städteordnung) verfügt werden, wenn ihm die Mitglicderzahl für die ordnungsmäßige Bedienung der Geräthe nicht mehr hinreichend erscheint, wenn die freiwillige Feuerwehr sich grober oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Feuer löschordnung oder das Grundgesetz der freiwilligen Feuerwehr oder gegen die Befehle des Stadtrathes beziehentlich dessen Vertreter, oder eines ordnungswidrigen Gebrauchs der ihr anvertrauten Geräthe schuldig macht. Die dienstpflichtige Mannschaft der aufgelösten freiwilligen Feuerwehr wird in die Pflichtfeuerwehr cingerciht. Dienstpflicht. Zum Dienste in der Pflichtfeuerwehr können alle männlichen Einwohner der Stadt Eibenstock, welche im Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte stehen, von dem Tage ab, an welchem das 22. Lebensjahr angeireten wird beziehentlich vom Zeitpunkte ihrer Nieder lassung hier an bis zum Schluß desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Verpflichtete das 3b. Lebensjahr zurückgelegt hat beziehentlich bis zum Schluß des Dienstjahres einge stellt werden. 8 6. Aushebungsverfahren. Im Januar eines jeden Jahres sind alle zum Dienste in der Feuerwehr verpflichteten Mannschaften auszuhebcn und zum Dienste heranzuziehen. Die Verwendung der Mann schaften ist dem.Feuerlöschausschusse zu überlassen. Die Liste der neuen dienstpflichtigen Mannschaften wird hiernach aufgestellt und nach Erlaß einer hierauf bezüglichen Bekannt machung zur Einsicht für die Betheiligten an Rathsstelle ausgelegt. 8 7. Einstellung der Mannschaften. Die zur Ergänzung der nach 8 3 festzustcllenden Bedarfszahl ausgehobenen Mann schaften werden von ihrer Aushebung durch den Stadtrath in Kenntniß gesetzt und gelten 14 Tage nach Empfang der Dienstabzcichen als actioe Mannschaften der Pflichtfeuerwehr, falls sie nicht innerhalb dieser Frist einen ihnen nach Maßgabe dieser Feucrlöschordnung zustehenden Bcfreiungsgrund schriftlich oder zu Protokoll geltend machen. Die Einreihung der Ausgehobenen in die Spritzen-, Absperr- und Wachmannschaften erfolgt durch den Kommandanten. Das Dienstjahr beginnt mit dem 1. April. 8 8- Befreiung von der Dienstpflicht. Von der Verpflichtung zum Dienste in der Pflichtfeuerwehr sind befreit: 1) alle Mitglieder hiesiger Reichs- und Königlichen Behörden und alle bei diesen Behörden angestcllten Beamten und Bediensteten, 21 Personen im activen Militärdienst, 3) die hierorts angestellten Geistlichen, 4) Lehrer an öffentlichen Schulen, soweit amtlich behindert. Amts- M AnzeiBllitt für deu Gchrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redaktmr, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. — 47. Ia-rgaug. DoNcrstag, dm 26. AM Eeffentlicher Aufruf. Um Angabe des derzeitigen Aufenthaltsortes: 1) des Oberschweizers Ourl AüIIvr, geb. am 4. März 1864 zu Leipzig, 2) des Unterschweizcrs r«ul »»!«>-, geb. am 6. Septbr. 1878 zu Rottluff i. S., 3) des Unterschweizers ^»Irol» «stlr, geb. am 26. Januar 1874 zu Keilen: berg i. Bayern, 4) des Unterschweizers geb. am 24. Juli 1879 zu Eibenstock i. S. zu den Akten 0 278/98 wird hierdurch ersucht. Herzog!. Anhalt. Amtsgericht Cöthen. Woche, Steinbrecht. Nd. iaximiWi. 4,- Grad. 7. » , 8, « , nig. Z «stock Z rdienst terMann. Sic