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Amks- MI> AuMliitl für den Erscheint s « < 1 * I t I Abonnement wöchn chdr M und il iiiimlmm M P « ,w° ° vlö ^vMwUtNU lN lvM Z°ust.un.erh°ltbl.)inder tag und Sonnabend. In- s Expedition, bei unfern Bo- sertionspreis: die kleinsp. len, sowie bei allen ReichS- Z-i- wPf und dessen HlmgeHung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 42. Jahrgang. ' --- —- SS. Sonnabend, den 2. Mürz L8NL. Erlaß, das Zurückftessttngsverfayren der Reservisten, Fandwehrkeute, Ersatzreservisten und LandfturmpMchligen vetr. Nach den Bestimmungen in 8 64 des Reichsmilitärgesetzcs vom 2. Mai 1874 in Verbindung mit KZ 118,», 120,» und 122 der Wehrordnung vom 22. November 1888 können aus Anlaß ihrer häuslichen und geiverblichen Verhältnisse für den Fall einer Mobilmachung oder nothivendigcn Verstärkung des Heeres a. Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve, b. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, sowie in besonders dringen den Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landivchr zweiten Aufgebots, e. Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, soivie in be sonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ziveitcn Aufgebots, <l Ersatzreservisten hinter die letzte Jahresklasse der Ersatz-Reserve, soivie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots und «. Landsturmpflichtige hinter die letzte Jahresklasse des Landsturmes ziveitcn Aufgebots zurückaestellt werden. Zurückstellungen der fraglichen Art dürfen erfolgen, wenn a. ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, bez. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstätte beivohnt, zu betrachten ist und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung zustehende gesetzliche Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen Hausstandes nicht abgewcndct werden könnte, k. die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde und v. in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landescultur und der Volkswirthschaft für unabweislich noth- wendig erachtet wird. Etwaige Gesuche sind gemäß Z I23,i der Wehrordnung bei dem Stadlrathe bez. Gemeindevorstandc anzubringen, welcher dieselben zu prüfen und nach Maßgabe des Befundes darüber eine an den unterzeichneten Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission einzureichendc Nachweisung aufzustellen hat, aus welcher nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden Umstände ersichtlich sind, durch welche eine Zurückstellung begründet werden kann. Zur Berathuna und Entscheidung über die angebrachten Gesuche wird die unter zeichnete König!. Ersatz-Commission im Anschlüsse an das Musterungsgeschäft den 8. März 1895, von Vormittags '/,12 Uhr an im Rathhausc zu Johanngeorgenstadt, den 15. März 1895, von Vormittags /,1t Uhr an im Bade Ottenstein in Schwarzenberg, den 18. März 1895, von Vormittags li Uhr an im Rathhause in Lößnitz, den 21. März 1895, von Vormittags 11 Uhr an in der Scheller'schcn Restauration in Eibenstock und den 26. März 1895, von Vormittags 11 Uhr an im Gasthofe zur Sonne in Schneeberg Sitzung halten. Die von der verstärkten Ersatz-Commission getroffene Entscheidung ist endgiltig, behält jedoch nur bis zum nächsten Zurückstcllungstcrmine Gültigkeit. Schwarzenberg und Schneeberg, am 17. Februar 1895. Die König!. Ersatz-Commission in den AuslBnngsbezirken Schwarzenberg und Schneeberg. Der Civilvorsihende. Der Militäroorsitzende. Frhr. V. Wirsing. Pretzsch, Oberstlieutcnant. St. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Matcrialwaarenhändlers ^II»1» »oek» in Oberstützengrü« wird, nachdem der in dem Vergleichstermine vom 11. Januar 1895 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß von demselben Tage bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Eibenstock, den 26. Februar 1895. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Bekannt gemacht durch: Akt. Friedrich, G.-S. Bekanntmachung, die An- und Abmeldung zur Kranken, sowie zur Jnvaliditäts- und Al tersversicherung betreffend. Wir bringen hiermit erneut in Erinnerung, daß sämmtliche Meldungen bei der für die hiesigen Ortskrankenkassen errichteten gemeinsame» Meldestelle auf dem Rathhause zu bewirken sind und hierbei Folgendes zu beachten ist: 1) Die Arbeitgeber haben zur Krankenversicherung jede von ihnen beschäftigte vcrsicherungSpslichtige Person, die einer Ortskrankenkasse angehört, spä testens am 3. Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumeiden und spä testens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder ab zumelden. 2) Wie Betriebskrankenkassen und die eingeschriebenen Hilfskassen, deren Mit gliedschaft von der Verpflichtung, einer Ortskrankenkasse anzugehören, be freit, haben jeden Austritt eines Mitgliedes binnen einer Woche zur An zeige zu bringen. Zur Erstattung dieser Anzeige ist für die Kasse, sofern der Vorstand nicht eine andere Person benennt, deren Kassen- und Rech- nungsführcr verpflichtet. 3) Tie Arbeitgeber haben weiter zur Jnvaliditäts- und Altersversicher ung jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, die einer Orts- oder Betriebskrankenkasse nicht angehört, spätestens am 3. Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden, desgleichen jede während der Dauer des Arbcitsverhältnisses eintrctendc Veränderung, die auf das Versicherungsvcrhältniß von Einfluß ist, binnen 3 Tagen nach deren Eintritt zu melden. Die Vcrsicherungspsticht beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres, was bet Dienstmädchen besonders zu beachten ist. 4) Die Meldungen haben ausschließlich unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars zu erfolgen, die von der gemeinsamen Meldestelle käuflich zu beziehen sind. 5) Wer der ihm hiernach obliegenden Verpflichtung zur An- oder Abmeldung oder zur Erstattung der in Punkt 2 vorgeschriebenen Anzeige nicht nach kommt, wird mit Geldstrafe bis zu 26 Mark und, soviel die in Punkt 3 ausgesprochene Meldepflicht betrifft, bis zu 106 Mark bestraft. Im klebrigen werden auch in Zukunft zur Controls über die genaue Erfüllung der Melde- und Anzcigepslicht wiederholt Revisionen in den Arbeitsstätten vorgenom men werden. Eibenstock, den 27. Februar 1895. Der Rath der Stadt. »I-. Körner. Gnüchtel. Holz Versteigerung ans Wilverrthaler Staatsfvrftrevier. Im Drechsler'schcn Gasthofe zu LVildenthal sollen Donnerstag, den 7. März 1895, von Vorm. ,10 Uhr an nachverzeichnete von dem Schlage in Abtheilung 72 an die Carlsfeld-Wildenthaler Straße angcrückte Nutz- und Brennhölzer und zwar: 659 Stück w. Klötzer, 13—15 em stark, z 989 „ , , 16—22 ... , 199 „ „ „ 23—38 „ „ f 4-" lang, 1432 „ „ Stangenkköker, 8—12 , „ ! 8 Rm. „ Matzknüppel, 17'/? Rm. rv Arennknüppek, 3 , Mrennlcheite, l(L, , , Aelle, l ausbereitet in den Schlägen der 3711 „ „ größtentheils dürre Stöcke, : Abth. 3, 5, 8, 10, 13, 20, 27, 32, ! 54, 66, 69, 70 und 80, unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend versteigert werden. Kgl. Aorstrevierverwaltnng Wildenthal n. Kgl. Aorstrentamt Eibenstock, Mylmaim. am 26. Februar 1895. Herlach. Tagesgeschichte. — Deutschland. Bekanntlich hatte bei der Berathung des Währung« an trage« im Reichstage der Reichskanz ler Fürst Hohenlohe die Erklärung abgegeben, er sei bereit, mit den verbündeten Regierungen in Erörterungen darüber zu treten, ob Einladungen zu einer internationalen Münz konferenz ergehen sollen. Wie der „Börs.-Eour." erfährt, ist bei den verbündeten Regierungen durchaus die Neigung vor handen, aus die Anregung de« Reichskanzler» einzugchen, und e« werden demzufolge ^n nicht zu ferner Frist die Einladungen an die auswärtigen Staaten abgeschick« werden. Man hält cS für sicher, daß eine große Anzahl von Staaten der Ein ladung Folge geben wird. — Berlin. Die Einberufung de« StaatSrath« wird im heutigen »Staats-Anzeiger" in folgender Form ver öffentlicht: Seine Majestät der König haben durch Aller höchste Ordre vom 2b. d. M. Allergnädigst zu bestimmen ge ruht, daß die Engere Versammlung de« StaatSrath« auf Dienstag, den 12. März d. I., Vormittags 10 Uhr, zu einer Sitzung in der Haupt- und Residenzstadt Berlin cinbcrufen werde. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Reichskanzler und Präsidenten de« Staatsministeriums, Fürsten zu Hohenlohe zum Präsidenten und den Direktor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirklichen Geheimen Rath Brefcld zum Staatssekretär de« ItaatSrathS zu ernennen Die engere Versammlung de« StaatSrathS dürste, wie die ,B. P. N." melden, au« den Abteilungen für Landwirth- schaft, Handel und Gewerbe bestehen. Gleichwie 1890 sollen nicht neue Ernennungen von StaatSräthen erfolgen, sondern e« soll eine größere Anzahl Sachverständiger verschiedener wirthschaftSpolitischer Richtung eingeladen werden, an den Bcrathungen Iheilzunehmcn. — In Frankreich behandelt man die Einladung der Republik durch Kaiser Wilhelm zur Einweihung de» Nordostseekanal« al- eine Haupt- und Staatsaktion. Der Pariser Korrespondent de« »B. T." sendet darüber folgen de« Telegramm: Auf die Einladung zur Eröfsnung«feier de«