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kF -L Inserate werdrndie gespaltene Seil« oder deren Raum mit S Pf.; Anzeigen unter vier Seilen mit 2j Stgr. bttechnet. Mittwoch, de« S. Februar. , ä- ! Bischofswerda, Stolpen and Umgegend. Amtsblatt de* kSnigt. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Difchofswerda ii ' .1 I " —»-—,i-. -/i i "> > - i Diese Aeitschrist erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und SounabeeedS. und kostet vierteljährlich 12j Ngr. Die neuen Proceßgesetze. - (Schbch.)! >, Endlich ist da- sogenannte Mahn verfahren ge- stattn. E» kann nätnllch (muß also nicht) der Gläu- Äger wegen solcher auf Bettrag beruhender Förderungen, welche auf eine bestimmte, dem Betrage nach n ich t über SO Thlr. anfteigeude Geldsumme gerichtet wer den, bei dem zuständigen Gerichte auf Erlaß eine» ZahlungSgrbölS an den Schuldner anttagen, in dem er den Namen und Wohnort deS Schuldner», den Betrag der Forderung und den Grund derselben, di» Zeit, wann, sowie bei zweffeiiigrn Verkrägen die Gegea- leistung, für welche sie entstanden, und bei Zinsen alle mal die Zeit, für welche Ae beansprucht Werden, dem Gerichte mündlich oder schriftlich anzeigt (§. 28). Er hat jedoch die dafür entstehenden -kosten, vörbehältlich deren Erstattung, zu verlegen (Au»führung»-B«ror»nung j. 15) Da» Gericht hat, wenn r» nicht Gründe hat, »je Erlassung de» Zahlung-geboie» zu versagen (§. 29), an den Schuldner die Aufforderung zu erlassen, den Gläubiger innerhalb vierjehntägiger, von Behändigung der Zahlung»gebote» an zu rechnender, Frist bei Ver meidung de» Vollstreckung-verfahren» wegen der For derung sammt etwaiger Zinsen, gerichtlichen und Ad- vocatenkosten, welche sich also auch hier zur Erstattung eignen (AuSführungS-Berordnung §. 30), zu befriedigen oder hü dem Gericht Widerspruch zu erheben (§. 30). Stellt der Echul«>«r innerhalb jener Frist Widerspruch entgegen, den «r Nicht einMal zu begründen braucht, so verliert da* ZahluNgSgebot sein« Kraft (§. 31), wäh rend andererseits btt* hknsichtlich de» Gläubiger* eia- tritt, wmo derselbe nicht innerhalb 3 Monaten, von Ablauf der Zahlungsfrist an gerechnet, auf da» Voll streckung-verfahren anträgt. Da« Letztere wird ganz Nach den Grundsätzen dH Erecution-gesetze- vorgenom- men (§. 33 und 34) Wir» endlich dem Zahlung»- geböte Widerspruch entgegengesetzt und infolge dessen Klage erhoben, so hängt von dem AuSgang« der Klag sache die Entscheidung über die Verbindlichkeit zur Er stattung der durch da» ZahlüngSgrbot erwachsenen Kosten äb (§. 35)! Diese« Gesetz tritt den 1. März 1862 in' Kraft (AuSführungS-Berordnung L. 1), hat jedoch 'auf durch Insinuation der Ladung bereit« an diesem Siebzehnter Jahrgang. Sage anhängige Rechtssache» Anwendung, wenn nach dem 1. März die betreffenden Handlungen vorgenom men oder die betreffenden Fristen angesetzt werden (Au«» führungS-Verordnung § 1 s, d, o, ä, e, k, 8, lt, st). Da« zweite Gesetz, die gütliche und kosten freie Vermittelung streitiger, »och nicht ge richtlich anhängiger Civila n spräche durch di» Untergericht» betreffend, vom 30. Decbr. 1861, dessen Eintritt noch nicht bestimmt ist, ordntt an, daß sich da» zuständige Gericht auf Antrag dew Versuche der obenerwähnten gütlichen Vermittelung zu unterziehen hat (§. 1), außer, wenn der Antrag solche Ansprüche betrifft, welche s) an «ine Gemeinde, Cor poration oder mehrere Äenoffen gerichtet find, d) Dor erörterungen erheischen oder o) so umfänglicher Art find, daß sie voraussichtlich durch eine einmalige gütliche Ver handlung nicht erledigt werden können (§. 3). Ebenso ist da» Verfahren unzulässtg: in Adminiftrativjustizsachen, i» Bagatellsachen nach Höhe der Forderung bi« 50 Thlr. und bei allen vor die Untergerichte nicht gehörigen Streitsachen. Der Antrag besteht in einer kurze» münd lichen oder schriftlichen Anzeige de« Streitgegenstand«», der Parteien, deren Stände» und Wohnorte« (§. 4) und wir» darauf bei 1 Thlr. Strafe ein Termin an- beraumt, zu dem beide Parteien (von denen der Antrag steller die Botenlöhne und Bestellgebühren zu entricht«» hat) vorgeladen werden (§. 5). Wird die Streitigkeit vor Eintritt de» Termine« durch Vergleich erledigt, so hat die« der Antragsteller bei 1 Thlr. Strafe spät«- stra» an TerminStage anzuzeigen, außerdem hat der selbe bei Erledigung der Sache die Anzeige so zeitig zu machen, daß »er Gegner davon noch vor dem Ta- minr benachrichtigt werden kann (§. 6). nun Dir im Termin ungehorsam aurbleibende Partei hat die Strafe, Botenlöhne, Bestellgebühr«» und auf Verlangen de« Gegner« diesem «ine nach Höh« der ge setzlichen Zeugengebühren im Eivilproceff« zu berechnen»« Versäumnißvergütung zu entrichten, außer, wen» ste stch ausreichend entschuldigt hat (§. 7) Beim Außenbleib«» beider Parteien aber hat eine jede dk Straf«, di« Votmlöhnr aber nur der Antragsteller zu eutrichten (§. 8). E» kann auf Antrag die Anberaumung eine« zweiten Termine» (nicht aber auch «ine» feraerareiten) jedoch nunmehr bei 2 Thlr. Straft, stattfisiven (§10)