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Amts- und Anzeigevlatt für den Lestrk -es Amtsgerichts Eibenstock Ed dessen Amgeönng. «s. 1888 Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 3L. Jasrg,««. Donnerstag, den 14. Juni Bekanntmachung. Um die bisher betreff» der An- und Abmeldung von krankenversicherungs pflichtigen Personen bei der für die hier bestehenden Kranken-Kassen an RathS- stelle errichteten gemeinsamen Meldestelle hervorgetretenen Uebelstände zu be seitigen, wird hierdurch von dem unterzeichneten Stadtrathe folgendes angcordnet: 1) Die An- und Abmeldungen von krankenversichcrungSpflichtigen Personen sind schriftlich (nicht mündlich) zu bewirken. Hierbei wird darauf hingcwiesen, daß die An- und bez. Abmeldung einer krankenversicherungspflichtigen Person spätesten« am dritten Tage nach Beginn bez. nach Beendigung de« Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat und daß Arbeit geber, welche dieser Anmeldepflicht nicht genügen, abgesehen von der sie treffenden Geldstrafe auch verpflichtet sind, alle Aufwendungen zu erstatten, welche Kranken kassen auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Borschrist zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben. 2) Die Meldezettel müssen enthalten: и. den vollständigen Vor- und Zunamen der betreffenden krankenver- sicherungspflichtigcn Person, insbesondere genügt nicht nur ein Bor name, es sind vielmehr alle Vornamen anzugeben, wie auch auf die richtige Schreibweise des Familiennamens zu achten ist, d. den Geburtstag und Ort t c. die Wohnung nach HauS-Nr. "er betreffenden krankenverstcherung«- 6. Art der Beschäftigung s Pflichtigen Perzonen. 6. bei Anmeldungen Tag de« Beginns I к. bei Abmeldungen Tag der Beendigung s Arbcitsverhaltniffes, 8. bei Anmeldungen Angabe: wo vorher in Arbeit gewesen, st. bei Abmeldungen Angabe: ob anderwärts bez. wo in Arbeit getreten, i. Unterschrift des Arbeitgebers und Tag der Ausstellung deS Zettels. Alle nicht dem Vorstehenden entsprechenden Meldungen werden zur Vervoll ständigung zurückgcwiesen; auch giebt man den betheiligten Arbeitgebern behufs Durchführung einer Kontrole anheim, die Meldezettel in doppelten Exemplaren vorzulegen, so daß ein Exemplar abgestempelt wieder zurückgegeben werden kann. Eibenstock, den 8. Juni 1888. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Kl. Bcklinlltmachilng. ES ist wahrzunehmen gewesen, daß die für den Fährverkehr auf öffentlichen Straßen und Wegen bestehenden Bestimmungen nicht gehörig beachtet werben, insbesondere ist die Vorschrift, daß Geschirrsührer den ihnen begegnenden oder sie überholenden Radfahrern ebenfalls rechts auSzuweicken haben, nicht befolgt worden, und eS niznmt daher der unterzeichnete Stadlrath Veranlassung, die folgen den Bestimmungen in Erinnerung zu bringen. Mit Geldstrafe bis zu 6V Marl oder mit Hast bis zu 14 Tagen wird bestraft: Wer de» Verkehr durch Anhalten, insbesondere vor Gast- und Schank- wirthschaften, Schmiedewerkstätten oder anderen gewerblichen Etablissements oder auf irgend eine andere Weise sperrt oder hemmt. Wer auf gegebenes Zeichen nicht sofort und zwar dem entgegenkom menden wie dem überholenden Fuhrwerke nach rechts aus die Hälfte answetcht. Wer durch schnelles Fahren und Reiten oder durch unnöthiges Peitschenknallen oder sonst durch Ungehörigkeiten, wodurch das Scheuwerdcn von Zug- oder Reitthieren veranlaßt werden kann, Andre gefährdet. Wer als KnhrwerkSsührer seine Zugthiere nicht fortwährend leitet und beaufsichtigt, während des Fahrens schläft oder sich, ohne die Thiere abgesträngt und festgebnndr« ;» haben, vom Fuhrwerke entfernt, ebenso auch, wer während de» Fahren» auf der Deichsel oder auf einem an der Seite de» Wagens hervorstehenden Brete sitzt. Wer zur Leitung eingespanuter Pferde, sobald dieselbe vom Wagen oder Schlitten aus erfolgt, — außer bei Ackerfuhren, — sich nicht der Doppel zügel (sogenannter Kreuzzügel) bedient. (Ministerialverordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffend.) Ferner ist das Anfsetzen von Personen anf mit Hunde bespannte Fuhrwerke, iugleichen das Sitzen der Führer von Handwagen beim Hergabsahren ans dem Wagen verboten und e» werden Zuwiderhandlungen, soweit sie nicht unter Z 360,rs de» ReichS-Straf-Gesetz-BuchS fallen, mit Geld strafe bi» zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. (Bekanntmachung vom 6. März 1880.) Endlich müssen nach Anbruch der Dunkelheit alle anf öffentlichen Wegen verkehrende« Fuhrwerke ausschließlich der sür den Personenverkehr bestimmten Schlitten und der Hundefuhrwerke mit brennenden Laterne« und zwar die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke je mit zwei vorn an beiden Seiten de» Wagen» befestigten Laternen, die übrigen Fuhr- ! werke mit einer linkerseits am Kummt deS Pferde« bez. Sattelpferdes angebrachten j Laterne versehen sein. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Geldstrafe bis ,u 60 Mark oder mit Haft bi« zu 14 Tagen bestraft. (Bekanntmachung vom 24 Dezember 18801 Eibenstock, den 11. Juni 1888. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. A, Erstatteter Anzeige zufolge sind die auf Johann Gottlob Seidel in Carlsfeld unter Conto-Nr 2303 „ Ernst Jugelt in Eibenstock „ Z04st' , Gottlieb Friedrich Unger in Eibenstock „ " 59m'. , Richard Alban Pilz in Eibenstock . " 8558' „ Angnste Vaner in Eibenstock „ I 10388 und „ Ernestine Unger m Eibenstock „ „ 10389 von der hiesigen Sparkasse ausgestellten Sparkassenbücher abhanden gekommen und es werden daber die etwaigen Inhaber dieser Bücher hiermit aufgesordert dieselben anher abzugeben, oder, dafern sie gerechte Ansprüche an dieselben zu haben vermeinen, solche bei deren Verlust innerhalb 3 Monaten bei der unter zeichneten Sparkassen-Verwaltung geltend zu machen. Sparkassen-Verwaltung Eibenstock am 13. Juni 1888. Freitag, den 15. Juni 1888, Nach. 2 Uhr soll in der Seidel'schen Restauration in Carlsfeld ein achtarmiger Saal leuchter öffentlich gegen Baarzahlung versteigert werden. Eibenstock, am 7. Juni 1888. Gerichtsvollzieher. Gras-Versteigerung. Die diesjährige GraSnntzung auf den Kunstwiesen deS HundSHÜbler Staats forstreviers iit. m. n. x. 2. ce. am Rohr- und Weißbach unterhalb Unter stützengrün soll am Mittwoch, den 2V. Juni 1888 gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Zusammenkunft: früh 8 Uhr oberhalb deS neuen Werkes auf dem Wege nach HundShübel. Königl. Obcrsorstmeisterei, Verwaltung der Kunstwicsen und Forstrentamt zu Eibenstock am 12. Juni 1888. Beyrenther. Gläsel. Wolfsramm. Gras-Versteigerung. Die diesjährige GraSnutzung auf den Kunstwiesen des Auersberger, Iit. k und g am Steinbächel, von 6 am Zimmersacher, und des Bockauer Staats forstreviers, Iit. u und b an der Spitzleithe soll Donnerstag, den 21. Juni d. I. gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu gebenden Bedingungen meistbietend versteigert werden. Zusammenkunft: früh 8 Uhr am sogenannten Kunz'schen Gute bei Eibenstock und Vormittags 11 Uhr an der Spitzleithe bei Blauenthal. Königl. Obcrsorstmeisterei, Verwaltung der Kunstwiesen und Forstrentamt Eibenstock am 12. Juni 1888. Beyrenther. Gläsel. Wolfsramm. Die Liste der hiesigen Stimmberechtigten bei der Landtagswahl ist der vor geschriebenen Revision unterzogen worden und liegt vom 15. bis zum 3V. Juni diese« Jahres zur Einsichtnahme in der Expedition de« GemeinderatheS au«. E« wird die« mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Einsprüche gegen die erwähnte Liste bi« zum 22. Juni diese» Jahres zu erheben sind. Schön Heide, am 9. Juni 1888. Der Gemeindevorstand. Die Entlassung des Herrn v. Puttkamer hat keineswegs, wie man doch annehmen zu dürfen glaubte, zur Klärung der Lage viel beigetragen. Ein aufrichtiges Bedauern über den Rücktritt de« Minister» findet man nur in der konservativen Presse de« rechten Flügel», während Freikonservative und Nationalliberale den Rücktritt nicht der Person oder de« Systems wegen, sondern au» dem Grunde bedauern, weil er al» Uebereinstimmung der persönlichen Anschauungen de« Monarchen mit denen der deutschsreisinnigen Partei aufgefaßt werden könnte. Dem steht nun allerdings die Thatsache entgegen, daß Kaiser Friedrich da« Legislaturperioden - Gesetz unterzeichnet und dessen Veröffentlichung zugestanden hat. Gegen diese» Gesetz batte die deutschfreisinnige Partei gesprochen und gestimmt. Trotzdem steht e« I ganz unzweifelhaft fest, daß gegenwärtig in den Hof-