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W Verantwortlicher Redakteur: Friedrich May. f1854 Sonnabend, den L. April Weber ie Nmlmifi. bis Drebnih virv gebeten, r Expedition n den Baucr- ! Chaussee j« neu: Zrrtbw kirmmer iS' bieziehi«! inniggeliebün en Ruhestäni >er Liebe unr ürhiger Freut! rnde veS Eni- letzten Ganz! w Allen, Pa ck für die a» ebenden Wow Möchte tii Sie Alle im de so treu be tragen werte« üe: Man such« — Ballet. resdrn: n Sevilla. Liese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Mal, Mittwocks und Sonnabends, und kostet vierteljährlich 12j Rgr.—Bestellungen nehmen alle Postanstalten Sachsens an.— Annoncen werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für di« nächste Nummer bis Tags vorher Vormittags S Uhr angenommen.— Eine Annonce unter 4 Zeilen kostet 2 Rgr. 5 Pf. a troÄtum iSertze Poli tische Umschau. Sachsen. Der elektrische Telegraph auf der Löbau-Zit tauer Eisenbahn ist nun vollständig hergestellt und schon im Gebrauch. — Zum 1. April soll noch ein Abendzug auf genannter Bahn eingerichtet werden, der AbendS um 7 Uhr von Zittau nach Löbau, und um 9 Uhr (nach Eintreffen deS Dresdner AbendzugS) von da wieder zurückgeht. — Ueber den in voriger Nr. berichteten Unglücks fall deS Magdeburger SchleppdampsschiffeS bei Riesa erfährt man von dort unterm 27. März noch folgende nähere Details. DaS Schiff war eben im Begriff, die Fahrt von Riesa aus fortzusehen, als in einer Neunter Jahrgang. Demuth. Entfernung von ungefähr 15 Ellen vom Ufer der Kessel sprang, so daß die Trümmer deS Kessels und der Esse nicht nur mastbaumhoch in die Luft ge schleudert wurden, sondern auch das Dampfschiff der gestalt in der Mitte borst, daß der Hintere Theil des selben sofort in daS Wasser sank, während in dem vorderen Theile die Flammen zu wüthen begannen. Der Capital» Hermes ward sofort getödtet. Fünf Personen wurden verbrannt und verstümmelt auS dem Wasser gefischt. Dem Einen hing daS eine Auge zum Kopfe heraus, einem Anderen war die Haut am Hinterkopfe wie abgeschunden, die Unter kleider rein abgebrannt rc. Sie wimmerten und wanden sich unter den größten Schmerzen. Zwei Andere werden sicherlich noch sterben. Der Maschinist Bischofswerda, Stolpen und Umgegend Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. Verordnung des Ministeriums des Inner«, die Planlegung bet Grundstückenzusammenlegungen betreffend, vom 21. März 1854. Das Gesetz über Zusammenlegung der Grundstücke vom 14. Juni 1834 (Seite 141 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834) stellt tz. 1 die Hauptbestimmung an die Spitze, daß durch die Zusammenlegung ein solcher Umtausch durcheinander liegender, ländlicher, verschiedenen Besitzern gehöriger Grundstücke herbeizuführen sei, durch welchen filr jeden derselben eine möglichst nahe und zusammenhängende, sowie überhaupt für die Bewirthschaftung gün stige Lage seiner Besitzung bezweckt wird. Demgemäß bestimmt es tz. 13: daß bei der Zusammenlegung jeder Lheilhaber z) statt des von ihm abzutretenden Landes Grund und Boden von demselben Ertrage, l>) diesen in möglichster Nähe, Zusam menhänge und überhaupt für die Bewirthschaftung günstiger Lage und c) völlige Entschädigung im Uebrigen zu empfangen habe. Wenn das Gesetz weiterhin §. 17 bestimmt, daß jedem Betheiligten dabei thunlichst Grundstücke von gleicher oder möglichst nahe stehender Bodenclasse (Bonität) und von gleicher Gattung im Vergleich mit dem abzutretenden Lande anzu weisen seien: so läßt theils die dieser Vorschrift in dem Gesetze angewiesene Stellung, theils der Ausdruck: thunlichst, kei nen Zweifel darüber zu, daß ihr nur untergeordnet, nämlich blos insoweit Anwendung gegeben werden solle, als es m jedem einzelnen Falle mit der Befolgung obigerHauptbcstimmung vereinbar ist, und daß daher, insoweit dies ohne Beeinträchtigung desHaupt - zweckes der Zusammenlegung nicht zu vermeiden ist, der einzelne Betheiligte sich auch die Gewährung des Reinertragswerthes des von ihm abzutretenden Landes durch Anweisung von Grundstücken anderer Bodenclaffen oder einer anderen Gattung ge- sallen lassen muß. Es ist daher die Pflicht der Zusammenlcgungsbehörden, mit Entschiedenheit und Festigkeit alle entweder hierauf oder vielleicht aus einer besondern Vorliebe für dies oder jenes Grundstück beruhenden Widersprüche einzelner Bethei ligter zurückzuweisen und sich davon selbst nicht durch den Wunsch, gütliche Bereinigungen zu Stande zu bringen, abhalten zu lassen, insofem dadurch die Zweckmäßigkeit des Ausammenlegungsplanes und die höchstmögliche Nützlichkeit desselben für die Gesammtheit benachtheiligt werden würde, vielmehr dergleichen Widersprüche, da nöthig, auf dem Wege der Entscheidung zu beseitigen. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß eine nicht genügende Beobachtung dieser Grundsätze in nicht seltenen Fällen dem Zustandekommen möglichst zweckmäßiger Zusammenlegungen hinderlich geworden ist: so sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die Zusammenlegungsbehörden, sowie die bei Zusammenlegungen Betheiligten mittelst gegenwärtiger Ver ordnung daran zu erinnern. Dieselbe ist in sämmtlichen, Z. 21 des Gesetzes vom 14. März 1851 bezeichneten Zeitschriften zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 21. März 1854. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. gegangen^ lstaben 1. i der Expedi- g abzygebt« »buch wud n d. Bl. iuss h'at) die LchrNNifitr fts Blattes. kann- gegen ebühren' von mpfang- ge- rgspihl stverd«!