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j Wilhelm Klötzer rr. Bernhard Hahn üchen in Schön- nna Müller geb. validenrentenem« I. ke > Pf. pro SO Mlo I »8! eintreffend: > Apfelflnen Qualitäten, >, ä Pfd. 3V öchock 2 Mk. s üsehandlung. Hillen igung sucht ifft ellfisch telukack. öewohncr lock czlichc Bitte, Rohrstuhl- Isen, sondern igst bedenken oll r « l, Hrn. Kaufm. :ße Nr. 4. ssark. undlichst ein eissor. lerselsen. 'chtscst. an Well- Wurst und uhen mit st einladet Vogel. >s 6 Uhr: lit Müße, et »«IklA. Ker aaren sofort L 8»a«>, 6, Dresden. »eil >ei Husten u., l 10 Pf. zu crw. Uslläsl, ( 2. llsunsr,, >«n chitfen kVtmuier, eidermstr. tlSLll ternde Wirkung ebrauch von: nilchscise. », Drogerie. »ark ««,.<» Pf. land. s-10., Grad. fi 6,o b 7,5 . Amts- M Aiizeikebliitt für de« Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. der .Jllustr. UnterhaltungSbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. SS. Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 10 Ps. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 48. Jahrgang. - Donnerstag, den 16. März 18SS Erlaß, das diesjährige Wusterungsgeschäft in den Mshevungsvezirken Schneeberg und Schwarzenberg betr. Unter Hinweis auf den nachstehenden, für die diesjährige Musterung im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschast Schwarzenberg aufgestellten Geschäftsplan werden a) die Militärpflichtigen des Jahrganges 1879 und b) diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche noch keine endgiltige Entscheidung über ihr Militärverhältnih erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, veranlaht, zu den nachstehend festgesetzten Musterungsterminen vor der Ersatz-Commission oünktlich und in reinlichem Zustande zur Vermeidung der Zwangsvorführung und der in L 26 der Wehrordnung angedrohten Strafen und Nachtheile zu erscheinen, während das persönliche Erscheinen in den Loosungsterminen den Militärpflichtigen freigestellt bleibt. Dabei wird auf nachstehende Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht: 1) Die von der Ersatz-Commission ausgesprochene, im Loosungsscheinc vermerkte Entscheidung ist nicht endgiltig, erst von der König!. Ober-Ersatz-Commission wird im Aushebungstermin entscheidende Bestimmung getroffen. 2) Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert sind, haben ein ärztliches Zeugniß cinzureichen, welches, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, durch die Ortsbehörde zu beglau bigen ist. (8 62,« der Wehrordnung.) 3) Militärpflichtige, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden und dadurch auf ihre Loosnummer verzichten, können zwar nicht mit Bestimmtheit darauf rechnen, beim Aushebungsgeschäft demjenigen Truppentheil überwiesen zu werden, zu welchem sie vorgemustert sind, sie können dagegen be stimmt daraus rechnen, am allgemeinen Einstellungstermine eingestellt, also nicht dem Nachersatz zugetheilt zu werden oder überzählig zu bleiben. Es haben daher Militärpflichtige, welche eingestellt zu werden wünschen, den Verzicht auf ihre Loosnummer bereits im Musterungstermine zu erklären. 4) Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und abhören zu lassen, oder ein Zeug nisi eines beamteten Arztes (Bezirks-, Gerichts- oder Anstaltsarzt) beizubringen. (8 65,° der Wehrordnung). Die bezüglichen Protokolle sind spätestens im Musterungstermine vorzulegen. 5) Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten Ur kunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. (88 32 und 63,: der Wehrordnung). Die bezüglichen Anträge sind alsbald anher einzureichen. Kommen gleichzeitig zwei Söhne hilfsbedürftiger Familien zur Gestellung, welche nicht gleichzeitig als Ernährer entbehrt werden können, oder dient einer bereits in der Armee, so kann aus Grund des eingereichten Zurückstellungs antrags der eine zurückgestellt und spätestens nach Ablauf des zweiten Militär- pflichtjahrcs, bei gleichzeitiger Entlassung des zuerst eingestellten Sohnes einge stellt werden. (8 32,° der Wehrordnung). Stützt sich ein Zurückstellungs antrag auf di« Arbeits- bezw. Auffichtsnnfätzigkeit der Eltern re. des Militärpflichtigen, so mutz solches durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermine bestätigt werden und haben sich di« Betheiltgten persönlich mit «inzustnden. (88 33,° und 63,v der Wehrordnung). Zeugnisse, welche zum Behufs der Befreiung vom Militärdienste oder ivegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von Behörden — Stadträthen, Bürger meistern oder Gemeindevorständen — ausgestellt werden, müssen entweder aus eigene genaue Kenntnisi der Verhältnisse der darin Nachsuchenden, oder auf ein gezogene sorgfältige Erkundigung sich gründen. Zurückslcllungsanträge, welche die Ersatz-Commission für unbegründet be findet, werden der Königl. Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgelegt. Einsprüche gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission müssen binnen 10 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Entscheidung der Ersatz- Commission für publicirt anzusehen war, bei der Königl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen erhoben werden. Die Ortsbchörden haben für pünktliche Gestellung der Mannschaften Sorge zu tragen; die mit der Stammrollenführung beauftragten Personen haben die Rekruten zu begleiten und die Nekrutirungsstammrollen nebst Geburtslisten und den sonstigen Belegstücken mitzubringen. (88 61,° und 106 der Wehrordnung). Schwarzenberg, am 22. Februar 1899. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission in den Aushebungs bezirken Schneeberg und Schwarzenberg. tkrug von Nidda, Amtshauptmann. P. Geschäftsplarr. I. Mustcrungstcrminc. Aushebungsbezirk Schneeberg: ») in LIK«n8t«<;It in der Westauralion zum Aetdschlößchen von Vormittags s Uhr an: den 18. März für die Militärpflichtigen aus Blauenthal, Hundshübel, Muldcnhammer, Neidhardtsthal, Wolfsgrün und Eibenstock, den 20. März für die Militärpflichtigen aus Schönheide und Schönheiderhammer, den 21. März für die Militärpflichtigen aus Carlsfeld mit Weitersglashütte, Neuheide, Oberstützengrün, Sosa, Unterstützengrün und Wildenthal. d) in leSümnlt» im MaWause von Vormittags 8 Uhr an: den 22. März für die Militärpflichtigen aus Alberoda, Dittersdorf, Grüna, Löhnitz, Nieder affalter, Niederpfannenstiel, Oberaffalter, Oberpfannenstiel und Streitwald. o) in im Kafftzofe zum blauen Engel von Vormittags 9 Uhr an: den 23. März für die Militärpflichtigen des Jahrgangs l 879 aus Aue und für die Militär pflichtigen aus Auerhammer, den 24. März für die übrigen Militärpflichtigen aus Aue und für die Militärpflichtigen aus Klösterlein und Schindlers Werk. ä) in WvIinvvkvi'Kx im Galtbole Ltadt Leipzig von Vormittags 9 /< Uhr an . den 25. März für die Militärpflichtigen aus Schneeberg, den 27. März für die Militärpflichtigen aus Burkhardtsgrün, Griesbach, Neustädte! und Zschorlau, den 28. März für die Militärpflichtigen aus Albernau, Lindenau, Neudörfel, Nieder- und Overschlema. L. Aushebungsbezirk Schwarzenberg: L) in im BaMaule von Vormittags 9' Uhr an: den 6. April für die Militärpflichtigen ans Breitenbrunn, Breitenhof, Johanngeorgenstadt, Jugel, Steinbach, Steinheidel und Wittigsthal. b) in im Bade Httenkein von Vormittags 9 Uhr an: den 7. April für die Militärpflichtigen aus Beierfeld, Bernsbach und Bockau, den 8. April für die Militärpflichtigen aus Bermsgrün, Crandorf, Erla, Grünhain, Grün- städtel, Langcnberg mit Förstel, Mittweida mit Obermittiveida, Neuwelt mit Untersachsenfeld und Obersachsenfeld, den 10. April für die Militärpflichtigen aus Lauter, Markersbach mit Unterscheide und Raschau, den 11. April für die Militärpflichtigen aus Pöhla, Rittersgrün, Schwarzenberg, Teller häuser, Waschleithe und Wildenau. II. Loosungsterminc. 1. den 29. März von Vormittags 9'/, Uhr an für die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1879 aus dem Ausyebungsbezirk Schneeberg im chalthokc Stadt Leipzig i« Schneeberg. 2. den 12. April von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1879 aus dem Aushebungsbezirke Schwarzenberg im Aade Httenliein in Schwarzenberg. Das Zurülkstellililgsversahren der Belerviken, Landwebrt'eule, Ersatzreservillen und -Landllnrm- pMchtigen. Nach den Bestimmungen in 8 64 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 in Ver ¬ bindung mit 88 118,> 120,° und 122 der Wehrordnung vom 22. November 1888 können aus Anlatz ihrer häuslichen und gelverblichen Verhältnisse für den Fall einer Mobilmachung oder nothwcndigen Verstärkung des Heeres u. Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Rclcrve, I>. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots, , . Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, soioic in besonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots, <1. Ersatzreservisten hinter die letzte Jahresklasse der Ersatz-Reserve, sowie in be sonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots und o. Landsturmpflichtige hinter die letzte Jahresklassc des Landsturins zweiten Aufgebots zurückgestellt werden. Zurückstellungen der fraglichen Art dürfen erfolgen, wenn u. ein Mann als der einzig« Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, bez. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstätte bewohnt, zu betrachten ist und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung zustehende gesetzliche Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte, b. die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgcben würde und in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung aus keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Lan deskultur und der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. Etwaige Gesuche sind gemäß 8 123,i der Wehrordnung bei dem Stadtrathe bez. Ge meindevorstande anzubringen, welcher dieselben zu prüfen und nach Maßgabe des Befundes darüber eine an den unterzeichneten Civilvorsitzenden der Ersatzkommission Unzureichende Nachweisung aufzustellen hat, aus welcher nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden Umstände ersichtlich sind, durch welche eine Zurückstellung begründet werden kann. Zur Berathung und Entscheidung über die angebrachten Gesuche wird die unterzeichnete Königliche Ersatz-Kommission im Anschluffe an das Mustenmgsgcschäf!