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Amts- und Anzeigevlatt fitr den «rschetnt a «bonnement ----- «e;,rk des Ämtszmchts Libenstock L-ZSS strtion«prei»: die kleinst-. . - - ten, sowie bei allen Reich»« Zeil, io Pf und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. ^y, AL^rGMMG. - ^6 V4. Dienstag, den 27. Juni 18SS. Auf Folium 97 de« hiesigen Handelsregister« für die Stadt, den Gas- Velenchtnngs-Acttenverein zu Eibenstock betreffend, ist heute eingetragen worden, daß Herr Bürgermeister l)r. Ivan Dllsockor Lürusr in Eibenstock al« Dtrector und Herr Stadtkassirer karrl Ls^sr daselbst al« dessen Stell vertreter auf die Zeit vom 1. Juli 1893 bi« 30. Juni 1896 gewählt worden sind. Eibenstock, am 21. Juni 1893. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Ttzr. Bekanntmachung, die Einführung einer Biersteuer in Eibenstock betreffend. Nachdem der Stadtraih unter Zustimmung der Stadtverordneten beschlossen hat, für den Stadtbezirk Eibenstock auf Grund von 8 28 der revidirten Städte ordnung vom 24. April 1873 eine Biersteuer einzusühren, wird da« hierüber aufgestellte und von dem Königlichen Ministerium de« Innern II. Abtheilung mittel« Beschlusses vom 4. Mai 1893 genehmigte Regulativ nachstehend unter (-) mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Biersteuer Vom 1. Juki dieses Jahres ab zur Erhebung gelangt, und daß die in 88 4 und 5 erwähnten Bier bücher und Anzeigeformulare den Schankwirihen und Bierverkäufern noch be händigt werden, übrigen« auch vom 1. Juli d. I«. ab in der Stadtkasse zu haben sind. Eibenstock, den 24. Juni 1893. Der Rath der Stadt. »r Körner. O Regulativ, di« im Stadtbezirk Kibenstock z« erhebende Merfteuer Setreffmd. 8 l- Im Bezirke der Stadt Eibenstock wird eine Biersteuer eingeführt, deren Ertrag zur Stadtkasse fließt. 8 2. Der Biersteuer unterliegt das innerhalb de« städtischen Bezirks zum Ver brauch kommende Bier aller Sorten, gleichviel ob e« aus der hiesigen Brauerei stammt oder von auswärts bezogen ist. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier in den Besitz der in 88 4 und 8 bezeichneten Wiederverkäufer und anderen Personen gelangt ist. 8 3. Die Biersteuer beträgt für den Hektoliter einfaches Bier 2b Pfennige, fin den Hektoliter der übrigen Biere, als Bairisch, Lagerbier, Gose und dergleichen, ohne Unterschied der Sorte 65 Pfennige. Ein Unterschied der Steuer für zollvereinsausländische Biere und für in ländische Biere besteht nicht. Bei demjenigen Bier, welches bei Eintritt der Steuerpflicht bereits auf Flaschen gezogen war, wird die Steuer nach dem Inhalte der Flaschen berechnet. Dabei sind von den Flaschen bis zu einem halben Liter Inhalt 200 und von den größeren Flaschen 100 gleich einem Hektoliter zu rechnen. 8 4. Jeder zum Bierschank Berechtigte, ingleichen jeder Bierverkäufer ist ver pflichtet, über das von ihm bezogene, sowohl hier als auswärts gebraute Bier ein Buch zu führen, aus welchem Bezugsquelle, Sorte und Menge des Bieres, sowie die Zeit des Empfanges ersichtlich ist. Die hiesige Brauerei hat in diesem Buche nur diejenigen Bier-Mengen anzugeben, die sie zum unmittelbaren Verbrauch abgiebt. Die Einträge in diese Bücher, welche vom Stadtrath zu beziehen sind, sind genau und vollständig am Tage de« Bezug«, beziehentlich was die Brauerei anlangt, am Tage der Abgabe des Bieres zu bewirke». 8 b. Die in 8 4 bezeichneten Personen haben alle Vierteljahre und zwar jedes mal innerhalb der ersten 8 Tage der Monate Januar, April, Juli und Oktober dem Stadtrath anzuzeigen, wieviel einfaches oder anderes Bier von ihnen im Laufe de« vorhergegangenen Vierteljahres bezogen oder, was die Brauerei betrifft, zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben worden ist. ES werden denselben zu diesem Zwecke Anzeigeformulare behändigt, welche »on ihnen auf Grund der nach 8 4 zu führenden Bücher auszufüllen und inner halb der vorgeschriebenen Frist an die Stadtkasse abzugeben sind. Sollte aus irgend einem Grunde die Zustellung de« Anzeigeformular« an den Steuerpflichtigen unterblieben sein, so ist derselbe dem ungeachtet verpflichtet, die obgedachte Anzeige rechtzeitig zu bewirken. 8 S. Bei Erstattung der in 8 0 vorgeschriebenen Anzeige haben die Anzeige pflichtigen für da» von ihnen bezogene, beziehentlich was die Brauerei anlangt, zum unmittelbaren Verbrauch abgegebene Bier den nach 8 3 zu berechnenden Biersteuerbetrag zur Stadtkaffe zu entrichten. 8 «- Für das ausweislich nach auswärts verkaufte oder in anderer Hand hier bereit« versteuerte Bier wird der Steuerbetrag abgerechnet, beziehentlich wenn er bereits an die Stadtkasse entrichtet worden ist, zurückerstattet. Dasselbe findet statt für dasjenige Bier, welches verdorben ist lind deshalb unter Aufsicht der Steuerbehörde vernichtet worden ist. 8 8. Jeder, der Bier zum eigenen HauSwirthschaftsbedarf von auswärts bezieht, ist, dafern nicht die für dasselbe zu zahlende Biersteuer von Anderen entrichtet wird, ebenfalls zur Versteuerung des bezogenen Bieres verpflichtet und hat binnen 3 Tagen, vom Empfang des Bieres an gerechnet, Menge und Sorte desselben, sowie die Bezugsquelle dem Stadtrath anzuzeigen, auch zugleich den nach 8 3 zu berechnenden Steuerbetrag zu erlegen. Auswärtige, welche Biere in Flaschen zum Zwecke des Verkaufs an hiesige Einwohner von Haus zu Haus fahren, haben vor Beginn des Haustrens den Steuerbetrag für das mitgeführte Bier in der Stadtkasse zu entrichten. 8 9- Es steht dein Stadtrath jederzeit frei, zu erörtern, in wieweit die nach den 88 4- 8 bewirkten Einträge und Bicranzeigcn in Richtigkeit beruhen. Insbe sondere ist derselbe berechtigt, durch einen damit beauftragten Beamten die Bier niederlagen der Steuerpflichtigen in hiesiger Stadt einer Durchsicht zu unter ziehen, sowie in die nach 8 4 zu führenden Bücher Einsicht zu nehmen. Es sind deshalb diese Bücher jederzeit auf Verlangen vorzulegen oder bei dem Stadtrath einzureichen. Auch ist der Stadtrath berechtigt,- die eidliche Bestärkung der Richtigkeit der Buchführung beziehentlich der Bieranzeige zu verlangen. 8 10. In den Fällen, wo von den Anzeigepflichtigen die Buchführung oder die Bieranzeige nicht in Vorschrift«- und ordnungsmäßiger Weise bewirkt wird, oder wo von ihm die erforderte eidliche Bestärkung verweigert wird, hat der Stadt rath, unbeschadet der zulässigen Bestrafung, das Liecht, auf Grund vorheriger Er örterungen die zu versteuernde Biermengc nach pflichtmäßigem Ermessen schätz ungsweise festzustkllcn. 8 U. Ist zufolge irrthümlicher Anzeige Steuer für solches Bier, welches der Be steuerung nicht unterliegt, entrichtet oder unterlassen worden, nach auswärts ver kauftes Bier anfzuführcn, so ist der Anspruch auf Rückgabe der Steuer bei dessen Verlust innerhalb Jahresfrist nach Bezahlung der Steuer unter gehöriger Be gründung anzubringen. 8 12. Wer über das von ihm bezogene Bier solche unrichtige oder unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, oder wer die vorgeschriebene Anzeige unterläßt, macht sich der Hinterzieh ung schuldig. Jede Steuerhinterziehung wird mit dem vierfachen — jedoch nicht unter 30 Mark —, im ersten Wiederholungsfälle nach vorhergegangener Bestrafung mit dem achtfachen — jedoch nicht unter 60 Mark —, im zweiten Wiederholungs fälle mit dem sechszehnfachen Betrage der hinterzogenen Steuer — jedoch nicht unter 120 Mark — bestraft. Bei ferneren Wiederholungsfällen kann die Strafe bis zu 1000 Mark erhöht werden. Es bleibt jedoch die Hinterziehungsstrafe ausgeschlossen und tritt anstatt der selben Bestrafung nach 8 l3 ein, wenn sich aus den Umständen ergiebt, daß hier bei die Absicht auf Hinterziehung der Steuer nicht gerichtet war. Neben der Strafe ist der Betrag der hinterzogenen Steuer zu erlegen. 8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, so weit solche nicht durch 8 12 desselben getroffen werden, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Alle Strafen fließen in die Stadtkaffe. 8 14. Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Kraft. Eibenstock, am 1. April 1893. Der Stadtrath. Die Stadtverordneten. Dr. I«»ii Vtivoelai^ ^Vllkieliu Idtlrtkkl, (I-. 8.) Bürgermeister. sl-. 8.) z. Zt. Vorsteher. Bekanntmachung. An Stelle de« verstorbenen Herrn Kaufmanns Ludwig Gläß 8sn. ist heute Herr Kaufmann Alkan Wännek al« stellvertretender Bezirksvorsteher im 4. Stadtbezirk verpflichtet und eingewiesen worden. Der 4. Bezirk umfaßt äußere Auerbacherstraße, innere Auerbacherftraße, Bachstraße, Bahnhofsstraße, Bahnhof, die Häuser am Bahnhof gelegen, Brühl, Haberleithe, Langcstraße, Promenadenstraße, Rautenkranzerstraße, Schützenstraße, Windischwcg, Winklerstraße, Trifiweg, Nötzoldt«-Gut, den sogen. Wind und die beiden Heinzgüter und hat Herrn Zeichner Haus Seidel zum Bezirk-Vorsteher. Eibenstock, den 21. Juni 1893. Der Rath der Stadt. »i-. Körner.