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Mts- M AlUMdlktt für den Abonnement viertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. de» »Jllustr. Unterhaltungsbl.' a. der Humor. Beilage .Seifen blasen"' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. LLS GM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. — 4«. Jahrgang. Dienstag, den 10. Oktober Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die Neinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. 18SS Bekanntmachung, die Aufstellung von Hauslisten für die im Jahre 1888 stattfindende Erhebung der staatlichen Einkommensteuer betr. Mit Rücksicht aus die im nächsten Jahre stattfindende Erhebung der staatlichen Einkommensteuer sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise Hauslisten aufzustellen. Die Formulare zu diesen Listen werden in den nächsten Tagen durch die Schutzmann schaft zur Austragung gebracht werden und sind von den Hausbesitzern oder deren Stell vertretern unter genauer Beachtung der vorgedrucklcn Anleitungen auszusüllen. Nach Anordnung des Königlichen Finanzministeriums ist im ganzen Königreich Sachsen übereinstimmend der 12. Hktover dieses Jahres der maßgebende Tag für die Ausfüllung der Hauslisten. Es sind daher alle steuerpflichtige« Personen in den Listen auszuführen, welche am 12. Oktober im Hause wohnen. Dagegen sind solche Personen wegzulassen, welche vor diesem Tage ausgezogen oder nach demselben eingezogen sind. Die Listen sind binnen 10 Tage« nach Empfang bei ver Ttadtstencreinnahme wieder einzureichen. Schließlich wird noch bemerkt, daß mangelhafte UNv unvollständige Angaben in den Hauslisten die in den Vorbemerkungen unter 6 der Hausliste angedrohten Nach theile nach sich ziehen. Eibenstock, den 9. Oktober 1899. Der Rath der Stadt. Hesse. Bg. Bekanntmachung. Das Verzeichnis derjenigen hier wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können (Urliste), liegt vom 8. dieses Monats ab eine Woche lang in hiesiger Rathsregistratur zu Jedermanns Einsicht aus. Unter Hinweis auf die nachstchends abgedruckten Bestimmungen der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und des 8 24 des Ge setzes vom 1. März 1879 wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste innerhalb deren Auslegezeit bei dem unterzeichneten Stadtrath zu erheben sind. Eibenstock, am 7. Oktober 1899. Der Rath der Stadt. I. V.: Justizrath Landrock. Rbch. Auszug ans dem GerichtSverfaflungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unsähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafrechtlicher Verurtheilung ver loren haben. 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben. 2) Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben. 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben. 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind. 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister. 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädlc. 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt iverden können. 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können. 5) Richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft. 6) Gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte. 7) Religionsdiener. 8) Volksschullehrer. 9) Dem activen Heere oder der aktiven Marine angehörende Personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöf fenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, di« Bestimmungen zur Ausführung des Gerichts-Verfaffungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 1878. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien rc. rc. 2) Die Vorstände der Sicherheitspolizeibchörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschasten ausgenommen sind. Pflichtseucwchr Schönheide. Dienstag, den 17. Oktober 1899: KIvvRiNK. I- Äug (Häuser 1—33, 277—415, 457—467) Nachmittags 2 Uhr. II. Zug (Häuser 35—92, 193—277, 418—456) Nachmittags >/-3 Uhr. III. Zug (Häuser 93—192) Nachmittags '/,4 Uhr. Versammlungsort: für den I. und II. Zug Rathhausplatz, für den III. Zug Hofraum des Armenhauses. Zum pünktlichen Erscheinen wird hierdurch mit dem Bemerken aufgefordert, daß gegen Feuerwehrpflichtige, welche beim Verlesen nicht zur Stelle sind, strafend vorgegangen, ins besondere gegen Solche, welche zum wiederholten Male fehlen, der zulässig höchste Straf betrag festgesetzt werden wird. Verpflichtet zur Theilnahme an den Pflichtfeuerwehrübungen sind alle männlichen Personen vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem sie das 30. Lebensjahr zurückgelegt Haben, falls nicht Befreiung von den Uebungen auf Grund ortsstatutarischer Bestimmung erfolgt ist. Schönheide, am 2. Oktober 1899. Oarl Lsrxsr, Jeuertöschdirettor. Ilie Untersuchung wegen Komplotts, die die französische Regierung hat einlciken lassen, geht sehr lang sam von statten und scheint auch nicht mit dem nöthigen Eifer geführt zu werden. Da« kann zwei Gründe haben: entweder be ruht da« vermuthete Komplott bloß in der Phantasie oder die Regierung der Republik fühlt sich so stark, daß sie der aufgedeckten Verschwörung keine Wichtigkeit beilegt. Zu Anfang hieß e», daß nur die Royalisten nebst Dvroulvde hinreichend verdächtig erschienen. Mit besonderer Genugthuung glaubten gewisse Blätter hervorheben zu müssen, daß kein Soldat in da« Komplott verwickelt sei. Zugleich aber stellte man e« rc- publikanischerseit« al« sicher hin, daß die geistlichen Orden kräftig mitgearbeitet hätten. Dann aber galt al« festgestcllt, daß wenig sten« ein General mitschuldig sei: Roget. Von dem Versuche Döroulk'de«, am Begräbnißtage Felix Faure« mit Hilfe diese« General« einen Sturm auf den Elhsöe-Palast zu machen, ist schon öfter« die Rede gewesen. Aus militaristischer Seite war man bemüht, den Schritt de« .inkorrekten Barden" auf einen an sich nicht eben unmöglichen periodischen Wahnsinn zurückzusühren. Die Republikaner haben hieran nicht geglaubt, sondern General Roget al« wohlunterrichtet bezeichnet. Wenn dieser im letzten Momente .kniff", so hatte er, meinten sie, dafür sicher genügende Gründe. Die Sache hat sich damal« folgendermaßen abgespielt: Am 22. Februar, dem Tage vor der Beerdigung de« Präsi denten, hat bei einem ehemaligen Freunde Felix Faure« eine Versammlung stattgefunden, an der sich, außer mehreren Damen — darunter besonder« die .Ghp" genannte Gräfin Martel-Mira- beau — auch die Herren Cavatgnac, Quc«nay de Beaurepaire, Barre«, der Sohn General Mercier« und der de« freundlichen Gastgeber» betheiligten. In dieser Versammlung wurde vorgeschla gen, am Tage darauf, am 23. Februar, einen Sturm auf« Elysöc zu machen. General Roget hatte gegen den Sturm an sich nicht viel einzuwcnden, nur war e« ihm nicht recht, daß die Leiche Felix Faure« in ihrer Ruhe gestört werden sollte. Er verlangte daher bi« Nachmittag Aufschub. Da« erschien schließlich Allen da« richtigste und General Roget begann, sich bei einzelnen Ka meraden, deren eventuelle Haltung ihm noch nicht ganz sicher schien, zu erkundigen. Er mußte bei seiner RekognoSzirung in später Nacht die Erfahrung machen, daß er eventuell al« Ver schwörer einen schweren Stand haben würde. Besonder« soll ein Division-general sich gegen jede Sorte von Staatsstreich, und zumal gegen die dümmste, erklärt haben. Zweifellos aber er scheint da« Versprechen anderer Generale und Obersten, Roget zu folgen. Roget muß nun die Aussichten für schlecht gehalten haben. Denn al« Deroulode, der den Versucher zu machen bestimmt war, auf der Place de la Nation dem Pferde de« General« in die Zügel fiel, war von Staatsstreich keine Rede mehr, und die ein zige Folge der unvergeßlichen Scene: .General, retten Sie Frank reich" war, daß der Dichter der .Trompeterlieder" in« Loch ging. Uebrigen« muß die Nachricht von dem Bevorstehen eine« Stur me« auf« Elhsöc auch den dort noch befindlichen Damen, Frau und Fräulein Faure, hinterbracht worden sein. Denn diese hat ten von Herrn Loubet die Vergünstigung erbeten, noch bi« zu dem der Beerdigung ihre« Gatten und Vater« folgenden Sams tag im Präsidentenpalast bleiben zu dürfen. Sie verließen diesen aber am Donnerstag, an dem die Beerdigung stattfand, heimlich und logirten sich bei einem Freunde ein. Offenbar wollten sic ihre Trauer nicht durch Flintenschüsse und andere mehr oder minder erregende Geräusche gestört sehen. E« war eine nette Sippschaft, die sich da zusammengethan hatte, um die Republik zu stürzen. Aus da« .Königthum", da« die Döroulöde, Mercier», Cavaignac und die vielen Damen zwei felhaften Ruse« errichten wollten, hätte man wirklich neugierig sein dürfen. Die Absicht eine« Staatsstreich« hat wie gewöhn lich so auch diesmal nur mehr oder minder katilinarischc Existen zen erregt, weil andere Schichten kein Interesse am Wechsel de« Regierung»shstcm« haben können. Denn ein solcher Wechsel wäre nur von ganz kurzer Dauer, und ihm würde die endgültige Zer störung aller der Ueberbleibsel folgen, die dem Geiste der Zeit zuwider sind, aber durch die Ueberlieferung noch einigermaßen ge schützt werden. Tagesgeschichte. — Deutschland. Der Kaiser und die Kaiserin sind am Donnerstag von Romintcn nach Kadinen abgereist und kamen Freitag Mittag in Marienburg an. Um 2 Uhr erfolgte die Weitersahrt nach Potsdam, wo am Sonnabend Nachmittag auch die Königin der Niederlande mit ihrer Mutter, der Königin Emma, cintraf. Für Sonntag Vormittag wurde die Ankunft de« Königs von Württemberg erwartet. — Der Haurhalt der Reichsmarinc<Verwaltung ist im Einzelnen nahezu abgeschlossen. Danach wird sich die An kündigung, daß von dieser Seite außerordentliche Forderungen zu erwarten seien, nicht bestätigen. Vielmehr halten sich die ein maligen Ausgaben de« ordentlichen Haushalt« für 1900 nach Allem, wa« glaubwürdig versichert wird, im Rahmen de« Flotten gesetze« und werden die daraus für da« nächste Rechnungsjahr zur Verfügung stehende Gesammtsumme von etwa 60 Mill. Mk. für Schiffsbauten und Armirungen nicht überschreiten. — Die .Nationalliberale Korrespondenz" hatte den Wunsch geäußert, e« möchte über den Stand der Vorarbeiten zum neuen Zolltarif möglichst bald eine zuverlässige Mittheilung gemacht werden. Die .Nordd. AUg. Ztg." erklärt daraufhin, sie sei in der Lage, diesem Wunsche zu entsprechen. .Der im vorigen Herbst im Reichsschatzamt fertiggestcllte Vorcntwurf zu einem neuen Schema de» Zolltarif« ist seiner Zeit den betheiligten Ressort« de« Reich« und Preußen« sowie den übrigen Bunde«- staatcn mitgetheilt und von diesen einer eingehenden Prüfung unterzogen worden. Auf Grund der hiernach dem Reichsschatzamt zugegangenen Aeußerungen, von denen die letzten erst im Juni d. I. erfolgt sind, hat eine umfassende Ueberarbeitung de« ersten Entwurf« stattgefunden, welche jetzt im Wesentlichen beendet ist.