Volltext Seite (XML)
Nifchofswerda, Stolpen «nd Umgegey-- -HkMimchtztgm ^UatechÄvm---fLr^all« Stände. AE vkese Zeitschrift erscheint wöchmttich 2 Mal, Mittwoch* und Sonnabends, und kostet vierteljährlich 124 Skgr- 83.^ Sonnabend, den L8. October. Betrachtungen über die Gegenwart und Zukunft der sächsischen Strafrechtspflege. i. Ein Blick auf die letztvergangenen Jahre zeigt unS ein ungewöhnliche- Leben in der Gesetzgebung SachsenS. Ein wahrer Gigantenstreit deS fortschreitenden Zeit geiste* mit dem unzähligen Heere veralteter Gesetze und Gebräuche, ein Kampf, dessen Erfolge nnserm König reiche eine schöne Zukunft versprechen. Wir find weit entfernt, den Berirrungen der Jahre 1848 und 1849 da* Wort reden zu wollen; wir erkennen aber in der Geschichte da* große Werk der göttlichen Vorsehung, die, jede ihrer Schöpfungen mit Sorgsamkeit vorberei tend, diejenigen Interessen abwiegt, welche für und ge gen hie Erhaltung de* Bestehenden stwechen. Sitte und Gesetz entstammen au* einer gemeinsamen Quelle. Während dort der Volksgeist unmittelbar wirkt und schafft, giebt er hier mittelbar durch da- Organ der Staatsgewalt seinen Willen zu erkennen. Beides soll Hand in Hand gehen, eines mit dem andern Harmo niken. ES gab eine Zeit, wo daS Gesetz bei der Sitte den Schutz fand, den eS bedurfte, um mit ihr und durch fie die Willkür zu zähmen; «S gab aber auch Zeiten, wo di« Sitte ihren Arm gegen das Gesetz er hob, um nicht Willkür Gesetz werden zu lassen. Wo die Sitte nicht stark genug ist, um die Gemüther zu regieren, um Eintracht den menschlichen Vereinen zu geben, da soll da» Gesetz Ihr zu Hülfe kommen und denjenigen in Schranken halten, der seine Freiheit miß braucht. V . ° ... , . ........ Um auf die StrafrechtSgesetzgebung SachsenS zu- Widerstand an fich für eine Ehrensache und HM rückzukommen, so erlauben wir unS zuvörderst einen den Schutz der Gesetzgebung für Ihr gekrLukte- historischen Rückblick auf die Vergangenheit zu werfen. " ' "" ' ' "' Bi» 1838 gälten in Sachsen eine zahllose Menge ver schiedener Strafrechtsnormen; »Heils einheimischen Ur ¬ sprungs-! theilS, und die*: war bei den meisten der Fall, Conglomerate mannichfaltiger Fremdrechlt. Unter den Fremdlingen fanden sich manche; welche der Sitte wi derstrebten, andre, welche in die Sitte übergegangen, das bessere BvlkSekement verdrängten, wie Unkraut rasch über dm Schauplatz deS vaterländischen Rechte» fich au-breitettn. Dem Ganzew fthlte Einhekt Und Ord- . , nung; die Folge war eine Ünficherhitt des RechtSzü- fkikrtich Elfter Jahrgang. standeS, der man vergeblich durch einzelne Heifp'ielebar« barischer Härte, durch jene Tyrannei der Urthekle^äH zuhelfen suchte. Nachdem dle sächsischen Gesetzgeber, ergriffen von dem traurigen Anblick de- prÄMÜA« , Gemeinwesen», in der BerfaffuugSurkunde ben Weg gezeigt batten, wodurch allein -em fortschreitenden Zeit geiste der genügende Einfluß auf die vaterländische Ge setzgebung gewahrt wurde, schufen fie, den ungebahnten Weg betretend und erfüllt von hochherziger Liebe ve ihrem Volke, welchem vor Allem ein geordneter Zustand der Strafrechtspflege nothwendig war, ha» Erimsnal» gesetzbuch von 1838. Die» Gesetzbuch, das Product langjähriger Vorarbeiten, wurde daher auch E geisterung ausgenommen und seine Normen verwebten sich in ganz wunderbarer Schnelligkeit dergestjlftMll^ der Denk- und Handlungsweise deS Volke», d-H Ar. Gesetzgeber nach dieser Richtung deS RechtSgrbiets nen edlen Zweck vollkommen erreicht sah. Allein; weu^ ungeheuere Last blieb noch auf seinen Schultern . rutzch, und Sachsen sah in gespannter Erwartung dez feMyr Lösung jener gewaltigen Gesetzgebung»frage. äntffÄEf an deren zeitgemäßer Beantwortung IrM^tin WgM^ zeichnete» Mitglied seine» Erlauchten KömgShäuseS^deN/ unmittelbarsten Antbeil nahm. Da» änerkänntssedeM^ tendste Hinderniß für die fortschreitende Legislative,Hd dete jene Unzahl wohlerworbener Rechte und reMD^; gründete! Interessen, welche sich zum Thell mit seltener ^ Kraft an die aniiquirten Gebrauchs und verjährten Ge wohnheiten anklaMMerten; diese den besttheudettHechtS« zustand zum Schützer gegen die Anforherüngew-ds^, jungen Fortschritts anrufend, erklärten Wst chÜ; ^ Hz,, eine wirkliche Einbuße nicht nachweisen konsi gefühl. Wir meinen die Patrimoniälgericht»b«^M,^ ' iFortsetzuag folgt.) ' Sachsenc ' Das neueste Gesetz üyd VerordnimgsHfl daS Gesetz über die körperlicheHächtfglMg der und der ihre Kinder betteln schickenden Elte 1. Octbr. ist die durch allerhöchste. De«k! Leben gerufene EommWn. Hc di- Lhil . . feierlich tnä Amt eingeführt worden. Dieser Co«»