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Gattung der Betrieb«. Bezeichnung der nach 8 105 ä zugelas senen Arbeiten. Bedingungen, unter welchen die Arbeiter gestattet werden. Gattung der Betriebe. Bezeichnung Bedingungen, der nach 8 >05 ä zugelas- > unter welchen senen Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. Bei Etagenöfen der Be trieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. s. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für das Weihnachts-, Oster- und Pfingst- .fest sowie für zwei auseinander folgende Sonn- und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. 0. Metallverarbeitung; Maschinen, Apparate. 1. Emaillir- werke. Der Betrieb der Schmelz öfen sür Emaillirmasse. Diese Ausnahme findet aus das Weihnachts-, Oster und Pfingstfest keine An wendung. Di« im Betriebe der Schmelzöfen beschäf tigten Arbeiter sind an drei von je vier Sonn tagen von jeder Arbeit freizulassen. . Herstellung elektrischer Maschinen und Apparate. Die Prüfung von Dyna momaschinen und Appara ten am Herstellungs- und am Ausstellungsorte. Diese Ausnahme findet aus das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwend ung. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105 o Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 105c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. I. Gewinnung von Schwefelsäure. :5. Herstellung von künstlichem Dünger. 0. Chemische Industrie. Der Betrieb der Röst öfen, der Kondensations und Konzentrationseinricht ungen sowie der Transport der Säure zu dem Lager raum. Die Herstellung und das Verpacken der Düngmittel. Der Betrieb der Laugerei und der Konzentration beider Gewinnung von Phosphor säure und Doppelsupcrphos- phaten sowie der Betrieb der Darren. Das Beladen und Ver schieben von Eisenbahn wagen sowie das Beladen von Schiffen bis zu 6 Stun den während der Monate Februar, Mürz und April, August, September und Oktober. Die vorstehenden Aus nahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder füt jeden zweiten Sonntag 24 Stun den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stun den oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulafsen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschasten dürfen je 12 Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäf tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewähr ten Rnhe erreichen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten'Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichtcn nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befug», Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch sür jeden Arbeiter mindestens die Gesammtbaucr seiner aus die zwischenliegen- den Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschasten dürfen je 12 Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftig ung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewäbrtcn Ruhe erreichen. Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibcbörde. Den Arbeitern sind min destens Ruhczeitengemäß 8 Il>5c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungs behörde, gemäß 8 105 c Absatz 4 der Gewerbe ordnung zu gewähren. 2. Herstellung von Papier und Pappe. 6. Brauereien. Papier und Leder. Der Betrieb des Mahl zeuges (Holländer, Koller gänge) innerhalb 12 Stun den vor der Wiederauf nahme des werktägigen Be- triebesderPapiermaschinen. Diese Ausnahme findet auf da« Weihnachts-, Oster und Pfingstfest keine An wendung. Das Trocknen der Papp deckel im Freien und die Tag ung von Trockenräumen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei auseinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden, sür die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 105 o Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren <4. Nahrung«- und Genußmittel. Der Betrieb des Maisch und Sudprozeffes in den jenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller KSlteerzeugungsmaschinen nicht verwenden und inner halb eines Jahres nicht länger al« 10 Monate im Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder sür jeden zweiten Sonntag 24 Stunde» oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sosern an den übrigen Sonntagen die Ärbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, sür jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Betriebe sind, während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April. Diese Aus nahme findet aus das Weih nachts- und Osterfest keine Anwendung. In Brauereien, welche welche Berliner Weißbier brauen, die am vorher gehenden Werktage unter bliebene Bereitung von Frischbier. Diese Ausnahme findet aus das Weibnachts-, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung. Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter min destens die Gesammtdauer seiner ans die zwischen liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit er reichen. Ablösungsmannschasten dürfen je 12 Stun den nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäf tigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maaß der den abgelösten Arbeitern ge währten Ruhe erreichen. Von der Erfüllung der im Absatz l vor geschriebenen Bedingungen bleiben diejenigen Brauereien befreit, in denen die Arbeiter inner halb der Zeit vom Sonnabend Abends 6 Uhr bis zum Montag früh 6 Uhr im ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 I0L-: Absatz 3 oder, mit Genehmig ung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 I»5c Absatz 4 zu gewähren. U. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit gcnöthigt sind. 1. Herstellung von CH okoladen- und Zuckerwaaren, Honigkuchen und Bisquit. Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen im Jahre. Diese Ausnahme findet aus das Weihnachts-, Neu jahrs-, Oster-, Himmel fahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß 8 l05c Absatz 3 oder, mit Genehmig ung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß 8 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu ge währen. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 2. Anfertigung von Spiel waaren. Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Aus nahme findet auf das Weih nachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingst fest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 3. Schneiderei im handwerks mäßigen Betriebe. Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen in» Jahre bis 12UhrMittags. Diese Aus nahme findet ans das Weih nachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingst fest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen dri Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 4. Schuh- macherei im handw e rks- mäßigen Betriebe. Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Aus nahme findet auf das Weih nachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingst fest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 5. Putz macherei. Der Betrieb an 6 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet aus das Weihnachts-, Neujahrs -, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keineAnwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, könne» von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor den, Beginn der Ortspolizeibehörde angezcigt werden. 6. Kürschnerei. Der Betrieb an 4 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12Uhr Mittags. DieseAus- nahme findet aus das Weih nachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingst fest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. 7. Herstellung von Strvhhüten. Der Betrieb an 4 Sonn oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Aus nahme findet aus das Weih nachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Psingsl- fest keine Anwendung. Die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung gestaltet ist, können von der Orts polizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde angezcigt werden. Mil Rücksicht aus das bevorstehende Inkrafttreten der reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe hat das Ministerium des Innern den Kreishaupt- mannschasten Folgendes zur Nachachtung zu eröffne». Da »ach 8 105 st der Gewerbeordnung »eben den reichsrechtiichcn Vorschriften über di« Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe die weitergebenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. September 1870 und der dazu erlassenen Ausführungsverordnungen an sich in Kraft bleiben, dar Nebeneinanderbestehen der reich« und landesrechtlichen Vorschriften aber wegen der viel fachen Verschiedenheiten in der Bezeichnung der Sonntags zugelassenen Arbeitens in der Bc- hördenzuständigkeit und den zu beobachtenden Formvorschriften zu erheblichen Unzuträglichkeiten in der praktischen Anwendung führen würde, ist von den Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts die zunächst im „Dresdner Journal" und der „Leipziger Zeitung" veröffentlichte weitere Ausführungsverordnung zum Sonntagsgeseke, vom 15. März dieses Jahres, erlaßen worden. Durch diese Verordnung wird in der Hauptsache erreicht, daß überall dort, wo die reichs rechtlichen Bestimmungen überhaupt einschlagen, etwaige weitergehendc Vorschriften des Landes rechts außer Krast treten und, vorbehältlich der in dieser Aussührungsverordnung selbst ver fügten Beschränkungen, das Reichsrecht allein Anwendung zu finden bat, während bei den Sonn- und FesttagSarbeiten, hinsichtlich deren 8 >05 st, Absatz I der Gewerbeordnung Beschränkungen nicht vorsieht, die bisherigen lande-rechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der 88 6 und 8 der