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Mach. fr l.lThlr., «ter. Mf. kangel an öurkau. Schlutt«- » BreMig. l» ie Bäcker- er nachge- iedSbesuche Bekannten sem Wege »«me, cath. ! erinnern, ach Löbau r. d Fr«. ttau sagen erzlicheS Zutrauen, auf unfern zu wollen, vr. Hesse Gesundheit n. Jüdin. -tt 7 Rgr. L « bl« tö«ge. Vies« Seitschrift erscheint wöchmtlich 2 Mal, Mittwochs und Sonnabends, und kostet viertchährlich 12j «gr. I18SK Die neue Sttafproceßorvnung in Sachsen. Mit dem 1. October dieses JahreS trat die neue Strastwoceßordnung, »aS Werk unser- ausgezeichneten Zustizministers vr. von ZschinSky, inS Leben. Wir halten e» in diesem Augeirblicke an der Zeit: zur Wür digung diese- Werke- eine Betrachtung anzustellen »nd ein Scherflein belzütragen, damit auch der schlichte Bür ger und Sandmann mit den Grund;ügerr desselben immermehr vertraut werde, und es einsehen kerne, welche hohe Verdienste sich unsre Regierung unter unserm hochverehrten KönUe'sür die Wohlfahrt Sachsen- auch in dieser. Hinsicht erworben hat. Da- seither in Sachsen gesetzliche Strafverfahren beruhte auf dem Untersuchungsprincip. Der Staat ist der Wahrer der Recht-ordnung, der Beschützer des Gesetze-, er erblickt im Verbrechen eine Verletzung der Gesammtheit und erkennt eS al- eine heilige Pflicht, Verbrechen zu bestrafen, daS Gesetz zu sühnen. Um viesem ernsten Berufe zu entsprechen, hatte bei dem seitherigen Strafverfahren der Richter da- Recht und die Pflicht, bei entstehendem Verdachte einer straf baren Handlung die nöthigen Erörterungen anzustellen, um darauf solche entweder auf sich beruhen zu lassen, oder die Untersuchung gegen den Angeschukdigten ein- zuleiten. Zn der Untersuchung hatte er mit Umsicht alle Thatsachen festzustellen, welche für Vie Schuld oder Un schuld dcS Bngeschuldkgten sprechen konnten, die Zeugen abzuhören, überhaupt alle Momente za berücksichtigen, welche irgend ein Licht über die )hat zu geben geeig net waren. Leber Alle- hatte der Untersuchungsrichter genaue Protokolle zu führen, Zeugenaussagen nieder zn schreiben, Eide abzunehmen und sonstige nothwendige Formen zu erfüllen. Die- alle- zusammen bildet DaS, was man UntersuchungSacten nennt. War die UyterstichiM geschloffen, so erkannte da» Untergericht in dem Falle die Strafe selbst, wenn dieselbe nicht über 3 Monate Gefängniß betrug. Im andern Falle wurden die UnterfuchungSactrn dem AppellationSgerichte Übersendet, welche- rie hbhern Straf maße verhängte. Jedem Berurtheiltea -and da» Recht der Berufung an die höhere Gerlcht-strlle zu. Der eben angcdeottte Gang de« seitherkgrn Straft »erfahren» scheint im ersten Augenblicke vollkommen za Elfter Jahrgang. genügen und allen Anforderungen zu entsprechen. Doch find so manche Momente zu berücksichtigen, welche bei der» seitherigen Verfahren als Mangel austratrn, wenn gleich zugestanden werden muß, daß in unferm Bater- lande Recht und Gerechtigkeit mit größter Gewissenhaft tigkeit gehandhabt worden ist. Zunächst darf nicht übersehen werden, daß seither der Untersuchungsrichter nicht bkoS Richter, sondern zugleich Kläger in einer Person war. Dieser Ein wand gegen vas seitherige Gerichtsverfahren sthekN nicht unwichtig. Der Richter muß so unbefangetz M möglich dastehen, denn in seiner Hand liegen die theuer- sten Güter der Staatsangehörigen : Freiheit und Leben derselben; eS müssen ihm zu einer vollständigen Är»' kenntniß deS Lhatbestande» die Mittel geboten werdens er darf nicht Kläger und Richter sein, wenn er stine» völlig unbefangenen klaren Blick behalten soll; er hat sich nur von der Sache und deren einzelnen Momente» bei der Benrtheilung leiten zu lassen. ES darf ferner nicht übersehen werden, daß da» Richtercollegium bei der Ertheilung eine« Erkennt nisses bloS daraus angewiesen war, stch auf die von einem Andern versüßten Protocolle, welche WketztPM nur Auszüge der individueÜ aufgefaßten Aussagen de» Angeschuldigten in den Verhören waren, herkaffen zu müssen, und daß eS keine Gelegenheit hatte. Die-, «der Jene» selbst auS dem Monde der Zeugen öder deZ Angeschukdigten zu vernehmen. TS darf ferner nicht unberücksichtigt gelassen werden, daß der Angeklagte selbst bei dem seitherigen Verfahren im Rachtheile stand; knet dem er nicht immer die nothwendige fpecieü« Kenntniß der wider ihn shrechenden Beweise erkattate, welch« ihn in den Stand fttzte, daS zu seiner Rechtfertkg- ung sagen zu können, wa» möglicherweise ttefen Em» floß auf da- spätere Erkenntniß des RichtMMMM» üben kvmtte. L Recht soll und Muß auch dem WMeD^M ThH werden; aber die Menschlichkeit gebietel^ lhm alle» Da» in ünP e sch r L n k t e m M a ß e zzr gewähren, wa» ja seinen Gunsten sprecht» köNE? Eß-darf endlich nicht übrrsehm werden, daß da» seittzerh« Verfahren nicht selten ungeheuere Zeit erfor derte und den Angeschukdigten in eine ostmatt dem Gegenstand« vielleicht nicht angemessene ÜnterplchunM hast verwsckekn konnte. 79-^ Sonnabend, de» 4 Oktober