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AM- M MchMt für den «bounsmrnt oiertelj. 1 M. 20 Pf. (incl. 2 illustr. Beilagen) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. LSI Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionspreis: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. " 44. Jahrgang. ' Donnerstag, den 23. Dezember L8SS Bekanntmachung. Die nachstehenden Verordnungen werden hiermit zur öffentlichen Kcnntniß gebracht. Eibenstock, den 17. Dezember 1897. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchtcl. Nr. 62. Verordnung, die abgekürzten Bezeichnungen der Maatze und Gewichte betreffend; vom 6. November 1897. Im Anschlüsse an die Verordnung vom 12. November 1877, die abgekürzten Bezeichnungen der Maahc und Gewichte betreffend (G - u. V.-Bl. S. 333), wird auf Grund eines Beschlusses des Bundesraths des Deutschen Reiches andurch verordnet, dah im amtlichen Verkehre sowie bei dem Unterrichte in den öffentlichen Lehranstalten als Bezeichnung für 100 kg das Wort „Doppelcentner" mit der Abkürzung „ckr" in Anwendung zu bringen ist. Dresden, den 6. November 1897. Sämmtliche Ministerien. Schurig, v. Atetzsch v. d. Akanitz. v. Seydewik. o. Watzdorf. Meister. Nr. 6s. Verordnung, die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend; vom 16. November 1897. Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, das durch Verordnung vom 29. Mai 1895 (G.- u. V.-Bl. S. 68) ausgesprochene Verbot der öffentlichen Ankün digung von Geheimmitteln gegen Krankheiten der Menschen auch auf die Geheim mittel gegen Thierkrankheiten auszudehnen. Es wird daher hiermit die öffentliche Ankündigung von Gehcimmitteln, welche zur Verhütung oder Heilung thierischer Krankheiten zu dienen bestimmt sind, untersagt. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemein gesetzliche Vorschriften andere Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Dresden, am 16. November 1897. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Körner. Bekanutmachuii g. In dem Hause Aorststratzc 21 ist unter dem Riudcrbestande die Maul- unb Klauenseuche ausgebrochen. Eibenstock, den 21. Dezember 1897. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. Bekaii ii 1 mach iin g. Das übliche Absingen von Liedern in und vor den Häusern während der Weih nachts- und Neujahrsfeiertage ist in den letzten Jahren zu offenen Betteleien ausge artet, auch ist dabei hin und wieder Unfug ausgeübt worden. Es wird deshalb hiermit das sogenannte Weihnachts-Singen nur de» Schülern des Kirchenchores gestattet, während allen anderen Personen, auch Kindern, dasselbe bei Vermeidung entsprechender Geldstrafe bis zu 6N Mark be ziehentlich Haft bis zu 14 Tagen untersagt wird. Die Hausbesitzer und ins besondere die Schankwirthe iverden ersucht, anderen Personen als den Chorknaben das Singen in und vor ihren Häusern zu verbieten. Eibenstock, den 20. Dezember 1897. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. Bekanntmachung. Die Expeditionen des unterzeichneten Stadtraths iverden ain Weihnachts heiligabend, Freitag, den 24. Dezember dieses Jahres, vou Mittags 12 Nhr ab geschloffen. Das Standesamt ist au diesem Tage von 8—11 Uhr Bormittags geöffnet. Eibenstock, am 21. Dezember 1897. Der Rath der Stadt. Hesse. Bekanntmachung. Aus Anlaß der bei einem der letzten Begräbnisse vorgckonuneneii Ordnungs widrigkeiten hat der unterzeichnete Kirchenvorstand bereits die geeigneten Maßregeln zur Verhütung ähnlicher Vorkommnisse ergriffen. Zunächst und vorbehältlich einer diesbezüglichen Abänderung der bestehenden Begräbnißordnung hat er insbesondere auf Grund einer Verordnung des ev.-luth. Landesconsistoriums vom 20. August 1877, die Beseitigung ungebührlicher Ausdeh nung kirchlicher Feierlichkeiten bei öffentlichen Leichenbegängnissen betr., sowie in billiger Rücksichtnahme auf eine gleichmäßige Behandlung auch derjenigen verstorbenen Glieder der Gemeinde, die nach der Begräbnißklasse III und IV beerdigt werden, die Bestimmung getroffen, daß die Begleitung des Leichenzugs vom Trauerhause aus durch die Geistlichkeit in der bisher gepflogenen Weise künftighin in Wegfall kommt. Eibenstock, den 21. Dezember 1897. Der Kirch en vorst and. Böttrilh, » Am 28. Dezember 1897 ist der vierte Termin der diesjährigen Reuten fällig gewesen. ES wird dies hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß nach Ablauf der zur Zahlung nachgelassenen achttägigen Frist gegen etwaige Re stanten executivisch vorzugehen ist. Der Gmeinderath zu Schönheide. Eine der interessantesten und wichtigsten Partien der soeben dem Reichstag zugcgangenen Vorlage über die Acnderung der Zivilprozeßordnung bilden die Be stimmungen über da« Entmündigungsverfahren, eine Einrichtung, die in alle bürgerlichen Verhältnisse unmittelbar eingrelst. Durch die neuen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz buch» in 8 6 ist die Entmündigung auch auf Geistesschwäche und auf Trunksucht ausgedehnt und damit ein Recht ge schaffen worden, welches bisher in Deutschland noch nicht galt, denn zur Zeit können nur die Wahnsinnigen und die Verschwender entmündigt werden. Diese Neuerung erforderte die Feststellung de» dabei anzuwendenden Verfahren« und veranlaßte zugleich auch die Revision der darüber bestehenden Vorschriften, die bekanntlich im Laufe der Zelt zu den lebhaftesten Klagen Veranlassung gegeben und zahlreiche Kämpfe gegen Gerichte und ilerzte hervorgerufen haben. Da« gegenwärtige Verfahren bietet, wie schon früher an dieser Stelle wiederholt dargelegt worden ist, keine genügen den Sicherheiten gegen eine ungerechtfertigte Entmündigung, weil dem Betheiligten die Gelegenheit, seinen Zustand selbst seststellen zu lasten und sich gegen die Behauptungen de« Entmündigung«-Anträge» zu vertheidigen, so gut wie ganz versagt worden ist. — Diesem Mißstände soll nun durch die neue Fassung avgeholfen werden, und e« kann nicht In Ab rede gestellt werden, daß die« in einer Weise beabsichtigt wird, die alle billigerweise zu beanspruchenden Bürgschaften für ein objektive« Verfahren und für die Wahrung der Rechte de« Verdächtigten in sich birgt. E« war eine solche Vermehrung der Sicherheiten aber auch um so unentbehrlicher, al« der Krei« der Gründe für die Entmündigung durch die Hinzufüg ung ter Geistesschwäche erheblich erweitert worden ist, also die Möglichkeit, eine Beraubung der bürgerlichen Verfügung«- rechte wesentlich zugenommen hat. Der wegen Geiste»schwäche Entmündigte ist nach 8 H4 de« Bürgerlichen Gesetzbuch« nicht völlig gelchäft«unfähig. sondern in gleicher Weise, wie ein Minderjähriger, der da» siebente Lebensjahr vollendet hat, lediglich in der Geschäfts fähigkeit beschränkt. Wenn in Zukunft ein Arzt nicht mit Sicherheit die Diagnose aus Geisteskrankheit wird stellen können, wird er in den meisten Fällen Geistesschwäche be haupten und die Angehörigen werden demgemäß in der Lage sein, aus Grund dieser Feststellung den EntmündigungSantrag zu stellen. Dagegen inußte dem davon Betroffenen eine um so größere Sicherheit seiner Persönlichkeit geboten werden und diese wird von.dem Entwürfe durch eine rechtzeitige Zustell ung de» Gerichtsbeschlüsse» gewährt, der ihn in die Lage setzt, innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist die Anfechtungsklage zu erheben. Hinsichtlich der Geisteskranken beiderlei Art ist aber noch eine andere sehr wichtige Bürgschaft gegen voreilige«, auf ungenügender Prüfung beruhende« Vorgehen dadurch ge schaffen worden, daß c« dem Gericht zur Pflicht gemacht wird, sie vor Fassung de« Beschlüsse« persönlich kennen zu lernen. Bisher war die« nicht unbedingt erforderlich; e» konnte Jemand entmündigt werden, ohne daß er eine Ahnung von seinem Verhängniß hatte. Weder wurde ihm der Beschluß zugestellt, noch auch wurde er vorher gehört. Denn der Amts richter, in dessen Händen da« ganze Verfahren gelegt worden ist, konnte einfach erklären, daß er die Vernehmung für un erheblich halte, da da« Zcugniß der Anstalt oder eine« beam teten Arzte« al« ausreichend gelten müsse. So geschah e» denn wohl, daß da« Unheil dem unglücklichen Opfer eine« Inquisitorischen Verfahren», da« nicht einmal auf unanfecht baren psychiatrischen Feststellungen zu beruhen brauchte — die Psychiatrie gehörte bi» vor Kurzem nicht zu den obliga torischen Prüsung»gegenständen für Aerztc und selbst Jrren- anstaltSärztc und Krei«phystker brauchten sie nicht systema- ttfch studirt zu haben! — erst dann bekannt wurde, wenn die Frist zur Erhebung der AnfechtSklage verstrichen war. Diesem unhaltbaren Zustande wird nun ein Ende gemacht werden. Der Betroffene kann, soweit er überhaupt geistig dirpositionSsähig Ist, sich mit den ihm erreichbaren Mitteln dagegen wehren und erhält von den ihn betreffenden Maß nahmen rechtzeitig Kenntniß, an seiner Statt eventuell sein gesetzlicher Vertreter. — Ebenso kann auch der Staatsanwalt in allen Fällen sich für ihn in« Mittel legen und er muß die« thun, wenn er die Ueberzeuzung gewinnt, daß ein un berechtigter Eingriff in die Rechte der Person staltgefunoen hat, der strasgesetzlich zu ahnden ist. Die persönliche Vernehmung darf nur dann unterbleiben, wenn sie entweder mit besonderen Schwierigkeiten ver bunden ist, oder aber einen offenbaren Nachtheil für den Gesundheitszustand de« Betheilizten befürchten läßt. Da sind Garantien, die al« ausreichend erachtet werden können. Denn nunmehr wird kein Richter, der pflichtgemäß verfährt, bei al« geistesleidend verdächtigen u. demnach zu entmündigen den Personen von deren Vernehmung absehen dürfen, die nicht ganz evident und über allen Zweifel erhaben geistes krank find und bei denen daher eventuell auch offenbare Nachtheile für ihre Gesundheit in Frage kommen. Damit geht eine der wichtigsten Forderungen derer, welche für die Reform de« JrrenrechtS gekämpft haben, in Erfüllung. Außer dem bleibt im Unterlassungsfälle auch noch die Beschwerde an da« vorgesetzte Gericht offen. — Ferner kann die Ver bringung eine« zu Entmündigenden auf 4 Wochen in eine Anstalt zur Beobachtung seine« Geisteszustandes zwar ange- ordnct werden, wenn der Antragsteller damit einverstanden ist, aber dem Ersteren steht dagegen die Beschwerde zu und ebenso auch, fall« er nicht dazu fähig ist, seinen Angehörigen, außerdem aber auch dem Staatsanwalt. Auch in dieser Cautel liegt ein nicht gering zu achtender Fortschritt. E« würde zu weit in juristische Einzelheiten führen, wenn noch auf die 'Modalitäten de« WiederaufhebungSver- sahren» und auf die der Entmündigung wegen Trunksucht näher eingegangen werden würde. Wie au« den bereit» er wähnten Maßnahmen der Geist der Gerechtigkeit und der gewisscnhasten Sorge für da« Menschenwohl spricht, so ist auch in den weiter folgenden bezüglichen Vorschriften diesen Pflichten entsprechend da« Verfahren geregelt worden. E« ist daher wohl zu erwarten, daß dieser Abschnitt ohne nennen«- werthe Umgestaltungen vom Reichstage wird gebilligt werden.