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cr kann in», zekom- , daS? Lotterie »er hat ilt das - gleich Vetter, Mich er im r zur Well« ke an 'n sich anzeS, orher- ietend. erden. ema- patze folgende !erriedel, Freozrl, wir mit s dahin Ergebenste Anzeige Daß -ei mir alle Arten Oefen in allerneusten Farben, mit und ohne Muster, lsowie auch Dampf-, Canal-, Rauch- und WafferleitvngSröhren von jetzt au zu haben sind, und auch Bestellungen auf alle in dieses Fach einschlagende Artikel annehme und die billigste und reellste Bedienung verspreche, mache hierdurch mit der Bitte, mich «it gütigen Aufträgen beehren zu wollen, bekannt. ^LeaSdabthat. Ramentlich liegtbieG Wn hinan« «ichm, sowie daß am Hin, «m . 1 „ .. , »leicht in den Fall kommm könnm, an die herau-gthmdm Stammspi ^nehmen, so wird dadurch, daß da« Hintertheil der Fuhrwerke — Da, wird, dieser Th eil derselbe», besonder« bei Biegungen der Straße und ' — geordneten Führung entzogen, somit aber eine ar Geschirre verursacht. Dieser Uebelstand mehrt sich 8ras- ge- Bekanntmachung. Die feit dem Jahre 1819 in Leipzig bestehende < / Leipziger Feuerverstcherungs-Austalt A mcht die auf Gegenseitigkeit gegründete Mobiliar-Brand-Versicherungs-Bank für Deutschland) srsichert Mobiliar, Waarenlager und Maschinen aller Art, Vorräthe und Gegenstände der hiidwirthschaft zu den billigsten Prämiensätzen, wobei der Versicherte niemals einer Prämiett- kachzahlung ausgesetzt ist. — Insbesondere werden die Herren Landwirthe Sachsens auf die für sie neu aufgeyom- lenen höchst günstigen Bedingungen hierdurch mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß Mn durch dieselben Vortheile geboten werden, welche bis hierher weder von in- noch aus indischen Gesellschaften gewährt wurden. — Der unterzeichnete Agent der Gesellschaft ist ermächtigt, jedem die Landwirthschaft br echenden Bewohner ohne Unterschied diese Begünstigungen zu gewähren und ist derselbe jede twa zu wünschende Auskunft zu ertheilen bereit. Bautzen, am 4. August 1854. k «. Ll. HvZfaem»»», Agent obiger Anstalt. K« gewöhnlich üder.die Wagen oder V der sogenannte Stocher — fehlt. DM» MH eit die hinterher kommenden Gefchf Pferde» anzustoßen und Schaden « Mr» ohne vesondere Leitung gel-Hj M Terrain, jeder beliebigen Wendu/Zs rheit für all« d,esen Fuhrwerken HÄE ,de, kN welchem die Wintergkäv- 3» Betracht dessen wi^ ZsM'' Rachachtvng bestimmt: or 1) Jeder Fuhrwerk«-! littm fährt, »der fahren läß I der unterzeichnete» AmttSa tercheil de« Wagen« oder S 2) dafür zu sorgen^- R Diese ..s^s-Äs^ne'Geldiirafe'von 1 bi« 5 Thal«, und ist da« Personal der Chaussee-Regie, die Steuer- und Aoll-tluffMk- - .... -. ... - . sofortigen Anzeige d« vorkouuuMdM hiesmen Bezd« chfühmnA d« vorstehend gegebenen Borschristen, bezüglich d« öffmtlichm, nicht fiskalischen Straße» urch >en '24.' Juli 1854. '' Königliche Amtshauptmannschaft. von Egidy. , d-rstkhM dutch da« müte HfnaÄ«ichm üb« die Äiige d« Kihrwe ^//nehmen^ so wird dadurch^ daß da«' Hintertheil »«'Fuhrwerke Ni , --» — sireisgegeben und ein« wnden Fußgänger «ad . ... ütraßm das Rutschen »d« sogenannte Reiten d« Fuhrwerke begünstigt. Genehmigung d« Königlichen Ministerim des Innern und d« Finanzen Fo^pche«, Fö^welch« einen mit eaagholz beladenen und zu diesem Zwecke eingerichteten Wagen ßf so lange sein Fuhrwerk auf ein« Chaussee od« sonstigen öffentüchen Straße »St Wt nannschaft geht, dasselbe auß« dem Fuhrmann« von einem zweiten Mantte, welchtr ba« ten« zu leite» hat, begleiten zu lassen, und hat ? ? dies« zweite Mann während d« Dunkelheit eine brennende Laterne führe. igen treten nach ihr« Bekanntmachung und zwar vom 15. August 1854 an in Wirksamkeit, welch« ein« od« d« andern dies« Bestimmungen entgegen handelt, verfällt für jeden Eondagm» Ke^me Straßenbau-Beamten nebst d« GenSd'armerie zur strengen Überwachung und sofortigen Anzeige d« voi »ntraventionen angewiesen worden. Gleichzeitig werden ab« auch die Local-Polizeibehörden de« hiesi gefordert, zur Durchführung d« vorstehend gegebenen Borschristen, bezüglich d« öffmtlichen, nicht fiskalischen S Mununications-Weze pflichtschuldigst mitzuwirken. Budiffin,