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Amts- M AMblktt für den Erscheint E * I 1 s Abonnement wöchentlich drei Mal und II ^^4 /X l! InlllMlllllM viertelj. 1 M. 20 Pf. (incl. !7'°N?LL""L M)lm vrv ^VllNv^kUUjw MVMIWln sertionspreis: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- d> und dessen Hlrngebnng. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. —42. Jahrgang. - — S4. Sonnabend, den 23. Fcbrnar 18OL. Maßregeln gegen Hochtvasserjchädcn. ErfahrungSgcmäh ist das Lagern von Klötzern, Brettern und anderen Gegen ständen in unmittelbarer Nähe von Wasserläufen, sowie mangelhafte Bedienung der Wehraussätze und Betriebsgrabeneinlässe für die Betheiligten, insbesondere auch die unterliegenden Uferbewohner gefahrbringend. Die Königliche Amtshauptmannschast verordnet daher unter Zustimmung des Bezirksausschusses zur thunlichsten Verhütung ähnlicher Schäden und im Interesse der öffentlichen Sicherheit Folgendes: 1) Klötzer, Bretter und ähnliche im Wasser schwimmende Gegenstände dürfen in der Nähe von Wasserläufen nur derart abgelagert werden, daß sie nach den gemachten Erfahrungen nicht vom Hochwasser oder Treibeis erreicht und fortgeführt werden können. 2) Als ungefährer Anhalt für die hochwasserfreie Lage dieser Plätze und Schutz dämme hat mindestens 1) an der Mulde und ani Schwarzwasser unterhalb der Mittweida-Einmünd ung die Höhe von 3,» w, 2) am Schwarzwasser oberhalb der Mittweida-Einmündung, an der Mitt weida von Markersbach abwärts und am Pöhlwasser die Höhe von 2,-. m und 3) an den übrigen kleineren Wasserläufen des amtshauptmannschastlichen Be zirks die Höhe von 1,» in über die Sohle des betreffenden Wasserlaufs zu dienen. 3) Die Stützmauern und Hochfluthdämme der Holzablagcrungsplätze dürfen keines wegs übermäßig belastet werden, auch die daraus abgelagerten Klötzer, Bretter ec. die wasserseitigen Kronenkanten der Mauern und Hochfluthdämme nicht überragen. 4) Bei jeder größeren Hochfluth sind die etwa untergebauten hölzernen Joche eiserner oder hölzerner Brücken oder Stege durch Anschlingcn an am Ufer befestigte Seile oder Ketten vor dem Abschwimmen gehörig und rechtzeitig zu sichern. !>) Bei dem Eintreten von Hochwasser sind die Bretaufsätze von den Wehren vollständig und rechtzeitig zu entfernen und die Betriebsgrabeneinlässe derart theilweise oder ganz zu schließen, daß der höchste zulässige Betriebswasserstand im Graben keinesfalls überstiegen werden kann. 6) Dein etwaigen besonderen, namentlich bei Revisionen an Ort und Stelle er- theilten Anordnungen der Straßen- und Wasserbaubeamten, sowie auch der Polizeiorgane ist emtretenden Falles von Jedermann unweigerlich Folge zu geben. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, deren lleberwachung den Orts behörden hiermit zur Pflicht gemacht ivird, werden auf Grund von i; 366 Absatz 10 beziehentlich 366 a des Reichsstrafgcsetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 bez. 150 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haststrafe geahndet. Schwarzenberg, am 22. Februar 1895. Königliche Amtshauptmannschast. Arhr. v. Wirstng. Da bei Thauwetter durch das Hcrabrutschen von Schneemassen von den Dächern leicht Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs auf den Straßen herbeigcführt werden, so erhalten die Besitzer der an fiskalische Straßen grenzenden Häuser Anweisung, 1) bei drohenden Schneeabrutschungen vom Dache ihre Häuser durch schräg angelegte Stangen zu kennzeichnen und 2) den auf die Straße herabgefallenen Schnee alsbald zu beseitigen oder nach Anleitung der Straßenbaubcamtcn einzuebnen. Zuwiderhandlungen werden nut Geldstrafe bis zu 150 Dl. oder Haft bestraft. Schwarzenberg, am 21. Februar 1895. Königliche Amtshauptmannschast. Arhr. v. Wirstng. W. Der Abgabenrestant Nr. 74 des Verzeichnisses der unter das Tanz- und Schank stättenverbot gestellten Personen ist zu streichen. Ttadtrath Eibenstock, am 20. Februar 1895. I. V.: Landrock. Graupner. Freitag, den I. März 1893, von Vormittags all llhr an im Rathfianse zu Schönheide. Schwarzenberg, am 21. Februar 1895. Königliche Amtshauptmannschast. Frfir. v. Wirstng. Bekanntmach n u g. Nach der bestehenden Gesetzgebung ist die Aufbewahrung größerer Mengen dürren Futter» (Heu, Grummet, Kleehcu, Stroh und dergleichen) in den innerhalb der Stadt befindlichen Wohn- und Nebengebäuden verboten, und es dürfen nur, zur Erleichterung der Viehfütterung in den städtischen Gehöften, kleinere Mengen der artiger Stoffe und zwar höchstens 2 Centner Heu oder dergleichen und V« Schock Strohschütten oder Bunde unter gewissen Vorsichtsmaßregeln innerhalb der Stadt untergebracht werden. Zu diesen Vorsichtsmaßregeln gehört insbesondere, daß der betreffende Futterraum nur von entsprechender, nicht übermäßiger Größe im Verhältniß zur aufzubewahrenden Futtermenge ist und zu anderen Zwecken nicht benutzt wird, daß alle Holztheile dieses RaunieS durchgängig massiv verputzt oder mit Strohlehm verwellert sind, und daß auch der Fußboden, wenn er auf Holz gebälk ruht, aus Lehmstrich besteht, daß der Raum stets verschloßen gehalten wird, und für Kinder und Un befugte unzugängig ist und endlich, daß ein Schornstein durch den Futterraum nicht hindurch geführt ev. aber entsprechend abgesondert wird. Die wiederholt vorgenommenen Revisionen haben nun ergeben, daß diese Vor schriften hierorts mehr oder weniger außer Sicht gelassen werden, und daß dies zum Theil auf die Verminderung der Scheunen zurückzuführen ist, die die Brände der letzten Jahre zur Folge gehabt haben. Der Rath unterläßt baher nicht, diese Vorschriften von Neuem in Erinnerung zu bringen und ihre Beachtung einzuschärfcn. Um indessen Härten zu vermeiden und den Belheiligten Zeit zu lassen, sich die durch Brand zerstörten Scheunenräume wieder zu beschaffen, will nian, soweit nicht besondere Beschwerden eingehen, den bisherigen Zustand bi« längstens 1. Kktoßcr dss. Is. bestehen lassen Nach Ablauf dieser Frist werden die Eingangs gedachten Vorschriften mit Nachdruck und da nöthig entsprechenden Strafauslagen durchgefüfirt werden. Um übrigens weniger bemittelten Einwohnern die Erbauung von Scheunen zu erleichtern, hat der Rath beschlossen, hierzu aus Tparkassenmitteln binnen läng stens 4V Jahren zu tilgende Dahrlehue zu einem geringeren Zinsfuß, als den sonst üblichen, gegen mündclmäßige Sicherheit abzugeben. Gesuche um Gewährung solcher Amortisationsdarlrhue sind bis längstens i. April dss. Is. an Rathsstcllc einzureichcn. Eibenstock, den 31. Januar 1895. Der Rath der Stadt. Ib> Körner. Gnüchtel. Anmeldung zum Anschluß an die Stadt Fernfprecheinrichtung. Neue Anschlüsse an die Stadt-Fernsprecheinrichtung in Eibenstock sind, wenn die Ausführung in dem im Monat April beginnenden ersten Bauabschnitt des Rechnungsjahres 1895,96 gewünscht wird, spätestens bis zum 1. März bei dem Kaiserlichen Postamtc in Eibenstock anzumeldcn. Später eingehende Anmeldungen können erst im nächstfolgenden, am 1. Sep tember beginnenden Bauabschnitt berücksichtigt werden. Einer Erneuerung der bereits vorgemerkten Anmeldungen bedarf es nicht. Leipzig, 9. Februar 1895. Der Kaiserliche Obcr-Postdirector, Heheime chber-Golkrath btz»I«er. Tagesgeschichte. — Deutschland. Die Abstriche, die die Budget kommission de« Reichstage« am Militärctat vorgenommen hat, beziffern sich inSgesammt aus >0,668,964 Mk. Durch entsprechende Abminderung de« Miiitärpauschquantum« für Bayern erhöhen sich die Abstriche auf rund 12 Mill. Mark. Die Abstriche der Kommission bei dem Postetat belaufen sich auf 372,800 Mk. Dazu sind die Porto-Einnahmen in der Schätzung erhöht um 1,830,000 Mk. Anderseits sind für Landbriefträger mehr eingestellt 150,00t t Mk. Dem höheren Ueberschuß der Post, der sich nach dieser Feststellung de« Etat« ergiebt, muß auch ein entsprechend höherer Betrag von Württem berg und Bayern zu den allgemeinen Reich«an«gaben folgen. In Sltmma beläuft sich die Erleichterung der Finanzlage durch die bisherigen Abschreibungen der Budgctkommifsion auf etwa 14,, Mill. Mk. — Au« Straßburg i. Els. wird geschrieben: „Der Antrag de« Abg. vr. Lingen« vom Zentrum in der Budget- Kommission de« Reichstag«, die Vereidigung der Trup pen nach Konfessionen vorzunehmen, läßt von Neuem da« ziclbewußte Streben de« Zentrum« erkennen, die beiden großen Konfessionen, die sich christliche nennen, immer weiter von einander zu trennen und damit eine immer größere Ent fremdung zwischen beiden hervorzurufen. Im Elsaß geht man selten« der Klerikalen dieselben Wege. Man will eine abso lute Scheidung zwischen den beiden Konfessionen, damit sich die einzelnen Glieder derselben nicht kennen und damit achten lernen. Nur au« diesem Gesichtspunkt heraus ist der vor Kurzem feiten« der Bischöflichen Behörde in Straßburg gc stellte Antrag zu verstehen, e« möge Vorsorge getroffen wer den, daß in den Gemeinden de« Lande«, in welchen Schulen beider Konfessionen bestehen — und da« wird wohl in der weitaus größten Mehrzahl der Gemeinden der Fall sein — der Geburtstag Ir. Majestät de« Kaiser« nicht mehr gemeinschaftlich gefeiert werden dürfe. — Daß seilen« de« Bischof« der Antrag gestellt wird, erklärt sich au« den klerikalen Bestrebungen zur Genüge. Daß sich aber eine deutsche Schulbehörde findet, welche diesem Anträge ent sprechende Anordnungen in da« Land hinauSgehcn läßt, ist geradezu ungeheuerlich. Nun werden wir sogar katholische und protestantische KaisergeburtStagSfeiern haben! Ja, wenn da» Entgegenkommen und die Nachgiebigkeit gegen die Wünsche der Klerikalen nur irgend ein greifbare« Resultat zeitigten! Wer hindert aber da» Land deutsch zu werden? Die Kleri kalen! Wer bemängelt alle«, wa« für da« Land deutscherseits geschieht? Die Klerikalen. Daß sogar vor der Majestät nicht Halt gemacht wird, ist wohl da« Stärkste, wa« in der letzten Zeit hier vorgekommcn ist. Die Folgen einer derartigen Schwäche werden sich bald von Neuem unliebsam geltend machen. Wir wollen c« unterlassen, auf dieselben im Ein zelnen hinzuweisen." — Thorn, 19. Febr. Dem hiesigen 4. Ulanen-Regi-