Volltext Seite (XML)
Amts- rniii UMlatt für den Abonntmint oiertelj. 1 M. 2V Pf. (incl. 2 illustr. Beilagen) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. »Ye 144 Schrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionspreis: die kleinsp. Zeile 10 Pf. L8NS Verantwortlicher Redakteur, Drucker und' Verleger: E. Hannebohnin Eibenstock. " > 44. Jahrgang. - - Dienstag, den 7. Dezember Wahl eines städtischen Abgeordneten znr Bezirks Versammlung betr. An Stelle des verzogenen Herrn Oberamtsrichters Richard Müller ist Kerr Seminaroverleyrer Hermann Ulöokel in Schneeberg zum Abgeordneten der Stadt Schneeberg zur Bezirks-Versammlung gewählt worden. Schwarzenberg, aml. Dezember 1897. Königliche AmtshMtMiinnschllst. Arhr. v. Wirsing. K. Oessentliche Sitzung des Bezirksausschusses zu Schwarzenberg Sonnabend, den 18. Dezember 1897, von Nachmittags 3 Uhr an im Verhandlungssaale der unterzeichneten Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Hausflur des amtshauptmann schaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Schwarzenberg, am 2. Dezember 1897. Königliche Amtshau-tmamischast. ssrhr. v. Wirsing. Im hiesigen Handelsregister für den Landbezirk ist heute auf Fol. 112 verlaut bart worden, daß die daselbst eingetragene Firma » Leueisr iin Wilzschthale bei Carlsfeld «»loschen ist. Eibenstock, am 30. November 1897. Königliches Amtsgericht. Shrig. Hg- Bekanntmachung. Es wird daraus hingewiesen, daß der Arbeitgeber ein Drittel der Krankcnkassen- Beiträac und die Halste der Jnvaliditäts- und Altersversicherungs-Beiträge zu tragen hat uns nur den Rest den Arbeitern abziehen darf. Gleichzeitig wird betont, daß die Maschinengehilfen (Aufpasser bez. Fädlerinnen), auch wenn sie vom Sticker bestellt sind und von demselben den Lohn ausgezahlt er halten, als Arbeitnehmer Desjenigen anzusehen sind, in dessen Lohn und Brod der Sticker steht. In nächster Zeit werden Revisionen in dieser Beziehung angeordnet. Zuwiderhandlungen werden nach 8 82 des Krankenversicherungs-Gesetzes, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine härtere Strafe eintritt, mit Geld strafe bis zu 300 Mk. bestraft. Eibenstock, den 29. November 1897. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchlel. Bekanntmachung. Im Anschlüsse an die vorstehende Bekanntmachung des Stadtraths giebt der unterzeichnete Vorstand bekannt, daß die wöchentlichen Beiträge 1) für erwachsene männliche Kassenmitglieder . über 16 Jahre, ausschlietzl. der Lehrlinge zur Kranken-Versicherung 30 Pfg., zur Jnvaliditäts- und Alters-Versicherung 24 Psg., 2) für erwachsene weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre zur Kranken-Versicherung 15 Pfg., zur Jnvaliditäts- und Alters-Versicherung 14 Pfg., 3) für männliche Kassenmitglieder unter 16 Jahren und für Lehrlinge, sowie 4) für weibliche Kassenmitglieder unter 16 Jahren zur Kranken-Versicherung je 12 Psg. betragen und die Arbeitgeber nur berechtigt sind, den Arbeitnehmern zu 1) 20 Pfg. Krankenkassen- und 12 Pfg. Jnvaliditäts- und Altersver sicherungs-Beiträge, zusammen 32 Psg., zu 2) 10 Pfg. Krankenkassen- und 7 Pfg. Jnvaliditäts- und Altersver sicherungs-Beiträge, zusammen 17 Pfg. und zu 3) u. 4) je 8 Pfg. Krankenkassen-Beiträge zu kürzen. Eibenstock, am 2. Dezember 1897. Der Vorstand der Ortskrankenkasse sür Textilindustrie. Hertel, Vorsitzender. Die Mrgänge in Mag. Die Maßregel, welche das neue Ministerium Gautsch als ersten Regierungsakt hat anordnen müssen, die Verhäng ung de» Standrechts über Prag und mehrere umliegende Gerichtsbezirke, bildet den traurigen Epilog zu dem am vorletzten Sonntag beendeten Wirken de» Aabinet« Badeni. Die Er eignisse, welche diese Wendung hervorgerufen haben, stellen sich al» rohester, schlimmster Ausbruch der nationalen und sozialen Leidenschaften dar, welche während der Geschäftsführung Badeni» reiche Nahrung gefunden haben. Zwei Jahre lang hat sich da» Tschechenthum in den Gedanken cingclcbt, daß die Zeit der »deutschen Vorherrschaft" in Oesterreich unwider ruflich vorüber sei und nun kommt der Rücktritt de» pol nischen Staatsmannes, den die Tschechen als den allerhärtesten Schlag empfinden, den ihr Volk seit dem Scheitern de» föde ralistischen Anschlags de» Grafen Hohenwart im Jahre 1871 getroffen hat. Diese Enttäuschung und Erbitterung ist eine so große und nimmt, entsprechend dem Kullurstandpunkte des Volke« so bösartige Formen an, daß die böhmische Landes hauptstadt zum Schauplatze der wildesten, dem Beginn cines Bürgeikriege« ähnlichen Scenen wird. Der Haß, die Zer- ftörungswuth, der Blutdurst der Tschechen richtet sich natür lich gegen die Urheber de« neuesten politischen Scenenwcchsel» in Oesterreich. Al» die eigentlichen und einzigen Schuldigen an dem Zusammenbruche der Badenischen Aera erscheinen die Deutschen, deren »tschechenfeindlicher Fanatismus" sich im Abgeordnetenhause und auf den Straßen der Kaiserhaupt- stadt al« entscheidender Faktor der inneren Politik zur Gelt ung zu bringen gesucht habe. Dazu kommt ein gefährlicher Aufruf, den da« Prager Hauptorgan der Junglschechcn am Dienstag behufs »Organisation" de« nationalen Wiederstande« gegen die Nach-Badenische Aera veröffentlicht hat, wie denn überhaupt die Aufreizung de» tschechischen Prag nicht erst seit vorgestern und nicht ohne Methode betrieben worden ist. Um da« Maß voll zu machen, treffen noch, wie auf Bestellung, au« Saaz und Aussig Berichte über deutsche Demonstrationen ein, die von den »Narodni Lisch" zu haarsträubenden, an dem unschuldigen Tschechenvolke verübten Missethaten aufgebauscht werden. Diese Geschehnisse verlangen eine sofortige Sühne durch da» In seiner nationalen Empfindung schwer verletzte »goldene Prag", und so weiden die »Greuel" in Saaz und der demonstrative Zug, den die deutschen Studenten am Mon tag zur Feier de« Sieges über Badeni in den Prager Straßen veranstalteten, der äußere Anlaß zu der »nationalen Schild erhebung" der tschechischen Bevölkerung Prag«, die volle drei Tage gedauert Hal und schließlich in eine systematische Plün derung und Verwüstung der deutschen Häuser und Geschäfte ausgearlet ist. Die Wiener Unruhen am vorletzten Sonntag sind bloße, wenn auch im großen Maßstabe veranstaltete Demonstrationen gewesen, die dem Unwillen der Bevölkerung über die Zustände im Abgeordnetenhause entsprachen; in Prag hat es dagegen einen Aufruhr gegeben, der sich al« ein neuhusstlischer Horden- seldzug gegen die Deutschen darstellt. Diese Bewegung mit starker Hand einzudämmen, hat die Regierung zunächst etwa» gezögert, nunmehr ist aber da« Nolhwendige geschehen, und e» steht zu hoffen, daß infolge der energischen Wahrung der StaatSautorität die Brandfackeln der Tschechen rasch erlöschen werden. Die vom Statthalter erlassene Kundmachung, welche für Prag La» Standrecht proklamirt, hat folgenden Wortlaut: Der Minister de» Innern hat im Einvernehmen mit dem k. k. Justizministerium auf Grund de» K 430 der Strafprozeß ordnung die Verhängung de» Standrechte» über Prag sowie die Gerichtsbezirke Carolinenthal, Königliche Weinberge, Zizkow und Smtchow bezüglich de» im 8 85 de» Strafgesetze» be zeichneten Verbrechen» der öffentlichen Gcwaltthätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigenthum« verfüg». Die» wird mit dem Bemerken kundgemacht, daß sich Jedermann von allen Beschädigungen fremden Eigenthum», allen Auf reizungen und aller Theilnahmc daran zu enthalten und sich den zur Unterdrückung jede» Verbrechen» ergehenden Anord nungen der Obrigkeit zu fügen habe, widrigenfalls Jeder, der sich nach der Kundmachung jene» Verbrechen» schuldig macht, standrechtlich gerichtet und mit dem Tode bestraft würde. Prag, 2. Dezember 1897. Der k. k. Statthalter Coudenhove." Diese Kundmachung wurde in allen Straßen Prag« und den bezüglichen Vororten au»gerufen. Da« Standgericht ist gebildet worden. Der Scharf richter, dessen Gehilfen und ein Seelsorger be finden sich im Gcricht«gcbäude zur Verfügung de» Stand gericht». Die erwarteten Truppenverstärkungen sind einge troffen und e» befinden sich jetzt 26 Bataillone Jnsanterie und 2 Schwadronen in Prag. — In Königgrätz, Laun und Kralup haben ebenfalls grobe Ausschreitungen stattgefunden; in Königgrätz wurde da» »Hotel Fränkel" theilweise demoliri. Da« Militär mußte ausrücken. Kleinere Ausschreitungen sind in Chrudin, Schlau, Gablonz, Tetschen und Nachod vor gekommen. In Prag hat sich Freitag Abenv noch ein sehr ernster Zwischenfall ereigne». Au« dem Fenster eine» Hause« in der Brennlagasse wurde auf eine vorüberztehende Jägerpatrouille ein Schuß abgefeuer». Nach einer Prager Depesche wurden bei einer Haussuchung in dem betreffenden Hause zwei Re volver beschlagnahmt; drei der That Verdächtige wurden der Polizei vorgcsührt. In der Nacht vom Freitag zum Sonn abend wurden 67 Personen den, Strafgerichte vorgesührt. Wie nunmehr sestgestellt wurde, sind in den letzten Tagen in 800 Häusern Fensterscheiben zertrümmert und 44 Geschäft«- läden geplündert worden. Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen de» Standrechts in Oesterreich entnehmen wir der »N. Fr. Pr." folgende Einzelheiten: Die Verhängung de» Standrechts ist eine durch die Strafprozeß Ordnung der Regierung crtheilte außerordent liche Vollmacht. Da» Standrecht kann in erster Linie gegen dar Verbrechen de« Aufruhrs verhängt werden. Außerdem kann nach 8 430 St.-P.-O. da» standrechtliche Verfahren auch dann angeordnct werden, wenn in einzelnen oder mehre rcn Bezirken Mord, Raub, Brandlegung oder da» im 8 85 de« Strafgesetze» vorgesehene Verbrechen der öffentlichen Ge- waltthätigkcit in besonder» gefahrdrohender Weise um sich greifen. Ucber die Einleitung de» standrechtlichen Verfahren» und da» Verfahren selbst enthält die Strafprozeßordnung die folgenden Bestimmungen: Die Verhängung de» Standrechte« ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden, überdies durch Anschläge und durch öffentliche Blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die Bekanntmachung hat die Androhung der Todesstrafe auf die Begehung der Verbrechen zu enthalten, gegen welche da» Standrecht ver hängt wird. Da» Standrecht erstreckt sich auf da» betreffende Verbrechen, die Mitschuld und jede strafbare Bctheiligung an demselben. Der Gerichtshof erster Instanz erkennt al« Stand gcricht in Versammlungen von vier Richtern, von denen einer den Vorsitz führt. Sobald da» Standgericht angeordnet ist, ist demselben die nöthige Militär-Assistenz bcizustellen. Die Verwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, daß am Sitze de» Standgerichte« der Scharfrichter und dessen Gehilfen gegen wärtig seien, und daß der Vollziehung der Todesstrafe, fall« dieselbe verhängt werden sollte, kein Hinderniß entgegenstehe. Vor das Standgericht sind nur solche Personen zu stellen, welche auf der That ergriffen worden sind oder hinsichtlich welcher sich mit Grund erwarten läßt, es werde der Beweis der Schuld gegen sic ohne Verzug hergcstcllt werden können. Da« Standgericht ist auch zur Aburthcilung der ihm einge lieferten Mililärpersonen zuständig. Da» ganze Verfahren gegen einzelne Beschuldigte ist vom Anfang bi» zum Ende vor dem versammelten Gerichte und so viel al« möglich ohne Unterbrechung zu pflegen. Die längste Dauer de« Verfahren« wird auf drei Tage festgesetzt. Erkennt da« Standgericht den Beschuldigten einstimmig sür schuldig, so hat e» zugleich auf die Todetftrase zu er kennen. Nur wenn bereit« durch Vollziehung der Todesstrafe an einem oder mehreren der Strafwürdigsten da« zur Her stellung der Ruhe nölhtge abschreckende Beispiel gegeben ist.