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Amts- M AWWdtlitt für den Htjllk des AmlSllkMts Elbenstsed Expedition, bei unfern Bo- f > tag und Sonnabend. In ten, sowie bei allen Reichs- L c e; sertionspreis: die kleinsp. Postanstalt-n UNO dessen Mmgevung. Z-elOPf Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock, . — - 44, Jahrgang. - -n- « 4S. Donnerstag, den 8. April L8NV. Nach 8 8 der nachstehend abgedruckten Verordnung, die Abwehr und Unter drückung von Viehseuchen betreffend, vom 25. Februar 1897 hat die König!. Amts hauptmannschaft den Herren Amtsthicrarzt Paul Dehne in Eibenstock und städtischen Thierarzt Ernst David Böhme in Schneeberg die Befugnitz ertheilt, die dem Herrn Bezirksthierarzte nach der Verordnung zur Aussührung des Reichsgesetzes vom i 5 94 die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr., vom 30. Juli 1895 und der oben erwähnten Verordnung vom 25. Februar 1897 obliegenden Untersuch ungen des Händlerviehes bei Behinderung des Herrn Bezirksthierarztes vorzunehmen und die vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen. Die Genannten sind am heutigen Tage hier verpflichtet worden. Die Beauftragung derselben im Einzelfall erfolgt durch den Herrn Bezirks- thierarzt, es haben sich daher auch die Händler und sonst Betheiligten wegen der vorzunehmcnden Viehuntersuchungen an den Letzteren zu wenden. Gleichzeitig wird die Verordnung, Maßregeln gegen Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche betr., vom 11. März 1897 untenstehend zum Ab druck gebracht. Schwarzenberg, am 5. April 1897. Königliche AmtShaMmannschnst. Arhr. v. Wirsing. W Verordnung, di« Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend; vom 25. Februar 1897. Zur Ergänzung der Verordnung vom 30. Juli 1895, die Aussührung des Reichs- 2S. Juni isso viehseuchengesetzes vom , M^i 1894 betreffend (G.- u. V.-Bl. S. 74), wird mit Aller höchster Genehmigung hierdurch Folgendes bestimmt: 1) Die Entschließung darüber, ob gemäß 8 56b Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 6. August 1896 (R.-G.-Bl. S. 685) zur Abwehr oder Unter drückung von Seuchen der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel im Umherziehen Beschränkungen zu unterwerfen oder auf bestimmte Dauer zu untersagen sei, steht zunächst für jeden Regierungsbezirk der Kreishauptmannschaft zu. 2) Der Beaufsichtigung durch die Bezirksthierärzte bedarf es nicht bei kleineren Ferkel- beziehentlich Wochenmärkten, auf denen lediglich Saugferkel in Körben (Korb-, Spanferkel) feilgeboten werden. 3) Auch der Vorverkauf von Schweinen vor erfolgter bezirksthicrärztlicher Unter suchung ist untersagt — s. nachstehends Punkt 4. — 4) Künftig unterliegen auch alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs ausgestellten oder öffentlich ausgebotenen Schweinebestände der Beaufsichtigung durch den Äezirksthierarzt dergestalt, daß der Verkauf untersagt ist, solange nicht durch be zirksthierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist. Die in 8 15 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Juli 1895 den Händlern und Stallbesitzern auferlegte Anzeigepflicht erstreckt sich künftig auch auf die Handels-Schweine. 5) Die Untersuchung von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft werden sollen, hat, wenn dieselben mit Eisenbahn oder Schiff ankommen, von demjenigen Bezirksthierarzte zu erfolgen, in dessen Bezirke die Ausladung zum Betriebe im Um herziehen stattfindet. 6) Die vorgeschriebene Reinigung hat sich auch aus die gebrauchten Transport mittel (Wagen u. f. w.) zu erstrecken. 7) Zu Zeiten größerer Seuchcngefahr sind künftig auch alle von Händlern zum Zweck öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder öffentlich ausgebotenen Schweinebestände der 5tägigen Beobachtungsfrist unterstellt. Ausgenommen sind hiervon nur Mast schweine, welche binnen 3 Tagen <vom Beginn der Aufstellung bei dem betr. Händler ab gerechnet) zur Abschlachtung gelangen, und Saugfcrkel (Korb-, Svanferkel). 8) Die Amtshauptmannschaften werden ermächtigt, nach Gehör des Bezirksthier arztes einzelnen approbirten Thierärzten die Befugnitz zu ertheilen, die den Bezirks thierärzten obliegenden Untersuchungen des Händlerviehes bei Behinderung der letzteren vorzunehmen und die ooraeschricbenen Bescheinigungen auszustellen. Die Ertheilung dieser Befugnitz erfolgt auf Widerruf. Die betreffenden Thierärzte sind mittels Hand schlags besonders zu verpflichten; ihre Namen sind im Amtsblatte bekannt zu geben. Aus die Bezirke der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz erstreckt sich die vor stehende Ermächtigung der Amtshauptmannschaften nicht. 9) Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hat, soweit nicht nach gesetz lichen Vorschriften eine andere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe bis 150 M. oder Hast strafe zur Folge. Dresden, am 25. Februar 1897. Ministerium des Innern. v. Mehsch. Verordnung, Maßregeln gegen Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche betr. Durch Verordnung vom 27. November und bez. 2. Dezember 1896 — Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 279 und 281 — ist für die Bezirke der Kreis- hanptmannschaften Leipzig und Zwickau und für die Bezirke der Amtshauptmanschaften Löbau und Zittau mit Rücksicht auf die größere Ausbreitung der Maul- und Klauen seuche in diesen Bezirken der Handel mit Vieh bis auf Weiteres gemäß 8 >8 der Ausführungsverordnung zum Rcichs-Viehseuchengesetz voin 30. Juli 1895 verschärften Controlvorfchristen unterstellt worden. Da die gedachte Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 neuerdings — vergl. Verordnung vom 25. Februar 1897 (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 57) — in mehrfacher Beziehung ergänzt worden ist, so wird zur Vermeidung von Zweifeln hiermit für die obengenannten Bezirke Folgendes ausdrücklich angeordnet: 1) Die neuen Vorschriften der Verordnung vom 25. Februar 1897 sind bei der verschärften Controls sofort mit in Anwendung zu bringen; es sind daher nunmehr auch alle von Händlern zum Zwecke des öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder öffent lich ausgebotenen Schweinebestände nicht nur der bezirksthierärztlichen Untersuchung — 8 der Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 und Punkt 4 der Verord nung vom 25. Februar 1897 — unterstellt, sondern unterliegen auch — jedoch mit Ausnahme der Mastschweine, welche innerhalb 3 Tagen, von Beginn der Ausstellung bei dem betreffenden Händler ab gerechnet, znr Abschlachtung gelangen, — bis aus Weiteres der 5tägigen Beobachtungsfrist dergestalt, daß sie erst dann versauft werden dürfen, wenn sie während dieser Beobachtungssrift sich frei von Maul- und Klauen seuche erwiesen haben. 2) Saugserkel (Korb-, Spanferkel) unterstehen zwar der bczirksthierärztlichen Untersuchung nach 8 15 der Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 und Punkt 4 der Verordnung vom 25. Februar 1897, sind aber der 5 tägigen Beobachtungsfrist, mögen sie nun zum Handel im Umherziehen bestimmt oder zum Zweck öffentlichen Verkaufs aufgestellt, bez. öffentlich ausgeboten sein, nicht unterworfen. 3) Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hat, soweit nicht nach gesetz lichen Bestimmungen eine andere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haftstrafc zur Folge. Dresden, am 11. März 1897. Ministerium des Innern. ». Mctffch. B e k a nn t m li ch rin g. Es ist bis jetzt mehrmals vorgekommen, daß den Bestimmungen des Regulativs über die obligatorische Fleischbeschau nicht nachgegangen worden ist. Es wird deshalb hiermit auf die nachstehenden Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht: 8 2. Alles Schlachtvieh, als: Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, muß vor und nach dem Schlachten untersucht werden. Die Schlachtung ist deshalb dem städtischen Thicrarztc mindestens 6 Stunden vorher anzuzeigen und darf bei der in 8 26 angedrohten Strafe keinesfalls vor der Untersuchung voll zogen werden. :c. ec. — Diese Verpflichtung liegt auch allen Privatschlachtungen ob. 8 5. Bei der Einführung von Fleisch in den Stadtbezirk Eibenstock muß durch eine von der Ortspolizeibehörde unter Beidruck des Dienstsiegels beglaubigte Bescheinig ung eines approbirten Thierarztes oder durch den auf dem fleische befindlichen Stempel eines öffentlichen, unter thierärztlicher Controle stehenden Schlachthofes nach gewiesen werden, daß das Thier, von welchem das eingeführtc Fleisch herrührt, nach den Grundsätzen der Fleischbeschau als gesund und bankwürdig zu betrachten gewesen ist. Jene Bescheinigung muß außerdem eine Beschreibung des betreffenden Viehstücks, die Angaben über die Zeil der Schlachtung desselben und den Namen des jenigen, für dessen Rechnung die Schlachtung erfolgt ist, enthalten. In Ausnahmefällen kann nach Ermessen des städtischen Thierarztes zugelassen werden, daß die Bescheinigung des Gemeindevorstands über bie Gesundheit bes Thieres zur Zeit der Schlachtung genügt. Mit dem Fleisch ist, außer der erwähnten Bescheinigung der vorschriftsmäßige Fleischtransportschein dem städtischen Thierarzte, welcher diese Schriftstücke in Verwahrung behält, zu übergeben. 8 25. 1) Das Fletsch darf nicht mit dem Munde aufgeblasen werden. 2) Beim Transporte von Thiertheilen sind dieselben mittelst reiner Decken zum Schutze gegen Staub und Insekten zu verhüllen. 3) Vom Transporte ermüdete Thiere sind solange von der Schlachtung auszu schließen, bis sie genügend ausgeruht haben. 8 26. . , Zuwiderhandlungen gegen diese Regulativs-Bestimmungen werden, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fällen, von der Ortspolizei behörde mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft geahndet. Nebenher ist aus Ein ziehung der von ber strafbaren Handlung betroffenen Thicrbestandtheile zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem zu Bestrafenden gehören oder nicht. Hierbei wird gleichzeitig mit erwähnt, daß auch die außerhalb der Stadt wohnenden, aber noch zum Stadtbezirk Eibenstock gehörigen Gutsbesitzer :c. dem Regulative unterstehen. Eibenstock, den 6. April 1897. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchtcl. eingeführt werden sollen. In dieser Hinsicht bemerkt da« gc nannte Organ: .Er wird vorzusehen sein, daß im Verord- nung-wege diejenigen Gemeinden speziell zu bezeichnen sind, für welche sie inr Leben treten. Wenn auch für diesen Theil der gesetzgeberischen Aufgabe der Weg der Reichrgesetzgebung zu betreten sein möchte, so wird dabei doch die AuSführuug«- verordnung den Landesregierungen zuzuweisen sein.' —' Ebenso wie in Preußen soll auch im Reiche ein Fond errichtet werden, aur welchem in Fällen der Hilfrbedürftigkeit den nicht unter dar eingebrachte Gesetz wegen anderweiter Tagesgeschichte. — Deutschland. Die.Hamb. Nachr." widersprechen auf Grund eingezogencr Erkundigungen der Meldung, daß beim Fürsten Birmarck in FricdrichSruh ein Glückwunsch - schreiben de» Kaisers eingegangen sei. — Berlin. Wie e» schein«, beschäftigt man sich gegen wärtig in Regicrung-kreisen mit der Idee, die Sicherung de« Bauhandwcrk» gegen schwindelhafte Unternehmer durch die Einführung einer Art von Konzession-Pflicht zu er reichen, die denen versagt werden würde, welche entweder finanziell oder technisch nicht hinreichende Sicherheiten bieten. Wir hallen den Gedanken für crwägcniwerth. Wie die .Pol. Nachr." andeuten, soll beabsichtigt werden, für Bau forderungen eine Sicherheit-Hypothek zu gewähren, welche bei der Zwang-Versteigerung betreff- de« den Baustellenwerth übersteigenden Erlöse« auch älteren eingetragenen Forderungen vorgeht. Endlich wird angedeute«, daß die Beschränkungen nicht generell, sondern nur dort, wo sie angebracht erscheinen,