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Amts- M AWiBlott für den «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionsprcis: die kleinsp. Zeile IS Pf. 1«L Schrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung ISS« Abonnement vicrtelj. 1 M. 2V Pf. (incl. 2 illustr. Beilagen) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Neichs- Postanstalten. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. " 43. Jahrgang. Sonnabend, den 5. September Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Conditors ^nltu» in Schönheide wird, nachdem der in dem Vergleichstcrmine vom 20. Juli 1896 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 20. Juli 1896 bestätigt ist, hierdurch ausgehoben. Eibenstock, den 4. August 1896. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber beim Königlichen Amtsgerichte Eibenstock: Aktuar drleetrlvli. Bekanntmachung. Sonntag, den 6. September 18W, Vormittags 7 Ayr findet eine Uebuna für die Mannschaften der Spritze II der städtischen Pflichtfeuerwehr im Magazingarten statt. Abzeichen find anzntegen. Unentschuldigtes oder nicht genügend entschuldigtes Ausbleiben, verspätetes Er scheinen, sowie jeder Ungehorsam gegen die Vorgesetzten wird mit Geldstrafe bis zu 10 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Entschuldigungen sind vorher rechtzeitig bei den betreffenden Zugführern anzu bringen. Eibenst 0 ck, am 29. August 1896. Der Rath der Stadt. Hesse. Graupner. Brennholz Versteigerung auf dem Staatsforstrevier Karlsfeld. Montag, den 14. September 1886, von Vorm. '/,9 Uhr an sollen in Hendels Hotel in Schönheiderhammer folgende aufbercitetc Brennhölzer und zwar: 301 Rm. fichtene Arennlcheitc, > in fast sämmtlichen 92S , „ Ärennknüppek, s Abthcilungen des 827 , „ Aelle j Rcvieres unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Königliche fforftrevierverwaltung Carlsfelv nnd Königliches Forftrrnt- amt Eibenstock, Hehre. am 3. September 1896. Herkach. Nachstehendes Regulativ wird nach erfolgter Genehmigung hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Bierschankberechtigtcn sowie die Bierverkäufer hie sigen Orts von heute ab zur Führung des in 8 4 bezeichneten Bierbuchs verpflichtet sind und die Schlitzmannschaft angewiesen ivorden ist, zur Ermittelung des nach 8 2 steuerpflichtigen Bieres die jetzt vorhandenen Vorräthe festzustellen. Schönheide, am 3. September 1896. Der G c m c i n d c r a t h. shritdrich Oschatz, Gcmcindcältcstcr. Regulativ, die im G«mcind«bczirkt Schönheide z« erhebende Bierstener betr. 8 1- In der Gemeinde Schönheide wird eine Biersteucr erhoben, deren Ertrag in die Gemeindekasse fließt. 8 2. Der Biersteuer unterliegt das innerhalb des Gcincindcbczirks zuin Verbrauche gelangende Bier aller Sorten. Die Steuerpslicht tritt ein, sobald das Bier in den Besitz der in 88 1 und 8 bezeichneten Wiederverkäufer und anderen Personen gelangt ist. 8 3- Die Bicrsteuer beträgt: ». für das Hektoliter einfaches Bier, sofern letzteres nicht höher als 10 Pfg. für das halbe Liter verschänkt oder verkauft wird, 25 Pfg. I>. für das Hektoliter einfaches Bier, welches zu einem höheren Preise als dem vorstehends unter «. gedachten verkauft oder verschänkt wird, und für das Hektoliter aller anderen Arten Bier (Bayrisch, Böhmisch, Lagerbier, Weiß bier, Kose u. s. w.) 65 Pfg. Bei demjenigen Bier, welches bei Eintritt der Steuerpslicht bereits auf Flaschen gezogen ist, wird die Steuer nach dem Inhalte der Flaschen berechnet. Dabei werden 200 halbe Flaschen (mit je '/, Liter Inhalt und darunter) oder 100 ganze Flaschen (mit je mehr als '/, Liter Inhalt) als ein Hektoliter gerechnet. 8 4. Jeder zum Bierschank Berechtigte, ingleichcn jeder Bicrverkäufer ist verpflichtet, über das von ihm bezogene Bier ein Buch (Blersteucrbuch) zu führen, aus welchem die Bezugsquelle, die Sorte und die Menge des Bieres, sowie die Zeit des Empfanges ersichtlich ist. Die Einträge in diese Bücher, welche erstmalig unentgeltlich, später gegen Be zahlung von 25 Pfg. vom Gemeindevorstand geliefert werden, sind am Tage des Be zuges genau und vollständig mit Angabe der Abzeichen und Nummern und der Liter zahl der Gesäße zu bewirken; dabei ist Tinte zu verwenden.. 8 5. Die in 8 1 bezeichneten Steuerpflichtigen haben allvicrteljährlich und zwar jedes mal innerhalb der ersten 8 Tage der Monate Jannar, April, Juli und Oktober dein Gemeindevorstande mittels eines von diesen: unentgeltlich zu beziehenden Deklarations scheines unter gleichzeitiger Vorlegung des Bierstcnerbuches anzuzcigcn, welche Mengen an einfachem oder anderem Biere von ihnen im Laufe des vorhergegangcnen Viertel jahres bezogen ivorden sind. Bei Erstattung dieser Anzeige ist die nach 8 3 zu berechnende Bicrsteuer zur Gemeindekasfe zu entrichten. 8 6. Für das nachweislich hier bereits in anderer Hand versteuerte Bier wird der Steuerbetrug abgerechnet, oder, soweit er bereits an die Gcmeindekasse entrichtet ivor den ist, wieder erstattet. Dasselbe findet statt für das nachmals wieder aus dem Ge- meindebezirkc ausgcführte, sowie für dasjenige Bier, welches verdorben und deshalb unter Aufsicht des Gemeindevorstandes oder eines von ihni beauftragten Beamten vernichtet worden ist. 8 7- Auswärtige, welche in Schönheide im Umherziehen oder auf vorgängige Bestell ung in eigener Person oder durch Beauftragte, sei es für eigene oder frcinde Rech nung, Bier verkaufen wollen, haben jedesmal vor Beginn des Verkaufes die Steuer für dasjenige Bier, welches sie oder ihre Beauftragten mit sich führen, zn entrichten. 8 8. Jede Privatperson,^welche Bier von auswärts bezieht, ist, wenn nicht die sür das Bier zu bezahlende Steuer von Anderen entrichtet wird, gleichfalls zur Versteuer ung des bezogenen Bieres nach 8 3 verpflichtet und hat spätestens am 3. Tage nach Empfang des Bieres, die Menge, die Sorte und die Bezugsquelle desselben dem Ge meindevorstande mittels Deklarationssckeines anzuzeigen, dabei auch gleichzeitig den Steuerbetrag zur Gemeindekasse abzuführen. 8 0- Zum Zwecke der Erleichterung der Kontrole sind alle diejenigen, welche den Ausschank oder den Verkauf von Bier gewerbsmäßig betreiben, verpflichtet, sofort bei Empfang des Bieres und jedenfalls, sobald sie es in den Keller einlegcn, auf die Bier fässer den Tag des Empfangs, bezw. der Einlegung in den Keller mit deutlicher Schrift und zwar den Namen des Monats in Buchstaben, den Tag in Zahlen, z. B. 12. März aufzuschreiben und dafür zu sorgen, daß diese Aufschrift so lange stehen und lesbar bleibt, bis die Fässer vollständig geleert sind. 8 1«. Dem Gemeindcvorstand steht frei, zu erörtern, ob und inwieweit die Deklarationen und die Einträge in die Biersteuerbücher in Richtigkeit beruhen. Insbesondere ist er berechtigt, jederzeit die Biervorräthe der Steuerpflichtigen revidiren zu lassen, sowie Einsicht in die Biersteuerbücher sowohl, als auch in die den Bierbezug nachweisenden Frachtbriefe oder Lieferungsscheine und Rechnungen zu nehmen oder durch einen be auftragten Beamten nehmen zu lassen. Auf Erfordern sind deshalb die Biersteuerbücher und die sonstigen, den Bier bezug nachweisenden Unterlagen sofort vorzulegen oder bei dem Gemeindevorstande cinzureichen. Auch ist der Gemeindevorstand berechtigt, zu verlangen, daß Steuerpflichtige die Richtigkeit der im Biersteuerbuchc oder in der Deklaration gemachten Einträge bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Schivarzenberg eidlich bestärken. 8 II- In den Fällen, wo die Bucheinträge oder die Deklarationen nicht in vorschrifts mäßiger Weise bewirkt werden, oder ivo die nach 8 10 geforderte eidliche Bestärkung oder die Vorlegung oder Einreichung des Biersteuerbuchs oder der sonstigen zum Nach weis des Bicrbezugs dienenden Unterlagen verweigert ivird, hat der Gemeindcvorstand, vorbehältlich der etiva beanzcigten Bestrafung, das Recht, die Menge des zu versteuern den Bieres nach eigenem pslichtmäßigen Ermessen festzustellen. 8 12. Wer über das von ihm zu versteuernde Bier solche unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung des Steuerintcresses zu führen geeignet sind, oder die nach 8 o und 88 vorgeschriebenc Anzeige unterläßt, oder die Steuer nach 8 7 nicht vor Beginn des Verkaufs entrichtet, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Die Strafe der Hinterziehung bleibt ausgeschlossen und tritt anstatt derselben Bestrafung nach 8 13 ein, wenn sich aus den Uniständen ergiebt, daß eine Hinter ziehung nicht beabsichtigt ivar. Neben der Strafe ist der Betrag der hinterzogenen Steuer zu erlegen. 8 13- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, soweit solche nicht durch 8 12 desselben getroffen werden, mit einer Geldstrafe bis zn 30 M. geahndet. 8 14. Gegenwärtiges Regulativ tritt sofort nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft. Schönheide, am 25. Juni 1896. Der Hemeinderaty. (U. 8.) Hiilta» Adolf Haupt, Gemeindevorstand. Jede Steuerhinterziehung im Sinne von 8 12 des vorstehenden Regulativs ivird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Die Strafen werden, soiveit dieselben den Betrag von 30 Mark nicht übersteigen, vom Geineindcvorstande, im Uebrigen von der unterzeichneten Amtshauptmannschast, verfügt. Schwarzenberg, den 31. Juli 1896. E«. dmi-z-upim-nns«,. (D. 8.) »ou Airchdach, Bezirksassessor.