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Amts- M Mchckatt für den Abonnement oiertelj 1 M. 20 Ps. rinschließl. dei »Illustr. Untcrhaltungsbl.' a. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei untern Boten sowie bei allen Reichrpostanstalten. «s. Besirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. - -------- 47. Jahrgang. ——— Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspalrige Zeile 10 Ps. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 2ö Ps. Donnerstag, den 7. Juni Vom 8. Juni dieses Jahres ab wird für Aferdk, welche infolge der Gehirn- Rückenmarksentzündung (Genickstarre) oder der Gehirnentzündung, sowie für Hiindkr, welche an der Maul- und Klauenseuche umstehen, auher in den in 88 4 und 5 des Gesetzes vom 12. Mai 1900 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 252 sg.) aufgeführten Fällen Entschädigung gewährt. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei dessen Verlust innerhalb 48 Stunden nach dem Umstehen oder der mit Zustimmung des Bezirksthicrarztes erfolgten Tödtung, bei Pferden unter Vorlegung eines Zeugnisses des behandelnden Thierarztcs, bei der Orts- polizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) anzumeldcn. Die Entschädigungen werden verlagsweise aus der Staatskasse gezahlt, sind aber nebst dem Verwaltungsaufwande von der Gcsammtheit der Besitzer und zwar soweit es sich um Gehirn-, Rückenmarksentzündung und Gehirnentzündung der Pferde handelt, nach der Zahl ihrer Pferde, insoweit es sich um die Maul- und Klauenseuche handelt, nach der Zahl ihrer Rinder auszubringen und der Staatskasse zu erstatten. Schwarzenberg, am 1. Juni 1900. Königliche Amtshauptmannschast. Krug von Nidda. Auf dem die Actiengesellschast unter der Firma A Uli-iok. Aktiengesellschaft für Tafelglasfabrikatton in Wcitersglashütte — Zweigniederlassung des in Rade berg unter gleicher Firma bestehenden Hauptgeschäfts — betreffenden Blatte 238 des Handels registers für den hiesigen Landbezirk ist heute in Abtheilung I eingetragen worden, dah der Gesellschaftsvertraa durch Beschluß der Generalversammlung vom 10. März 1900 avge- ändert ivorden ist. Eibenstock, 30. Mai 1900. Königliches Amtsgericht. Shrig. Hg. Die Staatliche Schlachtvieh-Versicherung betreffend. Da am 1. Juni d. I. das Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend, vom 2. Juni 1898 in Kraft tritt, geben wir hierdurch die wesentlichsten Bestimmungen desselben und der dazu ergangenen Aussührungsverordnungen zur genauen Nachachtung bekannt: 1. Wer vom 1. Juni 1900 ab im Königreich Sachsen ein Rind oder Schwein im Alter von 3 Monaten an aufwärts zu schlachten oder schlachten zu lassen beabsichtigt, hat dies vor der Tödtung, in Nothschlachtfällen vor der Zerlegung des Thiercs bei der zur Erhebung der Versicherungsbeiträge zuständigen Stelle — das istin Eibenstock die Schlacht- stcucrhcbcstclle — schriftlich oder mündlich in den zur Erhebung der Schlachtsteuer be stimmten Dienststunden zur Versicherung anzumeldcn und dabei den festgesetzten Versicher ungsbeitrag zu erlegen. Bei schlachtsteuerpflichtigen Schlachtstücken hat die Anmeldung zur Versicherung gleichzeitig mit der Anmeldung zur Versteuerung zu erfolgen. Die Anmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Schlachtende Befreiung von der Verpflichtung zur Versicherung behauptet. Fleischer und sonstige dritte Personen, welche zur Ausführung der Schlachtung etwa hcrangezogen werden, dürfen die Tödtung bez. in Notschlachtfällen die Zerlegung des Thieres nicht eher vornehmen, als bis die Anmeldung erfolgt ist. Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat, soweit sie nicht als Hinterziehung der Ver sicherungsbeiträge anzusehen und deshalb mit der härteren Strafe des 8 18 des Gesetzes zu belegen ist, in jedem einzelnen Falle Geldstrafe bis zu 88 Mark oder Haft bis zu einer Woche zur Folge. 2. Der gleichzeitig mit der Anmeldung bei der Schlachtstcuerhebestellc zu erlegende Versicherungsbeitrag ist für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember dieses Jahres von der Versicherungsanstalt mit Genehmigung des Ministeriums des Innern aus 5 Mark — Pfg. für ein weibliches Rind, 4 , — , , , männliches , — „ 75 „ , Schwein festgesetzt worden. 3. Die Befreiung von der staatlichen Versicherung tritt ein: a) wenn der Schlachtende nachweist, daß das Schlachtthier innerhalb des Zeit raums von einem Monate vor der Schlachtung aus einem außersächsischcn Staate eingeführt worden ist. (Als Nachweis gilt insbesondere das Ursprungs- zcugniß sViehpaßj, welches von einer Ortsbehörde ausgestellt, ordnungsmäßig unterschrieben und unterstempelt ist); b) wenn er durch ortsbchördliches Zeugniß nachweist, daß das Schlachtthier innerhalb der letzten 6 Wochen vor der Schlachtung ununterbrochen mindestens 2 Wochen außerhalb des Königreichs Sachsen aufgestellt gewesen ist; r) wenn er durch schriftliche Bescheinigung eines wissenschaftlichen Flcischbeschauers nachweist, daß das Schlachtthier im lebenden Zustande als zur menschlichen Nahrung ungeeignet sich darstellt; ä) wenn er durch schriftliche Bescheinigung der Ortspolizeibchörde oder des Be zirksthierarztes nachwcist, daß für das zu schlachtende oder nothgeschlachtete Thier auf Grund reichs- oder landesgesetzlichcr Vorschriften Entschädigung von anderer Seite gewährt wird. 4. Wer die Befreiung von der Versicherung und damit von der Erlegung des Ver sicherungsbeitrags in Anspruch nehmen will, kann dies schon vor der Anmeldung bei der Einhebungsstelle unter Vorlegung der unter Nr. 3 erwähnten Nachweise beim städtischen Thierarzt beantragen. Ist der Antrag nach den beigebrachten Nachweisen gerechtfertigt, so wird vom städtischen Thierarzt ein Befreiungsschein ausgestellt. Bringt der Schlachtende einen solchen Befreiungsschein gleich bei der Anmeldung in der Schlachtsteuerhebestelle bei, so findet eine Erhebung des Versicherungsbeitrages nicht statt. 5. Bestreitet der Schlachtende bei der Anmeldung an der Schlachtsteuerhebestelle die Versicherungspflicht bez. des zu schlachtenden Viehstücks, ohne im Besitze eines Befreiungs scheines zu sein, so hat er gleichwohl den festgesetzten Versicherungsbeitrag zu erlegen, gleichzeitig jedoch zur Vermeidung des Verlustes seinen Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags unter Angabe der begründenden Thatsachen bei der Hebestelle anzumelden. Er erhält in diesem Falle von der Schlachtsteuerhebestelle einen EinsprnchSschein zur wei teren Verfolgung seines Anspruches ausgehändigt. Ucber diesen Anspruch entscheidet der unterzeichnete Stadtrath. 6. Die staatliche Schlachtviehvcrsicherung schützt nach 8 1 des Gesetzes gegen die jenigen Verluste, welche nach der Schlachtung der Thiere durch Ungenießbarkeits- oder Minderwerthscrklärung bei der Fleischbeschau entstehen. 7. Erhebt der Besitzer eines geschlachteten Thieres auf Grund dieser Gesetzesstelle auf Entschädigung Anspruch, so hat er diesen zur Vermeidung des Ausschlusses längstens binnen 24 Stunden, nachdem die Ungenießbarkeit oder Mindcrwcrthigkeit des Fleisches festgestellt ist, unter Abgabe der Beilragsquittung, sowie des vom städtischen Thierarzt ausgestellten Beanstandungsscheines bei dem unterzeichneten Stadtrath anzumelden. 8. Die Abschätzung des der Versicherung unterliegenden Schadens erfolgt durch einen in jeder Gemeinde zu diesem Zwecke einzusctzcndcn Ortsschätzungsaiisschutz. 9. Der Lrtsfchätzungsausschuß hat aus Grund der von dem Versicherten beizubrin genden Zeugnisse und Bescheinigungen und der sonst von ihm erforderlich erachteten Er örterungen sestzustellen, daß das geschlachtete Viehstück der Versicherungspflicht unterliegt und daß ein den Anspruch aus Entschädigung ausschließender Umstand nicht vorliegt, und hierauf die Höhe der zu gewährenden Entschädigung festzusetzen. Der Versicherte ist verpflichtet, das geschlachtete Thier zum festgesetzten Werthe zu übernehmen und diesen von der ihm zukommenden Entschädigung sich kürzen zu lassen, wenn der Ausschuß oder die Gemeindebehörde es nicht vorzicht, im Interesse der Ver sicherungsanstalt der Verwerthung des zu entschädigenden Thieres sich selbst zu unterziehen. Ueber die Ergebnisse ist ein von den Ausschußmitgliedern mit zu vollziehendes Pro tokoll aufzunehmcn und an die Gemeindebehörde abzugcben, von dieser aber der Versicher ungsanstalt zu überreichen. 10. Gegen die Entscheidung des Ortsschätzungsausschusses steht dem Versicherten die zur Vermeidung des Ausschlusses binnen 24 Stunden von Abschluß des Protokolls an zu erhebende Beschwerde zu. Die Erhebung der Beschwerde hat bei dem unterzeichneten Rathe zu erfolgen; sic kann jedoch auch sofort vor dem Ortsschätzungsausschussc erhoben werden, solange das Protokoll über die Schädenfestsetzung noch nicht abgeschlossen ist. Ueber diese Beschwerde entscheidet entweder der Verwaltungsausschuß der Versicher ungsanstalt oder der hierzu zu wählende Bezirksschätzungsausschutz, je nachdem sie sich gegen die rechtliche Begründung der Vorentscheidung oder gegen die Höhe der durch die Vorentscheidung festgesetzten Entschädigung richtet. Die in 2. Instanz ertheilten Entscheidungen sind endgültig. Bei Zurückweisung der Beschwerde können dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten auferlcgt werden. 11. Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt durch die Versicherungsanstalt unter Vermittelung der Gemeindebehörde. Eibenstock, den 1. Juni 1900. Der Rath dcr Stadt. Hesse. Gnüchtel. Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend. Unter Hinweis auf das Gesetz vom 1. Juni 1898, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- u. Fleischbeschau betreffend, welches mit dem 1. Juni d. Js. in Wirksamkeit getreten ist, nimmt der unterzeichnete Sladtrath Veranlassung, noch besonders auf folgendes aufmerksam zu machen: 1) Nach 8 11 des Gesetzes ist Jeder, der ein Rind (oder Kalb), ein Schwein, ein Schaf, eine Ziege, ein Pferd oder einen Hund schlachten will, verpflichtet, hier von mindestens l2 Stunden vor der Schlachtung dem städt. Thierarzte Anzeige zu erstatten. Schlachtmcldeschline sind unentgeltlich beim Stadtrathe zu entnehmen. 2) Nach 8 7, Abs. 2 der Ausführungsverordnung zu obigem Gesetze vom 23. Juli 1899 sind alle diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig Tyiere der oben be zeichneten Art schlachten, gehalten, Schlachtbücher, wer gewerbsmäßig frisches oder verarbeitetes Fleisch einführl oder seilhält, Fleischbüchcr zu führen. Die Bücher müssen über die geschlachteten Thiere bez. über das eingeführte oder seilgehaltene Fleisch jederzeit die erforderliche Auskunft ertheilen, sie sind mindestens ein Jahr nach Schluß aufzubewahren und der Ortspolizeibehördc auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Schlacht- und Fleischbüchcr sind bei dem unterzeichneten Rathe zu haben und zwar: Schlachtbücher zu 160 Einträgen zum Preise ä M. 0.70 , »300 , , „ L „ 1.10 Fleischbüchcr , 300 , , , ä , 1.10 Eibcnstock, den 2. Juni 1900. Der Rath der Stadt. I. V.: Justizrath Landrock. Gnüchtel. In Gemäßheit des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung einer allgemeine« Schlachtvieh- und Fleischbeschau betr., ist für den aus den Gemeinden Schönheide, Schönheiderhammer, Neuheid« und den Gutsbezirke« Schönheiderhammer, Neuheid« «. Staatsforftrevier Schönheide zusammengesetzte« Schaubezirk als Laienfletschbeschauer Herr Trichinenschauer Ltsrda-ä kstul in Schönheide, als dessen Stellvertreter Herr Trichinenschauer llsrm. Lmil StölrsI in ßivenstolk, als wifleuschaftlicher Fleischbeschau«» Herr Amtsthierarzt LtüLtdsr in Eibenstock, als dessen Stellvertreter Herr Amtsthierarzt Lütuns in Schneeöerg bestellt und von der Königlichen Amtshauptmannschast Schwarzenberg in Pflicht ge nommen worden. Schönheide, am 2. Juni 1900. Der Gcmcindevorstand. Haupt. Kl.