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Amts- und Anzeigeblatt für den und dessen Amgeöung. 18SS Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen RcichS- Postanstalten. wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- strtionSprei«: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Lcürk des Lmlsgerilhls Libenftick MW- Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 4«. Sonnabend, den 22. Juli Die in Gemäßheit von Art. II 8 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt Seite 24b flg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des HauptmarktorteS Zwickau im Monat Juni e. fest gesetzte und um Fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Ge meinden resp. Quartierwirthen im Monat Juli c. an Militärpferde zur Ver abreichung gelangende Marschsourage beträgt: 9 M. 45 Pf. für 50 Ko. Hafer, 6 „ 83 „ „ 50 „ Heu und 3 „ 68 „ „ 50 „ Stroh. Schwarzenberg, am 19. Juli 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. Frhr. v. Wirsing. St. Bekanntmachung. Ein 13 Jahre alter Knabe (Halbwaise) soll einer hiesigen Familie zur Pflege und Erziehung übergeben werden. Zur Uebernahme des Knaben bereite Eltern wollen sich unter Angabe des beanspruchten Verpflegbeitrags baldigst in unserer RalhSregistratur melden. Eibenstock, den 21. Juli 1893. Der Rath der Stadt. »r. Körner. Bekanntmachung. Die Einzel-Uebnngen der städtischen Pflichtfeuerwehr finden in nachfolgender Reihenfolge und zwar jedesmal Abends '^0 Khr statt: am 11. Juli d. IS. Spritze I. 13. . , II. 17. . . III. 20. . . IV. 24. . v. Die Mannschaften stellen hierzu am Magazingarten. Abzeichen sind anzn- legen. Unentschuldigtes oder nicht genügend entschuldigtes Aus bleiben, verspätetes Erscheinen, sowie jever Ungehorsam gegen die Vorgesetzten, inSbes. das Rauchen im Dienste wirv unnachsichtlich mit Geldstrafe bis zn 10 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Entschuldigungen sind rechtzeitig bei den betreffenden Zugführern anzubringen. Eibenstock, den 7. Juli 1893. Der Rath der Stadt. »i-. KSrner. Hans. Verdingung, Schulneubau in Eibenstock betreffend. Die beim Neubau eines sechsklassigen Schulgebäudes und einer Turnhalle in Eibenstock erforderlichen Arveiten einschließlich der Materialien lieferung alS: I Erd-, Maurer-, Asphalt- und Steinmetzarbeiten, II Eisen- und Schmiedearbeiten, III Zimmerarbeiten sollen an den Mindestforderuven mit Vorbehalt der Auswahl unter den Be werbern und der Uebertragung sämmtlicher Arbeiten an Eine» Unternehmer dergestalt vergeben werden, daß der Turnhallenbau sofort begonnen und noch in diesem Herbste vollendet, da« Schulgebäude aber erst im Früh jahr 1894 ausgesührt werden soll. Preislisten und Lieferungsbedingungen find, soweit der Vorrath reicht, gegen Erlegung von 2 Mk. bei dem unterzeichneten Sladtrath zu entnehmen, woselbst auch die Bau- und Detailzeichnungen zur Einsicht ausliegen und weitere Aus kunft ertheilt wird. Angebote mit der Aufschrift: „Angebot für den Schulneubau in Eibenstock" sind bis mit 31. Juli dss. Js. postfrei bei der unterzeichneten Behörde einzureichen. Später eingehende Angebote bleiben unberücksichtigt. Die Bewerber bleiben bis Ende August dss. Js. an ihre Gebote gebunden. Eibenstock, den 12. Juli 1893. Der Rath der Stadt. ir»-. KSrner. R. Bekanntmachung. Den zu unserem Verein zur Förderung christl. LiebeSwerke gehörigen lieben Gemeinden Eibenstock, Schönheide, Sosa, Carlsfeld und Stützengrün wird an- durch ergebenfi mitgetheilt, daß unsere diesjährigen, von den zuständigen Be hörden genehmigten Sammlungen von Liebesgaben vom 26. Juni bis 25. Juli ». «- stattfinden werken. Da unser Verein die Zwecke der äutzeren und inneren Mission, der Gustav-Adolf-Dtiftung und der Bibelverbreitung zu fördern bestimmt ist, so darf wohl der unterzeichnete Vorstand die Hoffnung hegen, daß seine erneut auszusprechende herzliche Bitte, die bevorstehenden Sammlungen durch Gaben der Liebe unterstützen zu wollen, wie bisher geneigte Herzen finden werde. Eibenstock, den 26. Juni 1893. Der Vorstand des Zweigvcreins zur Förderung christ licher Mbeslverke. BSttrich, I'., Vorsitzender. Hagesgeschichte. — Deutschland. Da die erhöhte Frie denspräsenzstärke des deutschen Heeres, wie sie in der eben vom Reichstage angenommenen Militär vorlage festgesetzt ist, bereits am 1. Oktober dS. Js. zur Durchführung gelangen soll, müssen die noth- wendigen Bauten von Baracken, Stallungen, Reit bahnen, Menage-Anstalten, ferner die Anlage von Schicßständen, die Errichtung bezw. Erweiterung der Garnisonlazarethe und Magazinanlagen und alle an deren Einrichtungen unverzüglich in Angriff genommen werten. Die Vorbereitungen sind von ter Heeres verwaltung seit längerer Zeit mit so großer Umsicht getroffen worden, daß die Arbeiten sofort beginnen können. Namentlich müssen die Baracken bi« zum Etnrücken der neuen Rekruten im November vollkom men bewohnbar fertiggestellt sein. Die Baracken, für die das sogenannte Pavillonsystem vorgeschrieben ist, werden in Backsteinen ausgeführt und sollen außer dem Erdgeschoß nur noch ein einziges Stockwerk ent halten. In hygienischer Beziehung sollen sie allen wissenschaftlichen Anforderungen thunlichst entsprechen. Obgleich, wie erwähnt, die Vorbereitungen zur schleu nigen Durchführung der HeereSreform von langer Hand getroffen sind, wird e« doch der Anspannung aller Kräfte bedürfen, um Alle« rechtzeitig zum Ab schluß zu bringen. — Bekanntlich war beabsichtigt worden, schon im Juli Vertreter der Jnleressenkrcise zu Besprechungen über die Durchführung der Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk nach Berlin zu be rufen. ES hat sich jedoch herauSgestcllt, daß eS zweck mäßiger wäre, zunächst die einzelnen Berufszweige über die regierungsseitig geplanten Maßnahmen in Kenntniß zu setzen und erst nachdem den betreffen den wirthschaftlichen Vertretungen die geeigneten Mittheilungcn gemacht worden, zur Abhaltung der Konferenzen zu schreiten. Dabei wird die ur sprünglich beabsichtigte Publikation der Denkschrift und des Entwurfs der AuSfllhrungSbestimmungcn über die Sonntagsruhe in Industrie und Hand werk dem Vernehmen nach unterbleiben, dagegen ist da« gesammte Material von Reichswegen den Ein zelregierungen mit dem Wunsche überwiesen worden, dasselbe gleichmäßig und gleichzeitig den Vereinigungen der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zugänglich zu machen. Durch diese« Vorgehen wird den Interessen ten Gelegenheit gegeben werden, sich vor den Be sprechungen mit den behördlichen Organen genau und eingehend über die in Aussicht genommenen Maß nahmen zu unterrichten und steht zu erwarten, daß die Konferenzen sich glatter als sonst vollziehen werden. Die Anhörung der Sachverständigen dürste, nachdem die Bekanntgabe de« Materials an die Vertretungen der einzelnen Berufszweige stattgefunden hat, Ende September oder Anfang Oktober erfolgen. — Ueber daS Recht der Preßkritik öffent licher Nebel stände hat da« Reichsgericht dieser Tage ein für die gesammte Presse wichtige« Urtheil gefällt, da« sich besonder« auf die Besprechung von Ausschreitungen von Militärpersonen bezieht. Der Redakteur der „Magdeb. VolkSflimme", vr. Lux, war wegen Beleidigung von Militärpersonen angeklagt worden, weil er die bekannten Militärexzefse in Mainz in etwa« drastischer Weise zusammengestellt hatte. Da« Landgericht in Magdeburg hatte ihn freigesprochen, worauf die Staatsanwaltschaft Revision beim Reichs gericht einlegte. DaS Reichsgericht hat nunmehr aber die Revision verworfen und hierbei folgende allgemeine Bemerkungen bcigefügt: Der Inhalt ist zwar drastisch und theilweise beleidigend. Nach dem Wortlaut er scheint e« aber unbedenklich, daß der Artikel nur die Thäter, nicht aber alle Militärpersonen treffen wollte. Der Prcsse muß daS Recht anerkannt werden, Ucbel- stände zu besprechen. Hier handelt e« sich um solche, nämlich um Ueberhebnng und Rohheit von Militär personen gegen Zivilpersonen rc., endlich auch um den Mißbrauch der Gewalt gegen Untergebene. Solche Handlungen verstoßen gegen die gute Sitte und An ordnungen der Staatsbehörden. Alle die erwähnten Fälle fordern zweifellos die öffentliche Kritik heraus, und hierzu ist eine Zeitung ein geeignete« Organ. Einerseits werden die Uebelstände dadurch den Be hörden bekannt gegeben, anderseits wird ein gewisser moralischer Druck auf die vorgesetzten Behörden au«- geübt, eine Untersuchung einzuleitcn und eventuell eine Abstellung derartiger Mißstände herbeizuführen. Der Angeklagte handelte also in Wahrnehmung de« berechtigten Interesses, weiches jeder Staatsbürger daran hat, daß solche Handlungen nicht vorkommen. Auch glaubte man ihm, daß er subjektiv sich in dem guten Glauben befunden hat, daß eine Anrufung der Behörden nutzlos sei und nur eine öffentliche Besprech ung daS einzige Mittel zur Abstellung der Mißstände bilde. Einzelne Ausdrücke sind zwar sehr stark, aber die zulässige Grenze ist nicht überschritten; die Aus drücke waren der Sachlage entsprechend, jedenfalls nicht übertrieben. Deshalb war der Angeklagte frei- zusprechcn. — Man ersieht hieraus, daß auch das Reichsgericht die von vielen anderen Gerichten noch nicht anerkannte Anschauung theil», daß der Presse da« Recht zuerkannt werden muß, Uebelstände zu be sprechen unv daß ein Redakteur in Wahrnehmung