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aber ivKmMltM/M. .. Dorüg gebaut ward«, sind, veracht M-7dch Maschinenbaues giebt jetzt Deutschland »«der den Engländern noch Amerikanern und Belgiern rtwaS nach. — Nach einer in der „Reuen preußischen Zeitung" enthaltenen sehr detaillirten statistischen Zusammen stellung der Stärke der sämmtlichen Streitkräfte der europäischen Großmächte können mobil inS Feld stell, n: Rußland 774,000 Mann mit 16M Geschützen, Frankreich 300,000 Mann mit 684 Geschützen, Eng land 70,000 Mann, Oesterreich 250,000 Manu mit 584 Geschützen, Preußen 300,000 Mann mit -792 Geschützen, die übrigen deutschen Bundesstaaten 180,000 Mann. . rß>bchw»t sei», dast. die UOreSden. Ein Bruder »er berühmten SäNgerin K rin talentvoller Schauspieler Ulch unter Wtzi Ns»M Holm an der Schweriner Hofbühne chW^ist; ein anderer Bruder steht als Jngenieur- HWptWmn in österr. Kriegsdiensten, z. Z in Krakau Mttjvlürt, Auch eine jüngere Schwester, Minna Sonntag, hat sich dem Theater gewidmet, die welt liche Laufbahrraber bald mit dem Kloster vertauscht; We befindet sich im Kloster Marienthal in der König!. Sächs. Oberlaufitz.) UebrigenS ist die verstorbene Sängerin nicht, wie allgemein angenommen wird, 1805, sondern im Jahr 1803 geboren, dieselbe also im «inundfünfzigsten Lebensjahr verstorben. MS zum Schluß des JahreS 1853 hatte man in Deutschland und Oesterreich auf 1176 Meilen Bekanntmachung, den Transport der Langhölzer auf den Chausseen und sonstigen öffentlichen Straßen betr. Der Transport der Langhölzer ist in der Art und Weise, wie er zeither in der Regel zu geschehen pflegt, nicht allein mit Uedelsta'nden für die Freiheit der Passage auf den Chausseen und sonstigen öffentlichen Straßen und Wegen, son dern sogar mit Gefahre» für den gewöhnlichen Verkehr verbunden, wie denn auch die Erfahrung gelehrt, daß er bereit« wirk liche Beschädigungen an Leib und Leben zur Folge gehabt hat. Namentlich liegt die Gefahr des Transportes darin, daß die Hölzer gewöhnlich über die Wagen oder Schlitten hinaus reichen, sowie daß am Hintertheil derselben ein besonderer Leiter — der sogenannte Storzcr — fehlt. Denn wenn durch das weite Hinausreichen über die Länge der Fuhrwerke, während der Dunkelheit die hinterher kommenden Geschirre leicht in den Fall kommen können, an die herausgehenden Stammspitzen mit den Pferden anzuftoßen und Schaden zn nehmen, so wird dadurch, daß das Hintertheil der Fuhrwerke — Wagen oder Schlitten — ohne besondere Leitung gelassen wird, dieser Thcil derselben, besonders bei Biegungen der Straße und bei ber gigem Terrain, jeder beliebigen Wendung preisgegeben und einer geordneten Führung entzogen, somit aber eine große Un sicherheit für alle diesen Fuhrwerken begegnenden Fußgänger und Geschirre verursacht. Dieser Uebelstand mehrt sich in dem Grade, in welchem die Wintcrglätte der Straßen das Rutschen oder sogenannte Reiten der Fuhrwerke begünstigt. In Betracht dessen wird mit Genehmigung der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen Folgendes zur Rachachtung bestimmt: 1) Jeder Fuhrwerks-Besitzer, welcher einen mit Langholz beladenen und zu diesem Zwecke eingerichteten Wagen oder Schlitten fährt, oder fahren läßt, hat, so lange sein Fuhrwerk auf einer Chaussee oder sonstigen öffentlichen Straße des Be zirks der unterzeichneten Lmtshauptmannschafr geht, dasselbe außer dem Fuhrmanns von einem zweiten Manne, welcher da« Hintertheil des Wagens oder Schlittens zu leiten hat, begleiten zu lassen, und hat 2) dafür zu sorgen, daß dieser zweite Mann während der Dunkelheit eine brennende Laterne führe. 3) Diese Bestimmungen trete« nach ihrer Bekanntmachung und zwar vom 15. August 1854 tm in Wirksamkeit. 4) Derjenige, welcher einer oder der andern dieser Bestimmungen entgegen handelt, verfällt für jeden Contraven- tionS-Fäll in eine Geldstrafe von 1 bis 5 Lhaler, und ist das Personal der Chaussee-Regie, die Steuer- und Aoll-AusskchtS- sowie die Straßenbau-Beamten nebst der Gensd'armerie zur strengen Überwachung und sofortigen Anzeige der vorkommenden Conträventionen angewiesen worden. Gleichzeitig «erden aber auch die Local-Polizeibehörden des hiesigen Bezirks ausgefordert, zur Durchführung der vorstehend gegebenen Vorschriften, bezüglich der öffentlichen, nicht fiskalischen Straßen und Comnnmicatioss-Wege pflichtschuldigst mitzuwirken. - - Brwisfin, den 24. Juli 1854. Königliche Amtshauptmannschaft. von Egidy. Bekanntmachung. Die Abführung der Grundsteuern auf den dritten Termin a. v. nach —- —- 2 Pf. von jeder Ein heit bat in der Zeit vom 1. bis 15. August s. o. zu erfolgen, was andurch noch besonders in Erinnerung gebracht wird. Bischofswerda, am 28. Juli 1854. Der Stadtrath. 7 , 7 König, Brgrmstr. Bekanntmachung. ; Von de« unterzeichneten Königs Gerichte, sollen auf Antrag der Erven ' . -e» 14. AugqK K. I. voll Dormittag» 9 Uhr an die zuip Nachlage Frau Johannen Rosinen vrrw. Johne geb Grübner gehörigen Mobilien^ bestehend namenüich in PleubleS, Betten, Kleidern^ BMchs, Hau»- und WirthschaftSgrräthe in der iw Schuhmachenneister Hetzrr'schen Hause, Wallgaffe Nr. 327, befindlichen Wohnung der Verstossenen an de« MeistöM Sachmhä Realgerech und'dem uns Holzs Übung die durch llnt an Kaufs« zufinden, stunde au Ein Areal, a 37. Qu Inventar schastSge gehören res Holz »erlangt eine Schlacht Feld, 5 2 k Wiesen, sowie a zuwei'sn