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-EL vr Ferdinand Zfchinsky. Bernhard Rabenhorst. Johann Heinrich August Behr Johann Paul von Falkenstekn. Politische Umschau. - Sachsen. / Durch Verordnung des Ministeriums des Innern kund d«S Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 10. d. M. «erden sämmtliche Obrigkeiten und Kirchcn- Jnspectione« angewiesen, dafür besorgt zu sein, daß dir durch VaS Mandat vom 16. April 1831 für den Fall des Ablebens deS Königs getroffenen Bestimmun gen über die Landestrauer (darnach dauert dieselbe 3 Wochen) alsbald, nachdem die Verordnung zu ihrer Kenntniß gelangt, innerhalb des Bereichs ihrer amt lichen Wirksamkeit im ganzen Umfange in Vollzug gesetzt «erden. — Der hochselige König hatte sich be kanntlich mit der Königin am 1. August von Dres den nach München begeben und von da einen Besuch in Possenhofen abgestattet. Von Possenhofen hatte Se. Maj. der König, ohne Begleitung der Königin, am 6. August eine Reise nach Tirol angetreteu , auf welcher Allerhöchstdrrsrlbe zum tiefsten Schmerze deS Wstß M 8. d. M. Bormittag« Uhr von de» entsetzlichen Unglück betroffen wurde. — Der „Görl. Anz." warnt vor falschen sächs. CassenbilletS, deren mehrere schon in Görlitz zumVor- schein gekommen seien. Sie sollen sehr täuschend nach gemacht sein und sich nur durch die schlechte, undeut liche kleine Schrift, wodurch in der Regel falsches Papiergeld zu erkennen ist, von den ächten unter scheiden. (S Dresden, 9. August. Auch bei unS ge winnt in politischen Dingen die Ansicht immer mehr die Oberhand, daß eS den Westmächten mit der Be- kriegung Rußlands niemals ein rechter Ernst gewesen sei, daß man vielmehr mit der ganzen Procedur wer weiß welche geheime Absichten im Schilde führe. Denn eS ist allerdings mehr als sonderbar, wenn ein« große Armee zweier mächtiger Völker Monate lang uiuhätig im Hintergründe bleibt, das Mark des be freundeten, wie ihres eignen Landes nutzlos verzehrt, und bis dato noch keinen Feind gesehen hüt, als etwa die durch die eigene Tapferkeit der Türken eingebrach ten russischen Gefangenen: wenn eine ungeheuere Flotte die schönste Zeit, wo sic etwa» LsSktchchtWwie, Mir, von GSTTGT Gnad-», AvtzckO», HdMj unter Mtbietung Unsere» Grußes und Unserer Kö zu wisse«: Nach Gottes unerforschlichem Rathschluffe und Großmächtigsten Königs und Herrn, Friedrich August, König« von Sachsen rc. rc. re., Unseres vielgeliebtesten Herrn Bruders Königliche Majestät gestern, zum größten Schmerze Seines Hause« wie Senrer gesammten Unterthanen aus dieser Zeitlichkeit abgefordert worden. In Folge dieses höchst betrübenden Ereignisses haben Wir die Regierung des gesammten König reiche« Sachsen vermög« de« nach der verfassungsmäßigen Erbfolge an Un« geschehenen An falls der Krone übernommen. Wir versehen Un« daher zu den getreue« Ständen, in öffent lichen Functionen angestellten Dienern und überhaupt allen Unterthanen und Einwohnern Unsere« Königreiche«, daß sie UnS al« den rechtmäßigen Landesherrn willig und pflichtgemäß anerkennen, Un« unverbrüchliche Treue und unweigerlichen Gehorsam leisten, und in allen Stücken sich so gegen UnS bezeigen werden, wie e« treuen Unterthanen gegen ihre von Gott verordnete LandeSherrschaft und Obrigkeit gebührt. Dagegen versichern Wir sie Unserer, auf Handhabung von Recht und Gerechtigkeit und Beförderung der Wohlfahrt und de« Besten de« Landes unausgesetzt gerichteten landesväterlichen Fürsorge, werden auch die Verfassung de« Landes in allen ihren Bestimmungen während Unserer Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen. Zugleich ist, damit der Gang der RegierungS- und Justizgcschäfte nicht unter brochen werde, Unser Befehl, daß sämmtliche Staatsbehörden deS Königreiches ihre Verrich tungen bis auf Unsere nähere Bestimmung pflichtgemäß und gebührend fortsetzen. Bei den in Unserem Namen ergehenden Ausfertigungen soll sich deS Titels Wir, von Gottes Gnaden, Johann, König von Sachfen re. re.re. und der bisherigen Siegel so lange, bis die neuen werden zugefertigt sein, bedient werden, wogegen eS wegen der in den an Uns gerichteten Vorträgen und Bittschriften zu gebrauchenden Anrede, Submission und Aufschrift bei den bestehenden Vorschriften bewendet. Gegeben in Unserer Residenzstadt Dresden, am 10. August 1854. Johann. zum größten Schmerze Seine«