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eingetra» agen aus tagen auf Weickers - m Durch- zu kaufen allhier zu lszuweisen, Ihr begin- t behalten :n »retten. , Ack. er, ts und in gekupferte e Paffage- iheilt. chelschlitten der Finder ng in der lrd! : Dvnuers- iigcnthümer nsgebühren in Burka« das Tvxf- -ramm. M. lmusik, keidel. welche mir gs währen« z entwendei ch seit zwei eit Sie mir ssen, welch« seeligstadt. Iden: ood. — Abwarten- Woch en blat t für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. Verantwortlicher Redakteur: Friedrich May. 10 Sonnabend, den 4 Februar Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich 2 Wal, Mittwochs und Sonnabends, und kostet vierteljährlich 12jRgr.— Bestellungen nehmen alle Postanstalten Sachsens an.— Annoncen werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für die nächste Nummer bis Tags vorher Vormittags S Uhr angenommen.— Eine Annonce unter 4 Zeilen kostet 2 Rgr. 5 Pf. Bekanntmachung des Ministeriums des Inner«. Bon der Königlich Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden ist s) wegen des vorzunehmenden, nach einer im diplsmatischen Wege anher gelangten Mittheilung der Königlich Preußischen Negierung nur bi« End« November 1854 statthaften Umtausches der Königlich Preußischen Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 gegen neue dergleichen Kassenan weisungen vom 2. November 1851 folgende Aufforderung: In Folge des Gesetzes vom IS. Mai 1851 (Gesetzsammlung Seite 335) soll jetzt mit dem Umtausche der in Circulation befindlichen Königlich Preußischen Kaffen-Anweisungen vom 2. Jan. 1835 -> 1 Thlr-, 5 Lhlr., 5V Lhlr. ISO Thlr. aind 50V Lhlr. gegen neue, unter dem 2. November 1851 ausgefertigte Kassen anweisungen s 1 Lhlr., 5 Thlr., 10 Thlr., 5V Thlr. und hundert Thaler, deren genaue Beschreibung die Amtsblätter der Königlichen Regierungen, durch den Königlich Preußischen Staatsanzeigcr, und durch mehrere, in Berlin erscheinende Zeitun gen bekannt gemacht ist, vorgegangen werden. Es werden daher die Inhaber von Königlich Preußischen Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 hiermit aufgefordert, diese vom 1. Oktober d. I. ab entweder 1) hier bei der Conttolle der Staats papiere Oranienstraße Nr. 92 parterre, oder 2) in den Provinzen bei den Regierungs-Haupt-Caffen, sowie bei den von dm Königlichen Regierungen zu bezeichnenden Kreis- oder Special-Kaffen zu präsenliren, und dagegen neue Kaffen-Anweisungen vom 2. November 1851 von gleichem Werthsbettage in Empfang zu nehmen. Das Geschäftslocal der Conttolle der Staats papiere wird zu diesem Behufc in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen de« Unitauschgeschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Special-Cäffen, in Schriftwechsel cinlassen, wird viel mehr alle, ihr nicht durch die Regierungs-Haupt-Caffen zum Umtausch zukommenden Kaffen-Anweisungen dm Einsendern auf ihre Kosten remittiren. Die Kaffen-Anweisungen vom 2. Januar 1835 behalten übrigens einstweilen, bis zu dem nach Ablauf von 9 Monaten bekannt zu machenden Präclustvtermin, ihre Gültigkeit. Die Einlösung der Darlchnscaffenscheine bleibt vor läufig noch ausgesetzt, und wird der Termin, an welchem derm Umtausch beginnen soll, später bekannt gemacht werden. iBerlin, den 12. September 1853. Königlich Preußische Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. — lund weiterhin h)wegen Einziehung der Königlich Preußischen Darlchnscaffenscheine vom 15. April 1848 und wegen des Um- Ikausches derselben gegen neue Kaffen-Anweisungen vom 2. November 1851 nachstehende Bekanntmachung: In Verfolg unserer IBekanntmachung vom 12. September d. I. wegen Ausreichung neuer Kaffen-Anweisungen bringen »vir hierdurch zur öffent lichen Kenntniß, daß vom 2. Januar k. I. ab auch die noch umlaufenden Darlehnseaffenscheine vom 15. April 1848 gegen Ineue Kaffen-Anweisungen vom 2. November 1851 werden umgetauscht werden. Die Inhaber jener Darlchnscaffenscheine »werden daher aufgefordert, diese vom 2. Januar k. I. ab entweder bei der Conttolle der Staatspapiere Oranienstraße Nr. 92 Iparterre recht«, oder in den Provinzen bei den Regierungs-Haupt-Caffen oder bei den von dm sköniglichm Regierungen be- Izeichnetcn Kreis- oder Specialcaffen zu präsentircn, und dagegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 in Empfang Izu nehmen. Das Geschäftslocal der Conttolle der Staatspapiere wird zu diesem Zwecke in den Wochentagen von 9 bis t »Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen des Umtauschgcschäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder ISperialcasscn in Schriftwechsel einlassen, sondem wird alle ihr von auswärts auf anderem Wege, als durch die Regierungs- IHaupt-Cassm, zugehenden Darlchnscaffenscheine den Einsendern auf ihre Kosten zurücksenden. Wenn übrigens alte Cafftn- »Anweisungen und Darlehnseaffenscheine zugleich znm Umtausch präsentirt «erden sollen, so müssen beide Arten von Papinea Idurchaus von einander getrennt werden. Nach Ablauf von 9 Monaten wird ein Präclufivtermin anberaumt Iwerden, mit dessen Eintritt alle noch nicht cingeliefette Darlehnseaffenscheine ungültig werden. Berlin, den 27. Dec. 1853. iKönigl. Preuß. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Radiling. — erlassen worden. ITolches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Diese Bekanntmachung ist auf Grund §. 21 des Gesetzes über die «Angelegenheiten der Presse vom 14. März 1851 in den darin gmanntm Blättern abzudrucken. Dresden, den 18. Januar 1854. Ministerium deS Inner». Freiherr von Beust. Demuth. Politische Umschau. Aus dem Plauenschen Grunde, 2S,3<M. Die vergangene Woche war für unsere Gegend reich Sachsen. an Unglücksfällen; so gerieth am Dienstag Mittag I DaS Ministerium deS Innern macht bekannt, daß zwischen Grvßovitz und HainSberg der in Diensten I Reisende, weiche in Frankreich Geschäfte betreiben deS PapierfabrikbrslyerS Thode in HainSberg stehende I»»llen, eines diesfalls zu lösenden Patents bedürfen. Anecht Röuitz aus Deuben unter seinen mit Steinen Neunter Jahrgang. f18S4.