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Amtliche Bekanntmschünaen Berordnuug, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend, vom 27. Juni 1867. Nachdem die Gefahr der Einschleppung der Rinderpest sich insoweit erledigt hat, daß eine Milderung der «och bo» stehenden Sperrmaßregeln erfolgen kann, so wird unter Wiederaufhebrmg der wegen Baiern unter dem 29. April diese« Jahre«, wegen Böhmen unter dem 8. Juni düse« Jahre« erlassenen Verordnungen hierdurch verordnet, wie folgt; 1) Der kleine Grenzverkehr unterliegt gegen Baiern ebenso wie gegen Böhmen keiner weiteren Beschränkung. 2) Das Einbringen von Rindvieh mittel« der Eisenbahn nach Sachsen ist in Ansehung der einheimische» Raxen au« Baiern, sowie aus Böhmen und Mähren in dem Falle gestattet, wenn die Transpotte mit Gesundheitspässen ver» sehen sind und durch obrigkeitliche Zeugnisse in glaubwürdiger Wesse bescheinigt ist, daß biss« Thiere au« seuchenfreien Gegenden stammen oder sich seit wenigstens 4 Wochen daselbst befunden haben. ' 3) Ueber die Grenzen gegen Böhmen und Baiern dürfen völlig trockene und hatte Häute, trockene Knochen, trockene, von allen häutigen Anhängen und den Stirnzapfen befreite Hörner, gesalzene und trockene Därme, geschmolzener Talg in Fässern, Wolle, Haare und Borsten in Säcken eingefühtt werden, wenn durch obrigkeitliche Settificate glaubwürdig beschemigt ist, daß sie aus seuchenfreien Gegenden stammen. 4) Die Ein- und Durchfuhr von Steppenvieh (ungarischem, podolischem, galizischem Vieh), ingleichen von Rindvieh ohne Unterschied der Raxe, welches aus anderen al« den unter 1 genannten Theilen der Ssterrnchischen Monarchie kommt, bleibt dagegen bis auf Weiteres noch ferner verboten. 5) Thierische Rohprodukte von Rindern, Schaafen und Ziegen in frischem Zustande, insbesondere rohes Fleisch, Eingeweide, frische Knochen, ungeschmolzener Lala, frische Häute, Hörner und Klauen dürfen über die böhmische Grenze nur insoweit, als sie nachweislich aus Böhmen oder ftuchenfreien Gegenden von Baiern stammen, im kleinen Grenzverkehr, nicht aber auf Eisenbahnen «ingebracht wrrden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach Maßgabe § 3 der allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 gestraft. Dresden, am 27. Juni 1867. Ministerium des Innern. vo» Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung. Vom Gesetz- und Verordnungsblatt für da- Königreich Sachsen ist daS 13. und 14. Stück auf da» Jahr 1867 erschienen. Dieselben «Inhalten: Nr. 74) Verordnung, die Verfassung de« norddeutschen Bunde- betreffend, vorn 25. Juni 1867. Nr. 75) Dekret wegen Bestätigung der Statuten de« UnterstützungS-VereinS für Handlungsgehilfen in Leipzig, vom 23. Mai 1867. Nr. 76) Dekret wegen Geuebmigung einer öffentlichen Anleihe deS GaSbeleuchtungs-Actirn-VereinS in Seller hausen, vom 14. November 1866. Nr. 77) Verordnung^ die Dampfschleppschifffahrt auf dem sächsischen Elbstrome betreffend, vom 23. Mai 1867. Dieselben liegen zu Jedermann- Einsicht in hiesiger RathS-Erpedition aus. Bischofswerda, am 4. Juli 1867. Der Rath der Stadt Bischofswerda. Sinz. Bekanntmachung. Nachdem von dem königlichen Kriegsministerium für die nächste, die GesteUpflichtigen vom Jahre 1867 betreffende Aushebung der 1. August d. I. al- Anmeldungs-Termin festgesetzt worden ist, so werden die im Bezirk« d«r Stavt Bischofswerda befindlichen Mannschaften, welche entweder " «) im Jahre 1847 geboren worden oder d) bei der im Frühjahr gegenwärtigen Jahre» bereit« stattgekundenen Recrntirung wegen noch zu erwartender Körperlänge, sowie v) die bei derselben Recrntirung wegen zeitlicher Untanqlichkeit zurückgestrllten, <j) ingleichen die bei den Recrutirungen der Jahre 1861. bi» mit Frühjahr 1867 als Familjfti- ernährer zeitlich befreiten und e) die bei den Aushebungen der Jahre 1864, 1865 und im Frühjahr 1867 als mindertüchtig in die Dienstreserve versetzten Mannschaften hierdurch noch besonder« aufgeiorder«, sich bei Vermeidung der in den Paragraphen 76 und 77 des Gesetze» vom 24. December 1866 bestimmten Strafen am oben gedachte« Tage Vormittag- 9 Uhr «i RaihS-ErpeditionS- stelle unter Abgabe der Geburtsscheine persönlich anzumelden oder im BehiuderungSsalle durch Beauftragte an melden zu lassen. Bischofswerda, den 2. Juli 1867. Der Rath 'der Stadt Bischofswerda. Sinz.