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der ler. M32.j s1853 »eister. ächl, Eck. Eppendorf. il 1853. ne Ar- Jahres gerichteter rkommen er Dauer n hiesiger nch diese llen Far- >ern auch Lommer- r Muster , meinen Bedienung Lamenzer tigkeit zu ! zu er- will ich is, auS- in mei- bietenden «inner zu Windstille oder man beschäftigt sich mit inneren An gelegenheiten, die für das Ausland kein, ja für die be treffenden Staaten selbst nur ein untergeordnetes In teresse haben. — Ist somit Europa in die Gleise des Friedens zurückgekehrt, so stehen über mehreren der Hauptländer der übrigen Wflttheile noch schwere Wolken. — In China macht die Revolution noch immer Fortschritte, und trügt nicht Alles, so werden die Zei tungen in nicht gar langer Zeit von der Eroberung Nankings durch die siegreichen Aufständischen und bald nachher vom Sturze der jetzigen Dynastie berich ten. — In Amerika aber ist Sayta-Anna auf dem Rückwege nach Merico, und seine Erhebung zum Prä sidenten ist beinahe einem Wiederauöbruche deS Krie ges zwischen den Bereinigten Staaten und der armse ligen Republik Merico, diesem transatlantischen Ge genbilde der Türkei in ihrem Verhältnisse zu Rußland gleich zu achten. Die bedeutenden Schwierigkeiten, welche sich bei dem jetzt bei der Bundesversammlung schwebenden allgemeinen Liquidationsgeschäfte ergeben,, mag man schon auS dem Umstande ermessen, daß be reits vor einigen Jahren, wo die einzelnen Forderungen uf nswerthe Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich? Mal, Mittwochs uüd Sonnabends, und kostet vierteljährlich 1V Rgr. — Bestellungen nehmen alle Postanstalten Sachsens an. — Annoncen werden die gespaltene Zeile »der deren Raum mit 6 Pf. berechnet und für die nächste Nummer bis Lags vorher Bormittags S Uhr angenommen. — Sine Annonce unter 4 Zeilen kostet 2 Ngr. 5 Pf. l853. rafe. Wöchentliche Rundschau. Die verflossene Woche war eine ruhige, fast ereig- nißlose. Das Barometer der Politik, welches in der ihr vorhergehenden noch auf „veränderlich" stand, ging in ihr bis nahe an „schön Wetter" hinauf. Wir wer- denFrieden haben auf langeZeit,darüber kann keinZwei- fel obwalten, obschon die Kriegsrüstungen der Russen in Bessarabien noch nicht eingestellt sinv und die fran zösische Flotte noch im ArchipelaguS schwimmt. Die Türken einerseits zu demüthigcn, andererseits gegen Frankreich zu stärken, scheinen die Absichten deS Cabi- netS von St. Petersburg bei der Sendung des Fürsten Mentschikoff zu sein, und beide sind erreicht, seit Eng land sich nicht einmischen zu wollen erklärt hat. — Die Tessiner Frage wird fick in wenig Tagen erledi gen, indem Marschall Radetzky von Wien die Ermäch tigung erhalten hat, mit dem schweizerischen Commis- sar in Tessin unmittelbar zu unterhandeln, und in gleicher Weise steht eine friedliche Lösung deS ConflictS Oestreichs mit Sardinien wegen deS Sequestrations dekrets in Aussicht. — In Deutschland, in England, in Frankreich herrscht allenthalben die tiefste politische Achter Jahrgang. Verordnung deS Ministeriums des Innern, die Waffen- und MunitionSvorräthe bei Privatpersonen betreffend, vom 11. April 1853. Die gegenwärtigen Zeitvcrhältniffe machen es nöthig, hinsichtlich der im Gewahrsam von Privatpersonen befindlichen Waffen- oder MunitionSvorräthe folgende Anordnungen zu treffen: §. 1. Alle diejenigen, welche s) mit Waffen irgend einer Art oder mit Munitionsgegenständen handeln, oder d) dergleichen verfertigen, oder o) zu Privatzwecken Waffen »der Muni tion aufbewahren, sind, wenn ihr gleichzeitiger Borrath an dergleichen Gegenständen in größeren Quantitäten als in je 10 Stück Schußwaffen oder 10 Stück andern Waffen besteht, oder, soviel die Munition anlangt, den ungefähren eignen Bedarf an sol cher für die nächsten 3 Monate übersteigt, verbunden, die Räume, wo sie diese Gegenstände aufbewahren, binnen 14 Lagen, von der Publikation dieser Verordnung an gerechnet, der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, auch der letztem künftig von jedem neuen Aufbewahrungslocale binnen 3 Lagen nach Eintritt der Benutzung desselben zu Waffen- oder MunitionSvorräthe» An zeige zu machen. K. 2. Ausgenommen von der Vorschrift im vorigen §. unter e) sind blos diejenigen Personen, welche Waf fen und Munition für die Zwecke ihres Berufs führen müssen, tz. 3. Wer die in tz. 1 vorgeschriebene Anzeige unterläßt, wird bis zu 25 Lhlr. Geldbuße oder zu 4 Wochen Gefängniß bestraft. §. 4. Einem Jeden, welcher einen heimlichen Waffen oder Munitionsvorrath, der zu hochverrätherischen oder sonstigen gesetzwidrigen Zwecken bestimmt ist, der Obrigkeit dergestalt anzcigt, daß der Denunciat m Verfolg der auf Grund dieser Anzeige einzuleitenden Untersuchung deshalb bestraft wird, soll und zwar soweit thunlich, unter Verschweigung seines Namens, eine nach Beschaffenheit der Wichtigkeit der Sache zu bemessende Belohnung bis zu dem Betrage von Fünfhundert Thalern gewährt werden. Nach dieser Verordnung haben sich Alle, welche sie angeht, gebührend zu achten. Auch ist dieselbe, in, Gemäßheit von §. 21 des PreßgesetzeS vom 14. März 1851 in allen daselbst bezeichneten Zeitschriften zum Abdrucke zu bringend Dresden, am 11. April 1853. Ministerium des Innern. Freiherr v. Beust. Verantwortlicher Redakteur: Friedrich May. Mittwoch, den LO. April. für Bischofswerda, Stolpe» und Umgegend Zur gemeinnützigen Unterhaltung für alle Stände. verkaufen uner rft Klee- «ekommen