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Ausführungsverordnung vom 10. September, sowie der Verordnungen vom 5. Februar 1884 und 14. Oktober I88K, unverändert in Geltung bleiben. Für die Anwendung der reichsrechtlichen Bestimmungen ist insbesondere Folgendes zu beachten. 1. Das in 105l>, Absatz I der Oiewerbeordnung enthaltene Verbot gilt nicht sür di« Beschästigungen des Ackerbaues, der Forstwirthschaft, des Gartenbaues, des Weinbaues, der literarischen Thätigkeit, der Ausübung der schönen Künste (8 9 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung voni 28. März >8921, für den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Aus übung der Heilkunde und die in 8 6, Absatz I, Satz I und 8 >05i Absatz I der Oiewerbe ordnung bezeichneten Gewerbe. 2. In denjenigen Handelsgewerben, in denen beim Ladenverkauf an den Maaren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden, (z. B. Gewerbe der Hutmacher, Blumenhändler, llbrmacher, Fleischer) ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handeisgewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn- und Festtagen während der für das betreffende Handelsgewerbe sreigegebcnen Zeit gestattet. 3. Dem reichsgesetzlichen Verbote unterliegt jede Art der Beschäftigung von Arbeitern „im Betriebe" der unter 8 >05 b Absatz I der Gewerbeordnung fallenden Unternehmungen. Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot nicht nur räumlich für den betreffenden Ort (z. B das Bergwerk, die Fabrik, die Werkstatt), wo sich der betreffende Betrieb regelmäßig abzuwickeln pflegt, sondern sür jede, zum Betriebe gehörige Thätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure, Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-, Barbiergehülfen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsstätte nicht beschäftigt werden, so weit nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorschriften der 88 >05 e bis k statthaft sind. 4. Bezüglich der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiten! in Fabriken und den in 8 >54, Absatz 2 und 8 >54» der Gewerbeordnung bezeichneten gewerb lichen Anlagen wird auf die Bestimmungeu der 88 > 56, Absatz 3, 137, 139 und 139 » noch besonders aufmerksam gemacht. Für die Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften ist dagegen Nachstehendes zu berücksichtigen. Di« reichsgesetzlichen Vorschriften beschränken nur die Sonnlagsbeschäftigung der Arbeitnehmer. Bezüglich der Sonntagsarbeiten, die von selbständigen Gewerbtreibenden ohne Zuziehung gewerblicher Arbeiter vorgenommen werden, bleiben in der Hauptsache die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften, und insbesondere die in 8 >, Absatz 2, Ziffer 7 des Gesetzes vom 10. September 1870 (den Ortspolizeibehörden) ertheilte Ermächtigung zur Erlaubniß dringlicher Arbeiten an sich bestehen. Wenn aber bereits durch 8 > der Verordnung vom 15. März dieses Jahres bestimmt ist, daß die auf reichsgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ausnahmen von dem Verbote der gewerblichen Sonntagsarbeit ohne Weiteres auch den selbständigen Gewerbtreibenden zu gute kommen, so wird von der in dein angezogenen 8 4, Ziffer 7 ertheilten Ermächtigung, soweit sie nach Vorstehendem nicht durch das Reichsrecht überhaupt in Wegfall kommt, nur in den dringendsten Fällen Gebrauch zu machen sein. Dresden, den 16. März 1895. Ministerium des Innern. von Metzsch. Edelmann. Verordnung, die Abänderung einiger Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Sonn-, Fest- und Bußtagsseicr vom 1«. September 1870 betreffend? vom 15. März 1895. Mit Rücksicht auf die Vorschriften in 88 105 l> Absatz 1, 105 e bis 1051 der Gewerbe ordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 wird unter Aushebung von 8 5 und 8 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bubtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 (0!.- u. V.-Bl. S. 317 flg.). sowie der Verordnung, die Abänderung einer Bestimmung der zu Ausführung des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier unter dem 10. September 1870 erlassenen Verordnung betreffend, vom 5. Februar 1884 (G.- u. V.-Bl. S. 16), und der Verordnung, eine Abänderung der zu Ausführung des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsseier unter dem 10. September 1870 erlassenen Verordnung betreffend, vom 14. Oktober 1885 (G- u. V -Bl. S. 122 ng.) auf Grund der, den unterzeichneten Ministerien in 8 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 ertheilten Ermächtigung folgendes bestimmt. 1. Arbeiten im Betriebe der unter 8 105 b Absatz I der Reichsgewerbeordnung fallenden Unternehmungen, mit denen nach 88 105 k Absatz I, 105 e bis 1051 der Gewerbeordnung Arbeiter an Sonn- und Festtagen beschäftigt werden dürfen, sind, gleichviel ob sie von selbständigen Gewerbetreibenden oder deren Arbeitern vorgenommen werden, dem Verbote des 8 4 Absatz I des Gesetzes über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 nicht unterworfen. Bei diesen Arbeiten ist jedoch jedes nach außen hin bemerkbare Geräusch thunlichst zu vermeiden. 2. Soweit die, gemäß 8 >05 <! der Reichsgewerbeordnung zugelasseuen Sonn- und Festtagsarbeiten am Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeste zu unterbleiben haben, ist ihre Vornahme auch am Todtenfestsonntage, am Charfreitage und, vorbehältlich der für Ortschaften init überwiegend römisch-katholischer Bevölkerung im Bezirke der Kreishauptmannschast Bautzen in 8 61 Ziffer 2 der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung voni 28. März 1892 getroffenen Bestimmung, an den Buß tagen verboten. 3. Die einzelnen Gewerbetreibenden für ihre Gewerbebetriebe ertheilten Dispensationen von den gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsfeier werden aufgehoben. 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft. Dresden, den 15. März 1895. Die Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts. ». Metzsch. v. Seydcwitz. Ede lmann. Bekanntmachung, die Sonntagsruhe bei den unter tz 1VS« der Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetriebe betreffend. Auf Grund von 8 >05« der Gewerbeordnung in Verbindung mit 8 > der Ver ordnung, die Abänderung einiger Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 betreffend, vom 15. März 1895 — Nr. 65 des Dresdner Journales und der Leipziger Zeitung vom lausenden Jahre — werden für nach- stehende Gewerbebetriebe die dabei anqsführten Arbeiten von selbständigen Gewerbetreibenden und Arbeitnehmern an Sonn- und Fest-, bez. Bußtagen unter den beivermerkten und den weiteren Bedingungen gestattet, daß 1., bei diesen Arbeiten jedes nach außen hin bemerkbare Geräusch thunlichst vermieden wird und 2., Arbeiter, die aus Grund dieser Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbeilen beschäftigt werden, während der aus diesen Ausnahmebestimmungen sich ergebenden Ruhezeit,! außer bei Gefahr im Verzüge, auch nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe nach 8 105 o der Gewerbeordnung gestattet sind, und auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgeschäfte herangezogen werden dürfen. I. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher »der an Sonn- und Festtagen besonder« hervortretender Bedürfnisse. 1., In Blnmenbindereien (Kunst- und Handelsgärtnereien, Blumenverkaufslädcn) ist das Binden von Blumen, Winden von Kränzen u. dergl. an Sonn- und Festtagen während der für den Verkauf von Blumen iu offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden gestattet. Bedingung: Wenn die Sonntagrarbeiten länger als 3 Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bi« 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit sreizulassen. 2., In Gasanstalten und ElectrieitätSwerken sind an allen Sonn- und Festtage, Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet. Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: ent weder sür jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunde, dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsinannschaslen dürfen je 12 Stunde, vor und nach ihrer regelniäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die de, Ablösung-mannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeiter, gewährten Ruhe erreichen. 3., Bäckereien und Conditoreien ») In Bäckereien ist die Backarbeit bis Vormittags 8 Uhr, aber wo der Vor mittagsgottesdienst früher beginnt, nicht während des Gottesdienstes, sowie von Abends 10 Uhr an gestaltet. Bedingung: Neben diesen Arbeiten dürfen Arbeitnehmer nur bis 6 Uhr Abends mit Arbeiten, die zur Wiederaufnahme des Betriebs am nächsten Tage nöthig sind, längstens ein« Stunde beschäftigt werden. d) In Conditoreien sind die gewöhnlichen Arbeiten von Mitternacht bis Sonn oder Festtags Mittag außerhalb der Zeit des Gottesdienstes gestattet. Im Falle dringenden Bedürfnisses kann jedoch die untere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk oder für Theile ihres Bezirks die Arbeiten auch während des Vormittagsgottesdienstes, aber nicht über 10 Stunden gestatten. In den Nach mittagsstunden ist nur die Herstellung und das Austragen leichtverderblicher Maaren, die unmittelbar vor dem Genüsse hergestellt werden müssen (Eis, Cremes und dergl.) nachgelassen. Bedingung: Sind in Conditoreien Arbeiter auf Grund vorstehender Bestimmungen noch Nachmittags beschäftigt, so Müssen sie an einem der nächsten 6 Werktage von Mittag- 12 Uhr an von jeder Arbeit sreigelasten werden. Zu » und l>. Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren, als Conditorwaaren hergestellt werden, ist die Beschäftignng solcher Arbeiter, die ausschließlich mit der Herstellung von Conditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen für Conditoreien, die Be schäftigung der übrige» Arbeiter nach den Bestimmungen sür Bäckereien zu regeln. Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter Verwendung von Hese oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker zum Teige hergestellt wird. 4., Im Fleischereigewerbe sind die regelmäßigen Handwerksarbeiten an allen Sonn- und Festtagen für 3 Stunden, die bis zum Beginne der sür den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbs reichen dürfen, gestattet. Bedingung: wie zu 1. 5., Im Barbier- und Friseurgewerbe sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen im Allgemeinen nur bis 2 Uhr Nachmitlrgs sreigegeben, darüber hinaus aber nur in den Wohnungen der Kunden gestattet. Bedingung: Wenn die Sonnlagsarbeiten der Arbeitnehmer länger als 3 Stunden dauern, so sind die Arbeitnehmer entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von I Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen. Wenn die Arbeitnehmer durch die Sonntagsarbeilen am Besuche des Gottcsdienste- behindert werden, so ist ihnen an jede:» dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienste- erforderliche Zeit freizugeben. 6., In Wasserversorgungsanstalten ist die Vornahme von Arbeiten, die sür den Betrieb unerläßlich sind, an allen Sonn- und Festtagen freigegeben. Bedingung: Bei bloßem Tagesbetrieb wie zu 5, bei ununterbrochenem Betriebe wie zu 2. 7., Den ZeitungSdruckereirn ist der Betrieb an allen Soun- und und Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihnacht--, Oster- uud Pfiugstfeiertags, bi- 6 Uhr Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet. Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhen. 8., In photographischen Anstalten ist ») an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten die Aufnahme von Porträt-, das Köpften und Retouchiren für 10 Stunden, bis spätestens 7 Uhr Abends, b) an allen übrigen Sonn- und Festtagen die Aufnahme von Porträts für einen fünfstündigen ununterbrochenen Zeitraum, der in der Zeit vom 1. April bis l. Oktober spätestens um 5 Uhr Nachmittags, in der übrigen Zeit des Jahre spätesten- um 3 Uhr Nachmittags enden muß, zugelaffen. Die Ausnahme unter b findet keine Anwendung aus den ersten Weihnacht--, Oster und Pfingstfeiertag, den Charfreitag, die Bußtage und den Todtenfestsonntag. Bedingung: wie zu 5. 9., Den Garköchen sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen gestattet. Bedingung: wie zu 5. 10., In den BekleidungS- und Reinigungsgewerben mit handwerksmäßigem Be triebe ist die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginne der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsbetriebe zugelassen. H. Ausnahmen für Betriebe mit Wind »der unregelmäßiger Wasserkraft- 1. Die nach 8 iO5e der Gewerbeordnung zulässigen Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit für Betriebe, die vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sind von den daraus Anspruch erhebenden Gewerbetreibenden, vorbehältlich der Be stimmung unter 2, zu beantragen. Dem Anträge sind die zu seiner Beurtheilung erforderlichen Angaben über Art und Umfang des Betriebes, über den Umfang der Verivendung von Wasser- oder Windkraft, die Stärke der etwa daneben benutzten sonstigen eleinentaren Triebkraft, die Zahl der beschäftigten Arbeiter und soweit thunlich die Dauer der in den letzten drei Jahren infolge Wasser- oder Windmangels nöthig gewordenen Unterbrechungen des Betriebes und die zur Bescheinigung dieser Angaben dienlichen Beweismittel beizufügen. Für Anlagen, denen wegen vorwiegender Benutzung von Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft nicht bereits bisher Sonntagsarbeilen gestattet gewesen sind, ist eine Berücksichtigung der Anträge nicht in Aussicht zu stellen. 2. Dagegen wird mit Rücksicht auf den zeitherigen Nechtszustand allgemein und ohne daß es eines besonderen Antrages bedarf, der Betrieb der ausschließlich mit Wind arbeitenden sowie solcher Getreide mühlen, denen eine erheblichen Schwankungen unterliegende Wasserkraft aus schließlieb als Triebkraft dient, an 26 Sonn- und Festtagen, jedoch mit Ausnahme der ersten Feiertage der drei hohen Feste, des Charfreitag«, der Bußtage und des Todtenfestsonntags, außerhalb der Zeit des Gottesdienstes und ausschließlich der Zeit von Vormittags 7 Uhr bis zum Beginn des Vormittagsgottesdienstes, sowie der Betrieb solcher Papier- und Pappenfabriken, Holzsckleifereien, Holz, und Strohstofffad riken, die ausschließlich mit einer unregelmäßigen Wasserkraft arbeiten, an 20 Sonn und Festtagen, jedoch mit Ausnahme der ersten Feiertage der drei hohen Feste, des Charfreitags, der Bußtage und des Todtensestsonntages, den ganzen Tag über nachgelassen. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter Be nutzung des Wind- oder Wassertriebwcrks ausgefübrt werden, sondern auch auf solche Arbeiten, die mit jenen Arbeiten derart in Zusammenhang flehen, daß sie nicht Wohl am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktage vorgenommen werden können. Bedingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105c Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Bedingung zu l 5 angegebenen Ruhezeiten zu gewähren. Die Sonn- oder Festlagsarbeitc» sind von dem Gewerbetreibenden mit den in 8 >05 c Abs. 2 der Gewerbeordnung bezeichneten Angaben iiber die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, ivwie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebcne Verzeichniß emzutragen. Zwickau, am 21. März 1895. Königliche Kreishauptmannschast. 981. IV. ». Welck. Stöß.