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Amts- Mi> AlWiMt für den Wirk des Amtsgerichts Eibenstock -E5- r ' lag und Sonnabend. In- und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. __ . 44. Zatzrgaug. — ISO. Dienstag, den 12. Oktober L8OS «vonnemcnt oiertelj. 1 M. 2V Ps. (incl. 2 illustr. Beilagen) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. Die Herren Standesbeamten des Verwaltungsbezirks werden veranlaßt, den Bedarf der aus Staatskosten zu liefernden Standcsrcgistcr und sonstigen Formulare für standesamtliche Angelegenheiten für das Jahr 1898 Vis zum 10. November 1897 anher anzuzcigen. Bei Bestellung gebundener Register ist die Stärke derselben nach Buch oder Bogen — 25 Bogen — 1 Buch — mit anzugebcn. Schwarzenberg, am 9. Oktober 1897. Königliche Amtshauptmannschnft. Jrhr. v. Wirsing. Kr. Bekanntmachan g. Mit 1. dss. Mts. ist die Verordnung, die Namensangaben Gewerbetreibender an offenen Läden, Gast- und Schankwirthschaften betreffend, in Kraft getreten. Der Stadtrath glaubt gemäß der Entstehung dieser Verordnung zwar annehmen zu müssen, daß nicht blos Laden- und Gastwirthschaftsinhaber getroffen werden sollen, sieht sich aber nach dem Wortlaute der Verordnung nicht in der Lage, Kaufleute, die eine Handels firma führen, zur Anbringung der Firma bez. des Familiennamens vom Geschäfts inhaber nebst Vornamen am Geschäftshause oder an der Fabrik zu veranlassen, sofern damit nicht ein offener Laden oder eine Wirtschaft verbunden ist. Eibenstock, am 8. Oktober 1897. Der Ralö der Ztadt. Hesse- Bekaulltmalhllll g. Der Rathsschreiber Herr Ernst Eniil Wilster aus Zschocken ist heute als Protokollant und Hilfsexpedient verpflichtet worden. Eibenstock, den 9. Oktober 1897. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchtcl. Nachdem die Prüfung der aus das Jahr 18V6 abgelegten Rechnungen der Gcnieinde-Centralkasse, der Schulkasse sowie der Armenkasse, ingleichen der unter Verwaltung des Gemeinderalhs stehenden Stiftungs- und Legatgelderkassen beendigt ist, liegen die gedachten Rechnungen vom 15. Oktober diese» Jahres ab vier Wochen lang während der gewöhnlichen Geschästsstunden in der Expedition des unter zeichneten Gemeinderaths zur Einsicht aus. Schönheide, am 9. Oktober 1897. Der Gemeind crath. Lik Zllhllbtr voll Slhilllk- llllh BrMtUin-MalWtlltN werden zur Vermeidung ihrer Bestrafung drnwend gewarnt, an den vormaligen Drucker jetzigen Handarbeiter Friedrich August Stephan (geb. 22. Jan. 1851), der in Folge seiner Trunksucht ins hiesige Armenhaus hat ausgenommen werden müssen, geistige Getränke zu verabreichen. Der Gcmcindclwrstlmd zu Schönheide. Das Vcrzeichnitz der in hiesiger Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffcuamte und zu dem lScschworenenamtc berufen werden können (Urliste), wird vom 11. dieses Monats ab eine Woche lang an Expeditionsstelle des unter zeichneten Gemeindevorstandes zu Jedermanns Einsicht ausgclegt werden. Unter Hinweis auf die nachstehends abgedruckten Bestimmungen der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879 wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste innerhalb deren Auslegezeit bei dem Unterzeichneten schriftlich angebracht oder zu Protokoll erhoben werden können. Schönheide, am 8. Oktober 1897. Der GcuiciNdcuorstUlid. Auszug aus dem Gcrichtsvcrfassungsgcsctz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähig ung in Folge strafgcrichtlicher Verurtheiluug verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptversahrcn wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähig keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht voll endet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenuntcrstützuna aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurück gerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körper licher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Neichsbcamle, welche jederzeit einstweilen in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche aus Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilen in den Ruhestand ver setzt werden können; 5) richterliche Beamte und Vcamte der Staatsanwaltschaft; ll) gerichtliche und polizeiliche Vollstrcckungsbcamtc; 7) Religionsdiencr; 8) Volksschullehrer; 9) dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militairpersonen. Die Landesgcsetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Beruf ung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworcnenamt Anwendung. Auszug aus dem Gesetz vom 1. Mär; 1878. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2) der Präsident des Landeskonsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staats bahnen; 4) die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheits polizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmann- schaften ausgenommen sind. In Spanien kündigen sich nach dem erfolgten KabinetSwechsel allerlei ein greifende Veränderungen an. Da» neue liberale Ministerium beeilt sich, seine Anhänger an den wichtigen Stellen de» inneren und auswärtigen Dienste« zu plaziren, und gedenkt wdann mit diesen ausführenden Kräften an die Behandlung der großen politffchen Aufgaben mit aller Energie heranzu gehen. Neueinrichtung de« Finanzwesen«, Reformen in der Justiz, Aendcrungen in der Verwaltung der Kolonien bilden die Hauptpunkte des ArbeitSprcgramm«, welches da« Kabinct sagasta ausgestellt hat und mit dem e» den eigensten Wünschen der Königin-Regentin entspricht. Man weiß, daß die Fürstin mit ihren persönlichen Gefühlen immer zu der konservativen Partei geneigt hat, und könnte daher, auch ohne eine weitere Kenntniß der Dinge, mit Sicherheit annchmen, daß die all gemeine Lage unhaltbar, die Schwierigkeiten unlösbar ge worden sein müssen, ehe die Königin sich entschlossen hat, einen Wechsel de» Ministerium« hcrbcizusühren. In der Thal verlangten die Verhältnisse dringend nach einem Wandel, so wohl die inneren mit der schlechten Finanzwirlhschast, der wachsenden Bestechlichkeit und der anarchistischen Gefahr, wie auch die äußeren mit der Erfolglosigkeit aller vom Lande gebrachten Opfer, insbesondere auf Cuba. Dazu kam die parlamentarische Situation, die nach der Spaltung im kon servativen Lager unheilbar geworden war, um die Krone zu neuerlichem Zurückgreisen auf die Dienste Sagasta« zu ver anlassen. Die ersten Beschlüsse de« neuen Ministerium« stellen denn auch schon einen entschiedenen Anlauf zur Lösung der Hauptfragen der spanischen Politik gemäß den Absichten der Krone dar. Die schwierigste, zumindest die nächstliegende Ausgabe bietet die kubanische Angelegenheit. In dieser hat sich Sagasta bereit« früher für den Bruch mit dem alten Regressivshstem ausgesprochen, und so ist denn im Ministerralh beschlossen worden, Cuba Autonomie unter der Oberhoheit Spanien« zu bewilligen und den Krieg fortzuführen, so lange e» nöthig sei, da« heißt wohl, solange die Aufständischen auch nach Gewährung der Selbstverwaltung die Waffen niever- zulegcn nicht gewillt seien. Dieser Beschluß macht natürlich einen Wechsel de« Gouverneur» der Insel noihwendig, General Weylcr wird, so heißt e-, noch in diesem Monat abberufen werden. Da» Kabinet scheint sogar vorauSgesehen zu haben, der Genannte werde von selbst sofort seine Entlassung geben, da er doch nicht der Mann für da» neue System sei. In dieser Erwartung ist Sagasta indes getäuscht worden; General Wtyler hat nicht nur den Gedanken an Demission weit von sich gewiesen, sondern auch alsbald, um den Beschlüssen des Ministerium« ein Paroli zu bieten, eine feierliche Sympathie kundgebung in Havanna für seine Person und sein Wirken veranstalten lassen und außerdem noch den liebevollen Versuch gemacht, durch Angriffe auf Martinez Campo» und einige andere Generäle die hohen Militär» in Zwist untereinander zu bringen und damit der neuen Regierung eine Verlegenheit zu schaffen. Im Lande der Pronunciamento« hat diese« Vor gehen eine» General« gar nicht« Verblüffende«, aber im vor liegenden Falle doch etwa« sehr Gefährliche», was die Re gierung auch zu erkennen scheint. Sie hat die die Generale betreffende Angelegenheit dem Generalstaat«anwalt zugewiesen und wird im Uebrigen nun wohl mit der schlanken Abberufung Weyier« nicht zögern. E« wäre wenigsten« in der gegen wärtigen Zeit, wo Schwierigkeiten sich aus allen Seiten zeigen, und noch dazu gleich beim Antritt de» Kabine!» eine gefähr liche Sache, wenn die Regierung sich besinnen würde, den General zu maßregeln, der nicht einmal Erfolge für sich hat und mit dessen System unbedingt gebrochen werden soll. Wie die Maßnahmen Sagasta» in Bezug auf Kuba auSgehcn werden, läßt sich schlecht Voraussagen. Man kann im Interesse de» Hcimathlande» nur wünschen, daß der Zeit punkt sür die Gewährung der Selbstverwaltung nicht schon verpaßt sei, daß die Ausständischen sich an diesen Reformen, über die hinaus ja nur mehr die PreiSgebunz der Insel übrig bliebe, genügen ließen. Ein etwa« leichtere» Spiel wird da« liberale Kabinet in der inneren Politik haben, da die Wahlen sür dasselbe keinesfalls eine ungünstigere Situation, al« e« die jetzige ist, viel eher bei dem anhaltenden Zwiespalt zwischen den Konservativen eine günstigere ergeben dürften. Tagesgeschichte. — Deutschland. Au« verschiedenen Andeutungen halbamtlichen Charakter« ist zu entnehmen, baß unter den Aufgaben, die der kommende Reichstag in Angriff zu nehmen haben wird, sich auch die Abänderungen der Zivilprozeßordnung und der Konkur«ordnung befinden werden, die durch da- demnächstige Inkrafttreten de« Bürgerlichen Gesetzbuche« erforderlich werden. Der Erlaß dieser Bestimmungen kann nicht, so wird u. A. in der .Köln. Zig." hervorgehoben, auf die neue Legislaturperiode vertagt werden, einmal weil e« durchaus gebotest ist, die Kommissionen, die da« bürgerliche Recht berathen haben, möglichst in alter Zusammensetzung auch mit der Bcrathung de« Prozeßrecht« zu betrauen, und zweiten« weil die einzelnen Bunde»staaten Zeit brauchen, um zu den neuen Gesetzen, die doch dazu erst gegeben sein müssen, die unumgänglich nothwendigen Lande«- Au»sührung«-Vorschriften zu erlassen. Der Reichstag muß allo in der nächsten Session mit diesen Dingen fertig werden. Gleichzeitig werden die etwaigen Hoffnungen auf eine durch-