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.m» .fr -Ein am??iiiEMir .w.^s-p'^ °sr«-i «! «H^Datz>A»e»k» «<A elttBrirfkfts EWLMLtt SkNHßl d»« 2S. J«ki VSr-idVrWstochboeNtgHv^ «M,g stch aoSsptlchl, daß die GräuetfichliWttrnewern. M« Pasch»-kä« erst eintze TassV därülüf an ) ES h«ißtG«injMir find zetmtlvtt uttv in den Stäub grMks«. 'Wir äkhmm di« HimatelSlust von Stunde pk vNGdk Nttr nach dem Elesällrn dSr Mörder unserer OMstk.rid'DKHunde freffen die unbefirabenen Leich- mime ÜUszÄüuver durchwühlen noch dirTrümmrr der Etzrißtstftadt: Weiber, Mädchen ütid Kinder sind noch t» *tkKaechtschäsk der Schurken, welche ihre Beschützer nw«Herrn und sie selbst Wit viehischer Gewalt son- -hlchGM.*- -r. - . -- - Amtrika. Nrtü-Nork, 4. August. Nachrichten aus San 8ÄvAiöt"zusülge, ist das Innere de- Landes von ekNem heftigen Erdbeben Heimgesuch« worden, durch weiches dir StaktSan-Vincenre zerstört worden DSk ElMMf eines neuen GewerbegefetzeS unser Sachse» .. ift .am ilä. Augustd. I. den ständischen Zivischendepu- tatiooen zur Vvrberathung für die nächst« Stände» vtrftmunkrng vorgelegt worden, «u» wir beeilen unS, tlnserft Ldser« au«zug»weise die hauptsächlichsten Bestim- «nUngtU ^deffetben mitzuiheilen. Wen» auch die Depu» t«iä»eu und die Kammer» noch hier und da Einige« ddrau ändern sollten, in »er Hauptsache, im Grundsatz« wirddetEntwu r f angenommen werden und werden »ftffm- und, ehe 1j Lahr vergeh», Gesetz geworren fette) »««« da«)! wa« un» der Gesetzentwurf dringt, läßt fichnichl wehr anfschieden, wenn wir nicht Himer den R^hbgkstaatnr zarückbleibrn wollen. große Grundsatz, auf dem der Entwurf beruht, heißt GeweLbefreiheit. Wir werden künftig in Sachsen! Getbärbrfreiheil haben, in der unsere größeren Nachbarn Preußen und Oesterreich bereits vorangegangen find, Baiern aber, da- Land des vollendetsten Zunft zwanges, der Hort zum großen Lhell mit Realrechten verbtwdrir ist, alle Anstalt ttriffi, zu folgen. Die weftnt- llchftt» Bestimmungen de- Suuvurf« find folgend«: - DgS Gesetz leid« keine Anwendung auf Ackerbau, Viehzucht, Forstwirihschaft, Gartenbau, Weinbau und die banüt brrbutidmea, auf Verarbeitung selbsterzeugten Roh- «ateriäl- beschränkten Rebengewerbe; ferner auf Berg- baw arvöcawrischeiond NotariaiS-Prari«, Ausübung der Hellkmd«Thierhrtttuitde - da« Apothekergewerbe, Heb - «m«rtt;!Leichrai-äschrr re.; Privatunterrichts schöne Künste, Lngenieurweftn, ikifinbahnen. Dampfschifffahrt-unterneh- wungeu^ ret»graph», Stbschisftahrr, Ealzverkauf,c., auch mjchiI«üß«>amS-:i»nd Hofarbeiten. (§. 1.) - r: ; Sb ibese ffi» n ibedürfe» «ich fernerhin: Buck* und Kieechhmblchqaf^ Aäcktzvwiat,, Buch» und Steindrucke» ,nie»?)Leihblbtimhrkeo/ LrsetuGneke, Subscridentensamm- Hchtz«»i»u»i SolporstcheUMäz Gast«; Speise» und SchäNk- MWchßDmch Ä»rpe-rS.chvv: «»i^ Schwünmatistattrn, AW>t« mrd Eommfffioaär« ^«rrSge»,»»» HarcheiS» «bv.ckch-Dtzra, m> wchMchäUspiitsqüMch^ JedeSoucrftk»« isdprrsS »dich, nut «r »oft«,-.Sl»«ise- Mw Schänkwirchsthastar »»» Mdeckewiäu ttöneU mach Nealcon ceffi,»«» rrthellt werde». Die brfmrdm« Bedingungen der iliruesfiou stellt die coueeffimcherwe Verwaltungsbehörde fest. Gewerbbetrieb Im Umherziehea und Haustrhandel bedarf auch der Koncesfion. DaSMustk» machen, Schaustellungen, Droschken» und OmnibuSwesen, Lohndientr-, Boten-, Packer-, Mäklerwefen x. regulirt die OnSpolizel. Bezüglich »er Schornsteinfeger bleibt e« wie bisher. Die Ausübung deS HufbefchlagS, sowie die selbst» ständige Ausführung von Bauten erfordert RächweiS be sonderer Befähigung nach »en gesetzlichen Verschifften. Für Ausländer bleibt «S wie bisher, (§. 7.) Feuergefährliche oder durch ihren Betrieb für die Umgebung lästige Gewerbe dürfen ohne obrigkeitliche Genehmigung weder errichtet noch wesentlich verändert werden, als da find: Pulverfabriken, KeuerwerkSlabdra- torien, Zündwaarenfabriken rc. Ebenso bedürfen Bor» richtungen zu Benutzung von Wasserkräften Genehmigung. Winrmühlcninlage in der unmittelbaren Nähe öffentlicher Wege kann untersagt werden. Lärmend« Gewerbe dürfen in der Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern rc. nicht oder doch nur beschränkt in Bewirb gesetzt werken. (§ 20 ) Sonst ist der Betrieb jede» Gewerbes, »aS nicht der Co»cession bedarf oder an Bedingungen geknüpft ist, für jeden Inländer ohne Unterschied deS Geschlechts und ohne Beschränkung in der Wahl »eS Orte« frei. An dem bisherigen Aufenthalts- und Niederlassung»- recht wird nichts geänderte VerbietungSrechte, d. h. Rechte auf den Bettteb eines bestimmten Gewerbe« oder auf die Anfertigung vder den Verkauf gewisser Gegenstände in einem gewisse» Orte oder Bezirke oder im ganzen Lande unter Ausschließung Anderer finden ferner nicht statt, können auch künftig weder verliehen noch durch Verjährung gewon nen werden. Ein besondere» Gesetz bestimmt, für welche BerbietungSrechte Entschädigung gewährt werden soll. Rechte auf Bücher- und Kunstverlag, Muster, Erfindun gen rc. werden dadurch nicht berührt. Ebenso bleiben die bisherigen Gesetze über Aufhebung »eS Wahlzwanges und de- städtischen BrauurbarS, deS Bierverlag«. Die Bannrechte der Cavillereien bestehen fort, bi« fir dmch be sonderes Gesetz oder Vertrag aufgehoben werden. (§ 39.) Jeder Gewerbtreibende kann sein Gewerbe durch einen Stellvertreter oder Pachter auSüben lassen. (§. 41.) Sin freies Gewerbe kann auch in mehreren Werk stätten und Verkaufslocalen desselben OrteS oder ver schiedener Orte re- Lande- zugleich rurch denselben Un ternehmer auSgeübt werden. (§ 44.) Jeder Gewerbtreibende darf von seinem Wohnorte au» seine Erzeugnisse an jeden andern Ort de« Lande» ablie» fern und daselbst aufstellen, oder- selbst bei den Kundra auSführen oder durch seine Arbeiter auSführeü lassen, auch Bestellungen selbst oder durch Beauftragte sammeln. (§.4L) Ein und derselbe Unternehmer kann verschißene. Gr» werbe In einer und derselben Person vereinige«. Ebe» fw können sich verschiedene Gewerbtmibendr zw gr» m e i n sch a ftlich« m SeschästSlüttccbe verckiigew Association^ (H . 46.) , märb qvi 7 Alle Laren für Preife von GewerbSrrzeuguiff«, Waareu, Diestleistuuge» an» für Lthoe find mit Au».