Volltext Seite (XML)
Aut derGvf A« „DieV raschen 14. w «chmr phisch daß G Co n Ire Staats richtS, lisch, G Staats Bestim wird dl Jeder j raffe de Summ in Bett und E Verles» EtatSre noch m nächste« wahrsck und dei — Di dänisch »erfasst dem be Va»I rckchifi Ämter -Erst diese» ttlung in Bei lung , der kr ihrer« Niger Progr selbst z als in daß « Punet, keine S ntchtg Fe, dort se zum ! Ländle Bank» Silber jetzt ir unfrei» Rach vi gut jederzeit nur auf Einen Erben, und zwgraus de» ältesten Sohn übergehen; ausgenommen den Fall,V<iß esber Vater schon bei Lebzeiten einem Hude namentlichNzgedacht hätte. DerUebernehmer deSGütes würde verpflichtet sein, die Miterben nach dem wahren Wsrthe desselben, wie er entweder durch gütliches Emverständniß oder ordentbiche Schätzung hestimWt wurde, zu befriedigen. Fzremde Erben dürfen zwar das Gut veräußern, aber nicht stückweise, sonLerkr-H» imGanzen. zu?'lMeRgMg'ßrtzbachst. Vir SMgrhrn disEM- leitüng der Verhandlung, so wie die von dem Abg. Harkort erfolgte energische Zurückweisuiw deS von dem Abg. Landrath v. d. Horst geäußerten Wunsches, daß das fragliche Gesetz doch auch für Westphalen Anwendung stutzen, könnte, um sofort zur Hauptsache überzugehen. DieM. 12,13 und 14 des Regierung»- entwurfS yändem von den Verbrechen und Vergehen im Amte, mit der Bestimmung, daß gegen dieJnhaber der orlSobrigkeitlichen Gewalt in allen vorkommenden Hätten dieselben Strafen in Anwendung gebracht wer^n sollen, welche im Strafgesetzbuche auch für die «pphOkichen Staatsbeamten bestimmt find. Der Masv Pfeil wollte die genannten 3 Paragraphen de» RrgierungscniwurfS gestrichen wissen. Wenn sie stehen blieben (meinte er), so könne der Inhaber der ortSobrigkeiilichen Gewalt dem Gesetze gegenüber ja oft in die größte Verlegenheit kommen, ja sogar dem Gesetze zu entehrender Strafe anheimsallen. Um diesen Umstand durch Beispiele zu erläutern, er zählte der Graf v. Pfeil zur Erheiterung, dann zum Erstaune» und zuletzt zur Entrüstung des Hauses mit großer Naivität eine Reihe von Fällen aus sei ner ortsobrigkeitlichen Amtsführung, in welchen er, wenn solche Strafbestimmungen gegen die Inha ber der ortsobrigkeitlichen Gewalt bestanden hätten, mit der Justiz hätte zu thun bekommen können. Er erinnere sich auch eines Unschuldigen, den er „exem plarisch habe abwandeln lassen." Seine Proceduren hätten sich übrigens guter Erfolge zu erfreuen, und wenn man wolle, daß die ortsobrigkeitliche Polizei auch ferner energisch gehandhabt werde, so dürfe man den Inhaber derselben nickt unter ein drohendes und darum beschränkendes Gesetz stellen. Wentzel (vor Zorn fast überschäumend): „Nun, meine Herren, wenn Ihnen über das, was man eigentlich will, die Äugen noch nicht aufgegangen waren, so denke ick, baß sie Ihnen durch die Worte deö Grafen v. Pfeil doch endlich aufgegangen sein müssen l Er verlangt, daß das ortSobrigkssitliche Amt der Rittergutsbesitzer ohne alle Rücksicht auf die Gesetze ausgeübt werde! - Man wibh mit anderen Worten, die Knechtung des Volks! (Z«r Rechten): Bedenk-n Sie, meine Her ren, den Fall wobl, daß daö Volk sich eine solche Knechtung nicht leicht gefallen lassen wollte, und ich und meine Freunde würden dann wohl schwerlich im Stande sein, den Adel so zu schützen, wie wir cö 1848 während dieser Zeit die Bodentheilung begünstiget gethan haben! (Lärm rechts; Bravo! links.) Ich, ward, giebt eS sehr viele kleine Besitzungen. Was hoffe, daß der Graf v. Pfeil den Muth haben wird, den Entwurf der neuen Erbfolgeordnung anlangtz so das, was er uns von seinen Amtshandlungen hier soll nach den Bestimmungen derselben das Bauern- von der Tribüne herab erzählt hat, auch außerhalb keS Hauses zu sagen und einzugestehen, und ich zweifle nicht, dass die Staats-Anwaltschaft rann ihre Schul digkeit thun wird! Auf solche Handlungen setzt daS Strafgesetzbuch mehrjährige Zuchthausstrafe(Neuer LäkM rechts;,-.Bravo! links.) — Der Minister drS Innern erhebt sich sofort, um dir Ansichten deS Grafen p^Pftit im Kamen der Regierung auf das MereytAhietzensteznrückMweisen. Hr. v.Ger- lach fast,besäHftigzud» dep G»»f v. Pftil.g-He dach) die sine poHlMeiz Freunde M GKSeinschäfk iHt deckchAresstnvenUvschauungen des Estafen v. Pfell zurückzuweisen. Lette: Der König handelt nur innerhalb des Gesetzes, die Ritter aber wollen außerhalb deS Gesetzes stehen; sie wollen mehr sein als der König. — v. Patow: Handlun gen, wie der Graf v. Pfeil sie unS a»S seiner TUAx kett erzählt hgt, stehen durchaus nicht vereinze« «. Schon in den dreißiger Jahren mußte der Justizmi nister Abhülfe schaffen gegen solche Uebergriffe. — Wentzel: Man habe den Grafen v. Pfeil allgemein deSavouirt; das sei sehr gut; er aber erinnere d«an> daß die Rechte auch ihren jetzigen Führer, den Hrn. v. Gerlach, vor einigen Jahren deSavouirt habe, und daß eS darum nichts weniger als gewiß zu betrachten sein möchte, daß die Rechte über einige Jahre nicht so zusammengesetzt sei, daß sie die jetzt deSavouirten Anschauungen deS Grafen v. Pfeil dann nicht theile. Ueber die weiteren Verhandlungen berichten wir nur, daß die Regierungsvorlage in ihren einzelnen Arti keln, mit nur wenigen und kaum nennenswertsten Amendements, angenommen wurde. — In näch ster Zeit wird man sich im Hause der Abgeordneten (zweite Kammer) mit der Wiedereinführung der Prü gelstrafe beschäftigen, und wie man guten Grund zw glauben hat, warm befürworten, obgleich die Regie rung sich entschieden dagegen ausgesprochen hat, well kein Bebürfniß vorhanden fei, dem Prügelsysteme wieder Geltung zu verschaffen. — Im Herrenhause (erste Kammer) kommt demnächst die Jagdfrage zur Berathung; eS ist dort beantragt, das Gesetz, welche- die Aushebung des JagdrechteS auf fremdem Grund und Boden auSsprickt, wieder auszuhebrn. Oesterreich. Demnächst wird eine allgemeine Erbfolgeordnung für den Grundbesitz in Oesterreich erlassen werden, um der Zerstückelung des Bodens zu begegnen, Es bestehen zwar in Oesterreich für einzelne LandrS- theile gesetzliche Bestimmungen zu diesem Zwecke; allein cs fehlte bisher an einem durchgreifenden, allgemeinen Gesetze, und die Zersplitterung deS Bodens hat daher in einzelnen Kronländern bereits sehr um sich gegriffen. So giebt eS in Voxalberg Besitzungen, deren Capitalwenh nicht 30 Fr. erreicht. Auch in Untersteiermark und in jenen Theilen, welche vorübergehnd im Besitze Frankreichs waren, und. wo ward, giebt eS sehr viele kleine Besitzungen. Was gckandluog^MH