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ch Verantwortlicher Redakteur: Friedrich May. s18S4 Mittwoch, den S. Zuli Stolpen. S4t 101 1871 8i z Ortschaften, digen ehren mit frischem Getränken einladet idner. 99j! 1VV i 88z( si !! Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal, Mittwochs und Sonnabends, und kostet vierteljährlich 12j Rgr.— Bestellung» nehmen alle Postanstaltcn Sachsens an.— Annoncen werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für di« nächste Nummer bis Lags vorher Vormittags S Uhr angenommen.— EincLnnonce unter 4 Zeilen kostet 2 Rgr. 5 Pf. !uchm. C. A. u. Lohgerber B. und Hut- SS! ' 27 i 272 f » r Bischofswerda, Stolpe« und Umgegend Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. - ! 77j o kigr. 8z kN 3 Xpr i z Ls Bekanntmachung des Ministeriums des Innern Von der Königlich Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden ist s) wegen des vorzunehmenden, nach einer im diplomatischen Wege anher gelangten Mittheilung der Königlich Preußischen Regierung nur bis Ende November 18S4 statthaften Umtausches der Königlich Preußischen Caffenanweisungen vom 2. Januar 1835 gegen neue dergleichen Caffen- Anweisungen vom 2. November 1851 folgende Aufforderung: In Folge des Gesetzes vom 19. Mai 1851 (Gesetzsammlung Seite 335) soll jetzt mit dem Umtausche der in Circulation befindlichen Königlich Preußischen Cassen-Inweisungen vom 2. Januar 1835 s 1 Lhlr., 5 Thlr., 5V Thlr., 10V Thlr. und 500 Thlr. gegen neue, unter dem 2. Nov. 1851 ausgefertigte Caffen-Anweisungen L 1 Thlr., 5 Thlr., 10 Thlr., 50 Lhlr und 100 Thlr., deren genaue Beschreibung durch die Amtsblät ter der Königlichen Regierungen, durch den Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, und durch mehrere, in Berlin erscheinende Zeitungen bekannt gemacht ist, vorgegangen werden. Es werden daher die Inhaber von Königlich Preußischen Caffen-Anweisungen vom 2. Januar 1835 hiermit ausgefordert, diese vom 1. October d. I. ab entweder 1) hier bei der Controlle der Staatspapiere Oranienstraße Nr. 92 parterre, oder 2) in den Provinzen bei den Re- gierungs-Haupt-Cassen, sowie bei den von den Königlichen Regierungen zu bezeichnenden Kreis- »der Special-Caffen zu prä- sentircn, und dagegen neue Caffen-Anweisungen vom 2 November 1851 von gleichem Werthsbettage in Empfang zu nehmen. Das Geschäftslocol der Conttolle der Staatspapiere wird zu diesem Behufe in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen des Umtauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Special- Caffen'in Schriftwechsel einlaffen, wird vielmehr alle ihr nicht durch die Regierungs-Haupt-Caffen zum Umtausch zukommen den Caffen-Anweisungen den Einsendern auf ihre Kosten remittiren. Die Caffen-Anweisungen vom 2. Januar 1835 behalten übrigens einstweilen, bis zu dem nach Ablauf von 9 Monaten bekannt zu machenden Präclufivtermin, ihre Gültigkeit. Die Einlösung der Darlehnscassenscheine bleibt vorläufig noch ausgesetzt, und wird der Termin, an welchem deren Umtausch beginnen soll, später bekannt gemacht werden. Berlin, den 12. September 1853. König!. Preuß. Haupt-Verwaltung btt Staats-Schulden. Natan. Rolcke. und weiterhin b) wegen Einziehung der Königlich Preußischen Darlehnscassenscheine vom 15. April 1848 und wegen des Umtausches derselben gegen neue Caffen-Anweisungen vom 2 November 1851 nachste hende Bekanntmachung: In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 12. September d. I. wegen Ausreichung neuer Caffen- Anweisungen bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 2. Januar k. I. auch die noch umlaufenden Dar- lehnseaffenscheine vom 15. April 1848 gegen neue Caffen-Anweisungen vom 2. Nov. 1851 werden umgetauscht werden. Die Inhaber jener Darlehnscassenscheine werden daher aufgefordert, diese vom 2. Januar k. I. ab entweder bei der Conttolle der Staatspapiere Oranienstraße Nr. 92 parterre rechts, oder in den Provinzen bei den Regierungs-Hauptcassen oder bei den von den Königlichen Regierungen bezeichneten Kreis- oder Specialcaffen zu präsentiren, und dagegen neue Caffenanweisungen vom 2. Nov. 1851 in Empfang zu nehmen. Das Geschäftslocal der Conttolle der Staatspapiere wird zu diesem Zwecke in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann fich jedoch wegen des Umtauschgeschäfts weder mit Privat personen, noch mit Instituten oder Specialcaffen in Schriftwechsel einlassen, sondern wird alle ihr von auswärts auf anderem Wege, als durch die Regierungshauptcassen, zugehenden Darlehnscassenscheine den Einsendern auf ihre Kosten zurücksenden. Wenn übrigens alte Caffenanweisungen und Darlehnscassenscheine zugleich zum Umtausch präsentirt werden sollen , so müssen beide Arten von Papieren durchaus von ein ander getrennt werden. Nach Ablauf von 9 Monaten wird ein Prä- clusivtermin anberaumt werden, mit dessen Eintritt alle noch nicht eingelieferten Darlehnscassenscheine ungültig werden. Berlin, den 27. December 1853. König!. Preuß. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling. erlassen worden. Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Diese Bekanntmachung ist auf Grund §. 25 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Presse vom 14. März 1851 in den darin genannten Blättern abzudrucken. Dresden, den 18. Januar 1854. Ministerium des Innern. Freiherr von Beust. übnrr. ericht zu 3nge- 6«- boten. («ucdl > I - ! 8Sj Butter, die Kanne ,.Pf. Ng.Ps — dis ll - . 11 - -«.'n 8 . 12 Demuth. «r maßen eingreifend aufgetretene Faktoren in gewissem Politische u IN schau. Grade Mltgewirkt haben. Die Pariser Presse setzt den Die mit der Aufhebung der Belagerung von S i- russischen Rückzug vor Allem auf Rechnung deS Ein- listria auf dem Kriegsschauplatz« an der Donau ein- drucks, den die zum ersten Male vom Balkan herab getretene Wendung ist offenbar ein Ereigniß, zu wel- wehenden französischen Fahnen auf die Belagerer ge- chem alle bisher m der orientalischen Frage einiger- macht. Englische OppofitionSblätter drücken ihreVer- Neuntcr Jahrgang.